zu TOP 26 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 8a Abs. 5 SprengG)
- Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Festlegungen über Erkundigungen, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen sprengstoffrechtlicher Verfahren einzuholen sind.
- Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die vorgesehenen Erkundigungen unzureichend sein könnten, wenn sich Personen im Ausland aufgehalten haben.
- Die Bundesregierung wird daher gebeten, den geplanten § 8a Absatz 5 SprengG um eine Regelung zu ergänzen, die es den Vollzugsbehörden ermöglicht, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Ausländern und deutschen Staatsangehörigen mit längerem Auslandsaufenthalt sachdienliche Informationen aus dem Ausland einzuholen.
Begründung
Die in § 8a Abs. 5 SprengG vorgesehenen Regelungen erfassen die einzuholenden Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. Für die genannte Personengruppe ist diese allein nicht aussagefähig genug, da sie den Aufenthalt außerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst.