Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/11610 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksache 17/10771 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421)" ersetzt.
- 2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel(A) ist für die in der Anlage (Bedarfsplan für die Bundesschienenwege) zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1974), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesenen Vorhaben ab dem Tag nicht mehr anzuwenden, an dem ein Gesetz zur Änderung dieser Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes in Kraft treten wird, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und dabei die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist."
Fristablauf: 01.02.13
Initiativgesetz des Bundestages