Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10880 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021) - Drucksachen 18/10458, 18/10484 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 546/16 (PDF)
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Qualitätsstandards" die Wörter "in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt."
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:
- 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie
- 2. Geburtsdatum.
Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht."
3. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und die Wörter "soweit verfügbar" eingefügt.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Steuerungsregisters" werden die Wörter "und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung" eingefügt.
- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- "3. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
- 4. soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum."
5. Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Soweit die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergebnis führen, können die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden Anschriften Begehungen durchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6 ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil."
6. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinaus zu gewähren."