A. Problem und Ziel
- Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
- Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine
- 2. Vollzugsaufwand:
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Abuja am 28. März 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Nigeria schafft.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Bundesrepublik Nigeria -
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien zu vertiefen,
- in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte, Aktien und Obligationen an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen und finanziellen Wert haben;
- d) Rechte aus einem Leasing-Vertrag;
- e) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- f) Geschäftskonzessionen, die öffentlichrechtlich gewährt wurden oder gewährt werden können, einschließlich Aufsuchungs- , Kultivierungs- und Gewinnungskonzessionen;
- vorausgesetzt, dass eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt lässt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Nigeria:
I) jeden nigerianischen Staatsangehörigen im Sinne der nigerianischen Verfassung,
II) nach geltendem Recht der Bundesrepublik Nigeria eingetragene oder gegründete Gesellschaften, Firmen und Vereinigungen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Nigeria haben,
- b) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
I) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
II) jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Nigeria:
Artikel 2
Geltungsbereich des Vertrags
Dieser Vertrag findet Anwendung
- a) in Bezug auf Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf alle Kapitalanlagen von Investoren der Bundesrepublik Nigeria;
- b) in Bezug auf Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Nigeria auf alle Kapitalanlagen von Investoren der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
Förderung von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des Vertrags gewähren.
- (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 4
Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Investoren der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
- (4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann jede Vertragspartei ihren eigenen Investoren spezielle Anreize aus Entwicklungsgründen gewähren, um die Schaffung lokaler Industrien, besonders von kleinen und mittelständischen Unternehmen, anzuregen, sofern sie die Kapitalanlagen und Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei nicht wesentlich beeinträchtigen.
Artikel 5
Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand, Aufruhr oder Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 6
Transferierungen
- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 5 vorgesehenen Entschädigungen.
- (2) Transferierungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder 3, diesem Artikel oder Artikel 7 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 7
Eintritt in Rechte
Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 entsprechend.
Artikel 8
Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Anwendbarkeit
- (1) Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben.
- (2) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sind, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beizulegen.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem
- die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei sind, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beizulegen.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren im Rahmen des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten unterworfen.
- (3) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (4) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 12
Protokoll
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 13
Änderung oder Revision
Jede Änderung oder Revision dieses Vertrags bedarf der Schriftform. Hinsichtlich ihres Inkrafttretens folgt sie dem Verfahren dieses Vertrags gemäß dessen Artikel 14 Absatz 1.
Artikel 14
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf diplomatischem Wege schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
- Geschehen zu Abuja am 28. März 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
A r m i n H i l l e r
Für die Bundesrepublik Nigeria
I y o r c h i a A y u
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrags gelten:
1. Zu Artikel 1
- a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
2. Zu Artikel 3
Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
3. Zu Artikel 4
- a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 4 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Fall von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Fall von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 4.
- b) Artikel 4 verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
- c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 6
Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden vollständigen und formgerechten Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen, unbeschadet entsprechender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind.
Denkschrift zum Vertrag
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.
I I . B e s o n d e r e s
Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln. lhm ist ein Protokoll beigefügt.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investor". Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie Kapitalanlagen. Protokollnummer 1 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit von Investoren.
Zu Artikel 2
Der Artikel enthält Klarstellungen über den Anwendungsbereich des Vertrags in Bezug auf Kapitalanlagen.
Zu Artikel 3
Der Artikel enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. In Protokollnummer 2 wird festgelegt, dass der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gilt, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Zu Artikel 4
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Anreize, die Nigeria nur den eigenen Investoren zur Schaffung lokaler Industrien gewährt, unterliegen dem Gebot der Inländerbehandlung nicht. In Protokollnummer 3 werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie weitere Klarstellungen zur Inländerbehandlung getroffen. Darüber hinaus enthält sie eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 5
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 6
Der Artikel enthält das Prinzip des freien Transfers von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Danach wird der Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage sowie von Entschädigungen gewährleistet. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation. Sie stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Nach dieser Bestimmung gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 9
Hier ist festgelegt, dass der Vertrag auch für Kapitalanlagen gilt, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind. Der Artikel enthält außerdem eine Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.
Zu Artikel 11
Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.
Zu Artikel 12
Der Artikel stellt klar, dass das beiliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.
Zu Artikel 13
Der Artikel 1egt fest, dass Vertragsänderungen der Ratifikation bedürfen.
Zu Artikel 14
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Zum Protokoll
Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.