Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 - neu -)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- "01. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. ist Gaststätte jeder Ort, an dem gewerbsmäßig oder durch Vereine und Gesellschaften alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, wenn dieser Ort jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.""
Begründung
Das Jugendschutzgesetz regelt derzeit u. a. den Aufenthalt Minderjähriger in "Gaststätten". Allerdings ist in der Praxis umstritten, ob von dieser Vorschrift z.B. auch Rockfestivals, Vereins- oder Scheunenfeste umfasst sind.
Durch diese Klarstellung sollten die Aufenthaltsbestimmungen für Minderjährige für diejenigen räumliche Bereiche Anwendung finden, für die derzeit eine gaststättenrechtliche Genehmigung bzw. Gestattung notwendig ist.
2. Zu Artikel 1 Nr. 02 - neu - (§ 10 Abs. 3 - neu -)
In Artikel 1 ist nach Nummer 01 - neu - folgende Nummer 02 einzufügen:
- "02. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Tabakwaren dürfen nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden."
Begründung
Auch Tabakwaren werden zunehmend an jedermann ohne Prüfung des Lebensalters im Wege des Versandhandels verschickt. Versandhändler sind bereits heute verpflichtet, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung belegen zu lassen. Da dies in der Praxis zum Teil bestritten wird, ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls bestünde ein Wettbewerbsnachteil für Mitbewerber, die sich an einer strengen Auslegung des Jugendschutzgesetzes orientieren.
Im Zusammenhang mit der Begriffbestimmung des Versandhandels in § 1 Abs. 4 wird damit zum einen klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an über 18-jährige erfolgen darf.
Zum anderen wird damit auch klargestellt, dass für entsprechende Versandhändler die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter Weise das Alter der Kunden bei der Bestellung nachweisen zu lassen, um auf diese Weise einen effektiven Jugendschutz zu erreichen.
Zudem wird mit der gesetzlichen Klarstellung ein Gleichklang mit den bereits bestehenden Regelungen beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien erreicht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 28 Abs. 1 Nr. 13a - neu - und Absatz 2 Nr. 1 und 2)
Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer eingefügt:
"13a. entgegen § 10 Abs. 3 Tabakwaren im Versandhandel anbietet oder überlässt,"
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
<weiter wie Vorlage>"
Begründung
Im Hinblick auf die Änderungen in § 10 (Verbot des kinder- und jugendgefährdenden Versandhandels von Tabakwaren) ist auch eine entsprechende Regelung in die Bußgeldvorschriften aufzunehmen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes zu ergreifen sind. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass über die aktuell vom Bundesrat beschlossenen Ergänzungen des Gesetzentwurfs des Bundes hinaus nach abschließender politischer Bewertung der Ergebnisse der Gesamtevaluation des Jugendschutzes eine Novelle des Jugendschutzgesetzes zu prüfen ist. Dabei sind vor allem die neuen Herausforderungen aus der Konvergenzentwicklung in den Medien zu berücksichtigen.
Begründung
Bund und Länder sind sich einig, dass der Jugendmedienschutz verbessert werden muss. Die Bundesregierung und die Länder haben für das im Jahr 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Evaluation (MPK-Beschluss vom 8. März 2002, JMK-Beschluss vom 18./19. Mai 2006) beschlossen, gemeinsam finanziert und durchgeführt. Die Ergebnisse der Gesamtevaluation liegen seit dem 30. Oktober 2007 vor und werden derzeit in Bund-Länder-Gesprächen dahin gehend ausgewertet, in welchem Umfang gesetzgeberische Anpassungen im Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erforderlich werden.