A
Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 19. Januar 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung den Zensus 2021 in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 4. November 2016 (vgl. BR-Drucksache 546/16(B) ) als gemeinsames Großprojekt von Bund und Ländern ansieht, das in gemeinsamer Verantwortung getragen wird.
- 2. Unter Hinweis auf Ziffer 1 Buchstabe f seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (vgl. BR-Drucksache 546/16(B) ) sowie die dazu ergangene Gegenäußerung der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 18/10484) geht der Bundesrat davon aus, dass der Bund dem Grunde nach eine auskömmliche Finanzzuweisung für die Länder anerkennt.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass ein Großteil der Vollzugsaufgaben wie auch der IT-Aufgaben des Zensus 2021 - insbesondere bezüglich des Betriebs von Erhebungsstellen - bei den Ländern verbleiben wird. Vor diesem Hintergrund erwarten die Länder im Zensusanordnungsgesetz, das voraussichtlich im Jahr 2019 beraten wird, eine klare Regelung über eine angemessene Kostenbeteiligung des Bundes.