Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.

Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Abuja am 28. März 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Nigeria schafft.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen


Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Bundesrepublik Nigeria -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags

Artikel 2
Geltungsbereich des Vertrags

Dieser Vertrag findet Anwendung

Artikel 3
Förderung von Kapitalanlagen

Artikel 4
Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen

Artikel 5
Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 6
Transferierungen

Artikel 7
Eintritt in Rechte

Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 entsprechend.

Artikel 8
Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen

Artikel 9
Anwendbarkeit

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 12
Protokoll

Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrags.

Artikel 13
Änderung oder Revision

Jede Änderung oder Revision dieses Vertrags bedarf der Schriftform. Hinsichtlich ihres Inkrafttretens folgt sie dem Verfahren dieses Vertrags gemäß dessen Artikel 14 Absatz 1.

Artikel 14
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung


Für die Bundesrepublik Deutschland
A r m i n H i l l e r
Für die Bundesrepublik Nigeria
I y o r c h i a A y u

Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrags gelten:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 3

Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

3. Zu Artikel 4

4. Zu Artikel 6

Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden vollständigen und formgerechten Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.

5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen, unbeschadet entsprechender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind.

Denkschrift zum Vertrag

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.

I I . B e s o n d e r e s

Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln. lhm ist ein Protokoll beigefügt.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investor". Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie Kapitalanlagen. Protokollnummer 1 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit von Investoren.

Zu Artikel 2

Der Artikel enthält Klarstellungen über den Anwendungsbereich des Vertrags in Bezug auf Kapitalanlagen.

Zu Artikel 3

Der Artikel enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. In Protokollnummer 2 wird festgelegt, dass der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

Zu Artikel 4

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Anreize, die Nigeria nur den eigenen Investoren zur Schaffung lokaler Industrien gewährt, unterliegen dem Gebot der Inländerbehandlung nicht. In Protokollnummer 3 werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie weitere Klarstellungen zur Inländerbehandlung getroffen. Darüber hinaus enthält sie eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 5

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 6

Der Artikel enthält das Prinzip des freien Transfers von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Danach wird der Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie von Entschädigungen gewährleistet. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.

Zu Artikel 7

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation. Sie stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 8

Nach dieser Bestimmung gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Hier ist festgelegt, dass der Vertrag auch für Kapitalanlagen gilt, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind. Der Artikel enthält außerdem eine Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.

Zu Artikel 11

Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.

Zu Artikel 12

Der Artikel stellt klar, dass das beiliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.

Zu Artikel 13

Der Artikel 1egt fest, dass Vertragsänderungen der Ratifikation bedürfen.

Zu Artikel 14

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Zum Protokoll

Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.