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Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.
Begründung
- 2. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf, insbesondere wegen der beabsichtigten rückwirkenden Änderung des Wohngeldgesetzes, ab.
- 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003 entschieden, dass eine anteilige Berücksichtigung von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen bei der Berechnung des wohngeldrechtlichen Einkommens vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG nicht gedeckt ist. Da bei den betroffenen Heimbewohnern das Wohngeld auf die Sozialhilfeträger übergeleitet war bzw. den Sozialhilfeanspruch minderte, kommen die infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zustehenden Wohngeldnachzahlungen den Ländern und Kommunen als Sozialhilfeträgern zugute.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, durch die Einfügung der §§ 10a und 10b in das Wohngeldgesetz rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 bei Heimbewohnern einen Teil der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. Dadurch soll für die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig beurteilte Praxis der Wohngeldstellen nachträglich eine rechtmäßige gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Während nach Ziffer 4 Buchstabe b des Artikels 1 vorgesehen ist, natürlichen Personen, die durch die rückwirkende Gesetzesänderung einen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden, einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren, sieht der Gesetzentwurf einen Ausgleich der für die Sozialhilfeträger entstehenden finanziellen Nachteile nicht vor. Dies verstößt jedoch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Die in der Begründung des Gesetzentwurfs unter Buchstabe A Ziffer IV. 2 vertretene gegenteilige Auffassung, wonach sich die Sozialhilfeträger als Träger öffentlicher Aufgaben auf Vertrauensschutz und insoweit auf das Rückwirkungsverbot nicht berufen können, vermag nicht zu überzeugen, weil sie die unterschiedliche Finanzierungsverantwortung für das Wohngeld und die Leistungen der Sozialhilfe nicht berücksichtigt. Per Saldo entlastet die rückwirkende Gesetzesänderung nämlich den Haushalt des Bundes auf Kosten der Länder und der Kommunen. Während der Bund ohne die vorgesehene rückwirkende Gesetzesänderung die Hälfte der infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwartenden Wohngeldnachzahlungen zu tragen hätte, würde er durch die Gesetzesänderung diese Ausgaben sparen. Den Ländern und Kommunen als Sozialhilfeträgern entstünden dadurch jedoch entsprechende Einnahmeausfälle.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist wegen des vorgesehenen rückwirkenden Eingriffs in Wohngeldansprüche auch insoweit abzulehnen, als dadurch letztlich nicht Heimbewohner oder andere natürliche Personen, sondern die Länder und Kommunen als Sozialhilfeträger betroffen sind. Die Stellungnahme stützt sich insoweit wesentlich auf eine Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die diese mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen abgegeben haben.
- 4. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist aus fiskalischen Gründen abzulehnen, weil
- a) nur die Auswirkungen beim Wohngeld betrachtet und die Auswirkungen bei der Sozialhilfe außer Acht gelassen werden.
Durch die Anrechnung der Wohngeldzahlungen auf die Sozialhilfe führen die Nachzahlungen beim Wohngeld in vollem Umfang (Bundes- und Landesanteil) zu Einsparungen bei der Sozialhilfe; d.h. bei den Ländern als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG BSHG) kommt es bei der Betrachtung der Auswirkungen auf Wohngeld und Sozialhilfe zu Nettoentlastungen.
- b) die nicht vollständige Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 zu einer deutlich geringeren Nettoentlastung der Länder und Kommunen, soweit sie Träger der Sozialhilfe sind, führt als dies bei der vollständigen Umsetzung des Urteils der Fall wäre.
BVerwG-Urteil (in Mio. €) 9. Gesetz zur Änderung des WoGG (in Mio. €) Belastung Wohngeld - Anteil Bund 400 37,5 Belastung Wohngeld - Anteil Länder 400 37,5 Entlastung Länder und Kommunen, soweit sie Träger der Sozialhilfe sind 800 75 Nettoentlastung - Länder 400 37,5 - a) nur die Auswirkungen beim Wohngeld betrachtet und die Auswirkungen bei der Sozialhilfe außer Acht gelassen werden.
- 5. Die nicht vollständige Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 führt zu einer deutlich geringeren Nettoentlastung der Länder und Kommunen, soweit sie Träger der Sozialhilfe sind, als dies bei der vollständigen Umsetzung des Urteils der Fall wäre.
- 6. Zu den nachteiligen finanziellen Folgen für die Länder und Kommunen kann auf die Berechnungen der Bundesregierung, die dem Gesetzentwurf vorangestellt sind, zurückgegriffen werden. Danach werden die Wohngeldmehrausgaben, mit denen aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen ist, mit ca. 800 Millionen Euro beziffert. Diese Summe müssten Bund und Länder wegen der paritätischen Finanzierung des Wohngeldes je zu gleichen Teilen aufbringen. Würde der vorliegende Entwurf Gesetz, käme es nach den Berechnungen der Bundesregierung lediglich noch zu Wohngeldnachzahlungen in Höhe von ca. 75 Millionen Euro. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung würde der Bund also ca. 362,5 Millionen Euro an Ausgaben sparen, während bei den Ländern und Kommunen als Sozialhilfeträgern Einnahmeausfälle in entsprechender Höhe entstünden.
- 7. Der Vollzugsaufwand für die kommunale Ebene wäre ohne dieses Gesetz geringer, als wenn das Gesetz in Kraft treten würde. Zudem ist der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzentwurfs ( § 40 Abs. 5 WoGG) neu geregelte Nachteilsausgleich in seiner Ausgestaltung viel zu kompliziert und könnte von den Wohngeldstellen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand vollzogen werden.
B
Im Finanzausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.