A. Problem und Ziel
Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ... 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bischkek am 28. August 1997 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in der Kirgisischen Republik schafft.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Die Bundesrepublik Deutschland und die Kirgisische Republik -
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen,
- in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen;
- eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Staatsangehörige"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, - b) in Bezug auf die Kirgisische Republik:
natürliche Personen, die nach dem in der Kirgisischen Republik geltenden Recht den Status eines Bürgers der Kirgisischen Republik haben;
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- 4. bezeichnet der Begriff "Gesellschaften"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht, - b) in Bezug auf die Kirgisische Republik:
jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik registriert oder gegründet worden ist.
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 2
- (1) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats nach Möglichkeit fördem und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zulassen. Er wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln.
- (2) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Verwendung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragstaats in seinem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
Artikel 3
- (1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.
- (2) Jeder Vertragsstaat behandelt Staatsangehörige oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als seine eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten wegen seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen seiner Assoziierung damit einräumt.
- (4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die ein Vertragsstaat den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
Artikel 4
- (1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Vertragsstaats genießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (3) Staatsangehörige oder Gesellschaften eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
Artikel 6
Leistet ein Vertragsstaat seinen Staatsangehörigen oder Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Femer erkennt
der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstgenannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertragsstaat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 7
- (1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs.
- (2) Dieser Kurs muss dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 8
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhalten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben.
Artikel 10
- (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
- (6) Sind beide Vertragsstaaten auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens das in den Absätzen 2 bis 5 genannte Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft eines Vertragsstaats und dem anderen Vertragsstaat eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, das in den Absätzen 2 bis 5 genannte Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts des genannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
Artikel 11
- (1) Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft des anderen Vertragsstaats sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft des anderen Vertragsstaats einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofem die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und dass, soweit die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (3) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Staatsangehörige oder die Gesellschaft des anderen Vertragsstaats eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
- (4) Für den Fall, dass beide Vertragsstaaten auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschiedenheiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jeder Vertragsstaat erklärt hiermit sein Einverständnis zu einem solchen Verfahren.
Artikel 12
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten auch für das anliegende Protokoll, das Bestandteil des Vertrags ist.
Artikel 14
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 13 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- Geschehen zu Bischkek am 28. August 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kirgisischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kirgisischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r W i e n a n d
Dr. G ü n t e r R e x r o d t
Für die Kirgisische Republik
K o j t s c h u m a n o v T a l a i b e k
D s h u m a s c h e w i t s c h
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart:
- (1) Zu Artikel 1
- a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger eines Vertragsstaats jede Person, die einen von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
- (2) Zu Artikel 2
- a) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz des Vertrags.
- b) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
- (3) Zu Artikel 3
- a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
- b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats ansässige natürliche Personen und Gesellschaften auszudehnen.
- c) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.
- (4) Zu Artikel 4
- Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch staatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheblich beeinträchtigt wird.
- (5) Zu Artikel 7
- Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fallen Beförderungen von
- a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder eines dritten Staates von einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags angelegt sind;
- b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.
Denkschrift zum Vertrag
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungsländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen in Entwicklungsländern. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungsverträgen. Diese Verträge dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Der Vertrag mit der Kirgisischen Republik ist ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ist.
II. Besonderes
Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln; ihm ist ein Protokoll beigefügt.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" sowie "Staatsangehörige" und "Gesellschaften". Nach Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Gemäß Protokollnummer 2 Buchstabe a genießen die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes vorgenommenen Kapitalanlagen den vollen Schutz des Vertrags.
Nach Protokollnummer 2 Buchstabe b gilt der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Zu Artikel 9
Der Vertrag gilt auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen worden sind.
Zu Artikel 10
Die Bestimmung sieht das übliche Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.
Zu Artikel 12
Der Vertrag enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen sollten.
Zu Artikel 13
Hier ist festgehalten, dass das anliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.