A. Problem und Ziel
- Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit besteht aus 21 Mitgliedern. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) benennt entsprechend § 371 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 373 Absatz 6 Satz 1 SGB III sieben der 21 Mitglieder. Innerhalb der Gruppe der öffentlichen Körperschaften erfolgt die Benennung der Mitglieder nach dem Verhältnis:
- 3 (Bund) : 3 (Länder) : 1 (Kommunen).
- Im Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes ist eine Stellvertretung zulässig. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften kann nach § 373 Absatz 6 Satz 2 SGB III bis zu drei Stellvertreter benennen.
- Hierzu existiert eine Absprache, nach der Bund, Länder und Kommunen jeweils einen Stellvertreter benennen. Die vorgeschlagene Regelung dient der Festschreibung dieser Absprache im Gesetz.
B. Lösung
- Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft)
- Keine
Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundesrat hat in seiner 867. Sitzung am 5. März 2010 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 373 Absatz 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können Bund, Länder und Kommunen jeweils einen Stellvertreter benennen.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit besteht aus 21 Mitgliedern. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) benennt entsprechend § 371 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 373 Absatz 6 Satz 1 SGB III sieben der 21 Mitglieder. Innerhalb der Gruppe der öffentlichen Körperschaften erfolgt die Benennung der Mitglieder nach dem Verhältnis:
- 3 (Bund) : 3 (Länder) : 1 (Kommunen).
Im Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes ist eine Stellvertretung zulässig. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften kann nach § 373 Absatz 6 Satz 2 SGB III bis zu drei Stellvertreter benennen. Hierzu existiert eine Absprache, nach der Bund, Länder und Kommunen jeweils einen Stellvertreter benennen. Die vorgeschlagene Regelung dient der Festschreibung dieser Absprache im Gesetz.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auf die Länderhaushalte sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
Die vorgesehene Gesetzesänderung belastet auch die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Regelung dient dazu, die bereits bisher praktizierte Regelung in das Gesetz aufzunehmen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.