Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. November 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, folgende Entschließung zu fassen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in die Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 Absatz 1 AgrarMSG eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines geringfügigen Teils der Erzeugung (Freigrenze) von der Andienungspflicht aufzunehmen.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf europäischer Ebene auf eine Änderung der Regelungen in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse hinzuwirken, um den Milcherzeugern eine Stärkung ihrer Marktposition zu ermöglichen. Insbesondere sollte dabei ein Wegfall der starren Obergrenzen für die Größe einer Erzeugerorganisation zugunsten von Regelungen über den möglichen Bündelungsgrad für Milch unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Marktstrukturen angestrebt und auch denjenigen Erzeugern, die Mitglied einer Genossenschaft sind, die Mitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen ermöglicht werden (Doppelmitgliedschaft).