Antrag der Freistaaten Thüringen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Punkt 28 der 830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 8 wird gestrichen.

5. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 8 und erhält folgende Fassung:

" § 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben."

Begründung

:

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichungen der Angabe "Doktorgrad" sind im Ganzen rückgängig zu machen. Im Hinblick auf die Parallelität der Materie sind gleich lautende Regelungen geboten, so dass sich der Änderungsantrag sowohl auf das Passgesetz als auch auf das Gesetz über Personalausweise, das Melderechtsrahmengesetz, das Wehrpflichtgesetz und die Abgabenordnung erstreckt.

Die Bundesregierung begründet in ihrem Gesetzesentwurf die Streichung in erster Linie mit dem Verwaltungsaufwand, der durch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit für die Pass- und Ausweisbehörden entsteht.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. In der weitaus größten Anzahl der Fälle wird die Eintragungsfähigkeit nicht in Frage stehen. Dies gilt für die in Deutschland erworbenen Doktorgrade ebenso wie für die meisten an ausländischen Hochschulen erworbenen Grade. Die geringe Anzahl zweifelhafter Fälle, die einen erhöhten Prüfbedarf erfordert, kann hingenommen werden, zumal bewährte Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade mit dem deutschen Doktorgrad zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus entspricht es der deutschsprachigen Kulturtradition und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis, dass die akademische Qualifikation, die mit der Promotion erworben wird, als Doktorgrad zusammen mit dem Familiennamen in Pässe und Personalausweise eingetragen wird. Bis zum Jahre 1988 wurde die Eintragungsfähigkeit über Verwaltungsvorschriften zum Pass- bzw. Personalausweisrecht geregelt. Mit der Neufassung des Passgesetzes (Gesetzeskraft seit dem 01. Januar 1988) wurde die Angabe "Doktorgrad" erstmalig im Gesetz verankert. In der damaligen Begründung heißt es: "Im übrigen wird die derzeitige Verwaltungspraxis, im Pass auch den Doktorgrad des Passinhabers einzutragen, gesetzlich verankert. Der Doktorgrad wird im täglichen Leben in der Regel neben dem Namen verwendet. (BT-Drs. 010/3303, 010/5129)".

Es ist nicht erkennbar, warum das, was den Gesetzgeber seinerzeit veranlasst hat, den Doktorgrad in den Katalog der zu speichernden Daten aufzunehmen, heute nicht mehr gelten soll.