Punkt 10 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010
Der Bundesrat möge die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuleiten:
- Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz In § 3 Absatz 1 ist in Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:
"Abgeber und Beförderer haben unverzüglich nach Abschluss des Inverkehrbringens oder des Beförderns Aufzeichnungen zu erstellen, ... (weiter wie Vorlage)"
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dem Verordnungsentwurf sollen alle Wirtschaftsdünger abgebenden, transportierenden und aufnehmenden Betriebe (Empfänger) verpflichtet werden, genaue Aufzeichnungen u.a. bezüglich Menge, Inhaltsstoffe, Empfänger und Zeitpunkt unverzüglich vorzunehmen.
Um beim Empfänger die Nährstoffflüsse ausreichend überwachen zu können, reicht die gemäß Düngeverordnung bereits bestehende Verpflichtung zu einer jährlichen Nährstoffbilanz aus. Die vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen beim Empfänger zur "unverzüglichen" Aufzeichnung bezüglich Menge, Inhaltsstoffe, Abgeber, Transporteur und Zeitpunkte leisten nicht den Beitrag einer verbesserten Kontrolle, die die zusätzlichen Vorgaben rechtfertigen würde.
Daher sollen die Empfänger von der vorgesehenen unverzüglichen Aufzeichnungspflicht befreit werden.
Folgeänderungen:
- a) In § 3 Absatz 1 Satz 1 ist Nr. 2 wie folgt zu fassen:
2. Datum der Abgabe oder des Beförderns,
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil "A. Allgemeiner Teil" sind in Abschnitt "IV. Bürokratiekosten" in Satz 4 die Wörter "Abgeber, Beförderer und Empfänger" durch die Wörter "Abgeber und Beförderer" zu ersetzen.
- bb) Teil "B. Besonderer Teil" ist in Abschnitt "Zu § 3 Aufzeichnungspflicht" wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 ist das Wort "Empfängern" durch das Wort "Beförderern" zu ersetzen.
- bbb) Die Sätze 5 und 6 sind zu streichen.