Bundesministerium des Innern
Berlin, 25. Oktober 2016
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung § 4 AKNV (BR-Drs. 6/16(B)).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ole Schröder
Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu § 4 AKNV 0(6/16(B))
Der Entschließung kann aus der Sicht der Bundesregierung aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
- - Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ausstellung des Ankunftsnachweises wäre eine vorrangige Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit den gesetzlichen Vorgaben des Asylgesetzes (AsyIG) nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 63a Abs. 3 S. 1 AsyIG ist grds. die Aufnahmeeinrichtung zuständig, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete BAMF-Außenstelle eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt.
- - Wegen der Verfahrensabläufe an den Erfassungsstationen (Personalisierungs-Infrastrukturkomponenten) ist ein Vorrang des BAMF auch unzweckmäßig und widerspräche Punkt 4.6 des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. September 2015, mit dem die Realisierung eines medienbruchfreien Prozesses bei der Digitalisierung des Asylverfahrens vereinbart worden ist. An den Erfassungsstationen sind nicht nur erkennungsdienstliche Behandlungen, sondern auch Ankunftsnachweis-Ausstellungen realisierbar. Neben dem BAMF sind für die erkennungsdienstliche Behandlung, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 AsyIG bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet, zuständig (§ 16 Abs. 1 bis 2 AsylG). Daher würde ein Vorrang des BAMF für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen einen organisatorischen Bruch im Gesamtprozess bei solchen Asylsuchenden bedeuten, die von Aufnahmeeinrichtungen erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
Die Pflicht zur Datenqualitätssicherung nach § 4 Abs. 1 der Ankunftsnachweisverordnung (AKNV) wurde entsprechend den üblichen Regularien für die Ausstellung von Lichtbilddokumenten den Stellen auferlegt, welche das Dokument auch ausstellen (insbesondere wegen zeitlicher und fachlicher Nähe). Die Pflicht zur Datenqualitätssicherung folgt somit der Ausstellungspflicht.