Die Seite 52 des o.g. Gesetzentwurfs ist gegen die beiliegende Seite 52 auszutauschen.
Denkschrift
A. Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen
I. Allgemeines
Zur Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur Rechtshilfe sowie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika den vorliegenden Rechtshilfevertrag geschlossen. Der Unterzeichnung waren - jeweils alternierend in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika - langjährige und intensive Verhandlungen vorausgegangen, in denen über die Regelungen bis in die Einzelheiten Einvernehmen erzielt werden konnte. Die Anregungen der Landesjustizverwaltungen wurden dabei so weit wie möglich berücksichtigt.
Im Frühjahr 2003 konnten die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Unterzeichnung des Vertrags fand am 14. Oktober 2003 in Washington statt.
Gegenstand des Vertrags ist die so genannte "Sonstige Rechtshilfe", die in den §§ 59 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721), näher ausgestaltet ist.
Während der Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juli 1978 (BGBl. 1980 II S. 646, 1300) und die Überstellung von verurteilten Personen nach dem multilateralen Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) stattfindet, erfolgt der sonstige Rechtshilfeverkehr bislang weitgehend vertraglos nach den §§ 59 ff. IRG. Eine rechtliche Verpflichtung zur Rechtshilfe besteht bisher nicht. Die deutschamerikanische Vereinbarung vom 7. November/28. Dezember 1960/3. Januar 1961 über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister (BGBl. 1961 II S. 471) sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln vom 17. Januar/ 24. August 1955/7. März 1956 (BGBl. 1957 II S. 709) haben in der Praxis kaum Bedeutung.
Der Rechtshilfevertrag orientiert sich sprachlich und inhaltlich am Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071) und an dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum EuRhÜbk (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909). Die rechtlichen Traditionen beider Staaten sind gleichermaßen in den Text des Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003 eingeflossen. Es handelt sich um einen modernen Rechtshilfevertrag, der alle Formen der gegenseitigen Unterstützung bei der Strafverfolgung von der Übermittlung von Beweismitteln und Informationen bis zur Zustellung von Schriftstücken einschließt.
In seinem Aufbau regelt der Vertrag zunächst grundsätzliche Fragen, nämlich in Artikel 1 die grundsätzliche Verpflichtung beider Vertragsparteien zur Leistung von Rechtshilfe, in Artikel 2 den justizministeriellen Geschäftsweg für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen und in Artikel 3 die Möglichkeit der Ablehnung von Ersuchen aus Gründen des ordre public. Anschließend werden in den Artikeln 4-13 einzelne mögliche Formen der Rechtshilfe aufgeführt und geregelt. Die Artikel 14-16 behandeln die Vertraulichkeit bei Ersuchen sowie den Datenschutz. Zuletzt werden in den Artikeln 17-26 technische Fragen des Rechtshilfeverkehrs geregelt etwa Inhalt und Form der Ersuchen, die anzuwendende Sprache und Kosten.
Am 25. Juni 2003, also nach Abschluss der Verhandlungen zum deutschamerikanischen Rechtshilfevertrag, haben die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet (ABl. EU 2003 Nr. L 181 S. 34).
Das EU-US-Abkommen regelt nur Teilbereiche des Rechtshilferechts. Es soll bestehende bilaterale Verträge ergänzen und sieht für bestimmte Maßnahmen der Rechtshilfe Regelungen vor, die im deutschamerikanischen Rechtshilfevertrag nicht enthalten sind: die Ermittlung von Bankinformationen, die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die Vernehmung per Video-Konferenz.
Nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a des EU-US-Abkommens muss jeder Mitgliedstaat in einer zwischen ihm und den Vereinigten Staaten von Amerika erstellten Urkunde anerkennen, dass sein geltender bilateraler Vertrag über die Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika in der in Artikel 3 des EU-US-Abkommens dargelegten Weise zur Anwendung kommt.
Der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a des EU-US-Abkommens enthaltenen Verpflichtung wurde durch die am 18. Mai 2006 in Washington D. C. erfolgte Zeichnung des Zusatzvertrages zum Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen Rechnung getragen. In dem Zusatzvertrag werden Regelungen aus dem EU-US-Abkommen vom 25. Juni 2003 in den Vertrag vom 14. Oktober 2003 übernommen, für die es zuvor keine entsprechenden Regelungen im bilateralen Vertrag gab. Der Zusatzvertrag sieht daher die Einfügung von Artikel 2 Abs. 5, Artikel 9bis, 10bis und 12bis in den bilateralen Vertrag vor.
Darüber hinaus werden einige Regelungen des bilateralen Vertrags geändert, um sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EU-US-Abkommens zu bringen.
Von den Änderungen sind Artikel 1 Abs. 1, Artikel 15, 16, 17 Abs. 3 und Artikel 21 Abs. 1 betroffen. Inhaltlich orientiert sich der Zusatzvertrag streng an den Vorgaben des EU-US-Abkommens.
Vor diesem Hintergrund wird von der Erläuterung der durch den Zusatzvertrag geänderten und insoweit nicht zum Tragen kommenden Bestimmungen dieses Vertrags verzichtet und stattdessen auf die Darlegungen in Teil C der Denkschrift verwiesen.