Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
(Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)

Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 4

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine stattliche Anzahl zusätzlicher Merkmale. Zum Teil wird der Fragenkatalog auch dadurch erhöht, dass Merkmale, die seither nur alle vier Jahre erhoben werden, ab 2005 jährlich erhoben werden sollen. Dieser starken Merkmalsausweitung stehen nur sehr wenige Merkmalsstreichungen gegenüber.

Das Fragenprogramm des Mikrozensus einschl. EU-Arbeitskräftestichprobe ist jedoch bereits heute, d.h. ohne die ab 2005 vorgesehenen zusätzlichen Merkmale des Mikrozensus, sehr umfangreich und dürfte - wie nicht zuletzt auch aus Rückmeldungen auskunftspflichtiger Haushalte immer wieder und in letzter Zeit verstärkt deutlich wird - das zumutbare Maß überschritten haben.

Aus Gründen der Akzeptanz und der Zumutbarkeit gegenüber den auskunftspflichtigen Haushalten sind daher die vorgenannten Merkmalseinschränkungen zwingend erforderlich, damit das jetzige Fragenquantum nicht noch weiter ausgeweitet und die Qualität der Ergebnisse im Mitleidenschaft gezogen wird. Dafür spricht auch die bereits heute bestehende hohe Belastung der statistischen Ämter sowie die mit den zusätzlichen Merkmalen verbundene Kostenausweitung. Dabei ist selbstverständlich, dass bei Merkmalseinschränkungen Informationslücken entstehen und Statistikeinschränkungen immer eine Gratwanderung darstellen. Dies muss bei der gegebenen Situation - der öffentlichen Haushalte im allgemeinen und der amtlichen Statistik im besonderen - aber hingenommen werden.

Aktuell verstärkt wird die Notwendigkeit einer Merkmalsreduzierung durch die Verordnung (EG) Nr. 029/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikation des Adhoc-Moduls 2005 "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, mit der für das Jahr 2005 die Erhebung von elf weiteren Variablen zwingend vorgeschrieben wird. Diese Erhebung erfolgt auch im Rahmen des Mikrozensus. Seither konnte die Teilnahme Deutschlands an den jährlichen Adhoc-Modulen auf die wichtigsten Variablen beschränkt werden. Aufgrund des jetzigen Vorgehens ist damit zu rechnen, dass künftig die Teilnahme an den Adhoc-Modulen stets zwingend vorgeschrieben wird.

2. § 4 ist daher wie folgt zu ändern:

3. Zu § 6

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

4. Zu § 8 Abs. 4 Satz 2

In § 8 Abs. 4 Satz 2 ist das Wort "Bundesstatistiken" durch das Wort "Erhebungen" zu ersetzen.

Begründung:

Mit dem Wort Erhebungen wird klargestellt, dass die Hilfsmerkmale für alle Statistiken auf freiwilliger Basis, u.a. auch Gemeinschaftsstatistiken, verwendet werden dürfen.

5. Zu § 11

In § 11 sind die Wörter "spätestens zum zehnten Tag eines Monats" durch das Wort "monatlich" zu ersetzen.

Begründung:

Terminvereinbarungen zwischen Bund und Ländern müssen nicht gesetzlich geregelt werden, da vereinbarte Termine in der Regel eingehalten werden. Eine gesetzliche Regelung ist darüber hinaus im Umfeld der amtlichen Statistik wirkungslos, da die Gründe für Terminüberschreitungen oft aus externen Abhängigkeiten (z.B. dem Antwortverhalten der Berichtspflichtigen) entstehen.