Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

B. Lösung

Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.

Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom ... 1997

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bischkek am 28. August 1997 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in der Kirgisischen Republik schafft.

Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Die Bundesrepublik Deutschland und die Kirgisische Republik -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Vertrags

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere

Artikel 6

Leistet ein Vertragsstaat seinen Staatsangehörigen oder Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat, unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Femer erkennt

der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstgenannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertragsstaat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften des einen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats in dessen Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben.

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten auch für das anliegende Protokoll, das Bestandteil des Vertrags ist.

Artikel 14

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. P e t e r W i e n a n d
Dr. G ü n t e r R e x r o d t

Für die Kirgisische Republik

K o j t s c h u m a n o v T a l a i b e k
D s h u m a s c h e w i t s c h

Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart:

Denkschrift zum Vertrag

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungsländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen in Entwicklungsländern. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungsverträgen. Diese Verträge dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Der Vertrag mit der Kirgisischen Republik ist ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ist.

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln; ihm ist ein Protokoll beigefügt.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" sowie "Staatsangehörige" und "Gesellschaften". Nach Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel sowie das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Gemäß Protokollnummer 2 Buchstabe a genießen die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes vorgenommenen Kapitalanlagen den vollen Schutz des Vertrags.

Nach Protokollnummer 2 Buchstabe b gilt der Vertrag auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht dem jeweiligen Vertragsstaat die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.

Zu Artikel 9

Der Vertrag gilt auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen worden sind.

Zu Artikel 10

Die Bestimmung sieht das übliche Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.

Zu Artikel 12

Der Vertrag enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen sollten.

Zu Artikel 13

Hier ist festgehalten, dass das anliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.