Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/10654 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - Drucksache 18/9946 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen angenommen:
1. In Artikel 1 wird § 238 Absatz 1 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "oder einer ihr nahestehenden Person" durch ein Komma und die Wörter "eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt."
2. In Artikel 3 Nummer 2 werden in § 214a Satz 1 die Wörter "Satz 1 oder 3" und das Wort "jeweils" gestrichen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 420/16 (PDF)