Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16. Februar 2007 beschlossen, das Einvernehmen zu der Zustimmung zu dem Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 EUZBLG zu erklären unter Zurückstellung folgender, nicht unerheblicher Bedenken:
- 1. Bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2004 - BR-Drucksache 280/04(B) - hat der Bundesrat der Übernahme von Transportkosten aus Gemeinschaftsmitteln eine Absage erteilt. Diese ist in der Folgezeit in den Stellungnahmen des Bundesrates vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksachen 312/05(B) und 323/05(B) - und zuletzt vom 7. April 2006 - BR-Drucksache 101/06(B) - in eindeutiger Weise bestätigt worden. Die hierfür maßgeblichen - insbesondere im Beschluss vom 7. April 2006 aufgeführten - Erwägungen besitzen nach wie vor Gültigkeit.
- 2. Dieser Beschlusslage wird das Verhandlungsergebnis auf europäischer Ebene nicht gerecht. Die nunmehr im Finanzierungsinstrument vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Finanzierung von Hilfstransporten (bis zur Höhe von 50 % der Kosten) aus Mitteln der Gemeinschaft führt zu einer grundlegenden Verschiebung von Verantwortlichkeiten im Verhältnis von Mitgliedstaaten und EG, setzt falsche Anreize in den Mitgliedstaaten und lässt überdies die Teilfinanzierung von Transportkosten zum Regelfall werden. Aus Sicht des Bundesrates wäre der Einstieg in eine solche Finanzierungskompetenz allenfalls unter den sehr restriktiven Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 2 Solidaritätsfonds (Schadenshöhe im betroffenen Staat über 3 Mrd. € oder mehr als 0,6 % des BIP) als Ausnahmekonstellation vertretbar gewesen.
- 3. Der Bundesrat verkennt nicht, dass wesentliche Forderungen der Länder bei den Beratungen über das Finanzierungsinstrument in seiner derzeitigen Fassung durchgesetzt werden konnten. So bleibt die Katastrophenschutzausrüstung weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird hierzu und zum Kapazitätenaufbau keine ergänzende Finanzierungskompetenz erhalten. Auch für eigene operative Kompetenzen der Kommission (einsatzleitende Befugnisse der EU, EU-eigene Einheiten usw.) bietet das Instrument keine Grundlage. Schließlich entspricht auch die Rechtsform des Finanzierungsinstruments - Entscheidung des Rates statt Verordnung - entsprechenden Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 - BR-Drucksache 318/05(B) .
Der Bundesrat verkennt weiter nicht, dass die Forderungen zahlreicher Mitgliedstaaten und der Kommission weit über das jetzige Ergebnis zum Finanzierungsinstrument hinausgingen und es erheblicher gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern bedurfte, entsprechenden Tendenzen erfolgreich entgegenzutreten.
- 4. Der Bundesrat erteilt unter Abwägung aller für und gegen das Verhandlungsergebnis zum Finanzierungsinstrument sprechenden Erwägungen sein Einvernehmen. Dies geschieht in der Erwartung, dass in der Frage der Transportfinanzierung die äußerste Grenze des Vertretbaren erreicht ist. Es wird bei zukünftigen Verhandlungen auf europäischer Ebene aus der Sicht des Bundesrates entscheidend darauf ankommen, dieses Ergebnis nicht erneut zur Disposition zu stellen. Mit Blick auf die - nicht zuletzt durch den so genannten Barnier-Bericht geförderte - fortbestehende Erwartungshaltung anderer Mitgliedstaaten wird auch entsprechenden Ausdehnungstendenzen für die Bereiche Ausrüstungsfinanzierung und operative Befugnisse der EU entgegenzutreten sein.