Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

A

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 - neu -)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

Begründung

Das Jugendschutzgesetz regelt derzeit u. a. den Aufenthalt Minderjähriger in "Gaststätten". Allerdings ist in der Praxis umstritten, ob von dieser Vorschrift z.B. auch Rockfestivals, Vereins- oder Scheunenfeste umfasst sind.

Durch diese Klarstellung sollten die Aufenthaltsbestimmungen für Minderjährige für diejenigen räumliche Bereiche Anwendung finden, für die derzeit eine gaststättenrechtliche Genehmigung bzw. Gestattung notwendig ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - * (§ 10 Abs. 3 - neu -) (bei Ablehnung entfällt Ziffer 4)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

Begründung

Auch Tabakwaren werden zunehmend an jedermann ohne Prüfung des Lebensalters im Wege des Versandhandels verschickt. Versandhändler sind bereits heute verpflichtet, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung belegen zu lassen. Da dies in der Praxis zum Teil bestritten wird, ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls bestünde ein Wettbewerbsnachteil für Mitbewerber, die sich an einer strengen Auslegung des Jugendschutzgesetzes orientieren.

Im Zusammenhang mit der Begriffbestimmung des Versandhandels in § 1 Abs. 4 wird damit zum einen klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an über 18-jährige erfolgen darf.

Zum anderen wird damit auch klargestellt, dass für entsprechende Versandhändler die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter Weise das Alter der Kunden bei der Bestellung nachweisen zu lassen, um auf diese Weise einen effektiven Jugendschutz zu erreichen.

Zudem wird mit der gesetzlichen Klarstellung ein Gleichklang mit den bereits bestehenden Regelungen beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien erreicht.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 15 Abs. 2 Nr. 3a)

Der Bundesrat begrüßt das gesetzgeberische Ziel, die Verbreitung extremer Gewaltdarstellungen stärker zu begrenzen. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob es hierzu tatsächlich eines gesetzlichen Indizierungstatbestands im Rahmen von § 15 Jugendschutzgesetz bedarf. Die in § 15 JSchG-E neu aufgeführten Kriterien sind sehr interpretationsfähige und durch das subjektive Empfinden geprägte Begrifflichkeiten. Diese führen in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Vor diesem Hintergrund sollte insbesondere überprüft werden, ob nicht mit der Erweiterung der Indizierungskriterien für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine ausreichende und verhältnismäßige Lösung erreicht werden kann. Damit würde sowohl der Schutz vor extremen Gewaltdarstellungen erhöht als auch die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Begründung

Das mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes verfolgte Ziel einer Eindämmung von gewalthaften Darstellungen ist zu begrüßen. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Formulierung in § 15 Abs. 2 Nr. 3a JSchG-E. Diese führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Praxis. Die Norm ist durch die Summation mehrerer Kriterien offenbar darauf ausgerichtet, nur besonders extreme Formen von Gewaltdarstellungen zu erfassen. Insgesamt handelt es sich bei sämtlichen aufgeführten Kriterien um neue, ausgesprochen interpretationsfähige und nicht zuletzt durch das subjektive Empfinden des jeweiligen Nutzers geprägte Begrifflichkeiten. Die in dem Antrag vorgeschlagene Alternative würde den Jugendschutz verbessern, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 28 Abs. 1 Nr. 13a - neu - und Absatz 2 Nr. 1 und 2)

Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:

"5. § 28 wird wie folgt geändert:

Begründung

Im Hinblick auf die Änderungen in § 10 (Verbot des kinder- und jugendgefährdenden Versandhandels von Tabakwaren) ist auch eine entsprechende Regelung in die Bußgeldvorschriften aufzunehmen.

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

Bund und Länder sind sich einig, dass der Jugendmedienschutz verbessert werden muss. Die Bundesregierung und die Länder haben für das im Jahr 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Evaluation (MPK-Beschluss vom 8. März 2002, JMK-Beschluss vom 18./19. Mai 2006) beschlossen, gemeinsam finanziert und durchgeführt. Die Ergebnisse der Gesamtevaluation liegen seit dem 30. Oktober 2007 vor und werden derzeit in Bund-Länder-Gesprächen dahin gehend ausgewertet, in welchem Umfang gesetzgeberische Anpassungen im Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erforderlich werden.

B