Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

zu TOP 26 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 8a Abs. 5 SprengG)

Begründung

Die in § 8a Abs. 5 SprengG vorgesehenen Regelungen erfassen die einzuholenden Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. Für die genannte Personengruppe ist diese allein nicht aussagefähig genug, da sie den Aufenthalt außerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst.