Der Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 18. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/3598 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde - Drucksache 18/2848 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.02.15
Erster Durchgang: Drucksache. 395/14 (PDF)
Artikel 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen." "
2. Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde
- 1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
- 2. Grundrechte verletzen."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen." "