Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 11. Sitzung am 19. Januar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/0284 - den von der Bundesregierung eingebrachten

mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen:

Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a
Einschränkung der Grundrechte

Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freiheit der Versammlung (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

Erster Durchgang: Drucksache. 721/05 (PDF)