Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 zu dem von ihm verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksachen 18/9440, 18/10440 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/10440 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Lkw-Maut ist eine wichtige Säule der Finanzierung der Bundesfernstraßen. Mit der vorgesehenen Bemautung aller Bundesstraßen ab 2018 wird die Nutzerfinanzierung weiter ausgeweitet.
Die Wegekostenrechnung ist von zentraler Bedeutung für die Ermittlung der Mautsätze. Wichtig sind planbare und verlässliche Einnahmen für die Verkehrsinfrastruktur, eine gerechte und ökologisch orientierte Ausgestaltung der Mautsätze sowie eine hohe Akzeptanz der Lkw-Maut bei den Nutzern.
Das neue Wegekostengutachten 2018 bis 2022 ist noch in der Erarbeitung. Daher enthält der vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes noch keine Mautsätze für die Zeit ab 2018. Die Regelung der Mautsätze soll mit der nächsten Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes erfolgen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. unterschiedliche Mautsätze für Bundesautobahnen und Bundesstraßen - im Rahmen des rechtlich Möglichen und um unerwünschte Lenkungswirkungen zu verhindern - zu vermeiden und hierzu - soweit notwendig - entsprechend die Verständigung mit der EU-Kommission zu suchen,
- 2. die Mautteilsätze der Infrastrukturkosten anhand der Achslast zu bestimmen, wobei auf die einfache Kontrollierbarkeit der Mautzahlungen zu achten ist und unnötige Eingriffe in den fließenden Verkehr zu vermeiden sind (vgl. hierzu bereits den Entschließungsantrag vom 25. März 2015, Bundestagsdrucksache 18/4463),
- 3. im Rahmen der Mautharmonisierung nach § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes alle bestehenden Möglichkeiten zu nutzen und weitergehende Fördermöglichkeiten zu schaffen, damit die zur Verfügung stehenden Fördermittel vom Straßengüterkraftverkehrsgewerbe vollständig in Anspruch genommen werden können,
- 4. sich die bestimmungsgemäße Verwendung des Mautaufkommens nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes - im Rahmen des rechtlich Möglichen - von den Ländern in geeigneter Weise nachweisen zu lassen.