Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
Punkt 32 der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes an Stelle der Ziffern 2 und 4 der Drucksache 3/1/08 wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 10) und Nr. 5 (§ 28 Abs. 1)
Tabakwaren werden zunehmend im Wege des Versandhandels an jedermann ohne Prüfung des Lebensalters verschickt. Damit wird das in § 10 des Jugendschutzgesetzes geregelte Abgabeverbot von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unterlaufen.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, nach der Tabakwaren Kindern und Jugendlichen im Versandhandel weder angeboten noch überlassen werden dürfen.
Verstöße gegen dieses Verbot sollten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.