Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 15. Dezember 2011 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bedauert, dass die Hinweise seiner Stellungnahme in Bundesrats-Drs. 523/11(B) , denen - ausgenommen zu Ziffer 2 - die Bundesregierung laut Gegenäußerung (Anlage 4 zum Gesetzesentwurf Bundestags-Drs. 17/7575) zugestimmt hatte, vom Bundestag offenbar ignoriert worden sind.
Der Bundesrat weist die Bundesregierung nachdrücklich darauf hin, dass ein Zugriff des Bundesverwaltungsamtes im Wege des automatisierten Abrufverfahrens auf zentrale Meldedatenbestände der Länder rechtlich unzulässig und entsprechend abzulehnen wäre.
Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob eine entsprechende Änderung möglicherweise in einem Artikelgesetz zeitnah doch noch auf den Weg gebracht werden kann.
Begründung:
Die Länder mit zentralen Meldedatenbeständen dürfen den vom Gesetz beabsichtigten Zugriff des Bundesverwaltungsamtes darauf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens nicht gewähren. Die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände ist parallel zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Jahr 2014 geplant.
Der Gesetzeswortlaut verpflichtet die Länder, dem Bundesverwaltungsamt prioritär einen automatisierten Abruf aus zentralen Meldedatenbeständen zu ermöglichen, sofern es solche zentralen Registerführungen gibt. Das Wahlrecht, aus welchem Meldedatenbestand der Abruf erfolgen soll (zentral oder aber dezentral bei den Meldebehörden), obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Hierin liegt eine gesetzeskompetenzrechtliche Überschreitung.