Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsnorm durch die Europäische Kommission über begleitende Analyseberichte akkreditierter Laboratorien bei Lebensmittelimporten

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 20. Dezember 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2012 beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsnorm durch die Europäische Kommission über begleitende Analyseberichte akkreditierter Laboratorien bei Lebensmittelimporten zuzuleiten.

Daher bitte ich Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
David McAllister

Entschließung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsnorm durch die Europäische Kommission über begleitende Analyseberichte akkreditierter Laboratorien bei Lebensmittelimporten

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, rechtlich festzulegen, dass Importe von Lebensmitteln aus Drittländern, die regelmäßig auffällig werden, in die EU nur dann erfolgen dürfen, wenn die Sendungen von Analyseberichten akkreditierter Laboratorien des jeweiligen Drittlandes begleitet werden. Der Untersuchungsumfang im Drittland soll auf aktuellen Erkenntnissen und wissenschaftlichen Risikobewertungen basieren.

Begründung:

Die Einfuhr von Lebensmitteln in die EU wird durch nationale und EU-Vorschriften geregelt. Amtliche Kontrollen der Waren werden im Wesentlichen infolge von Sonderregelungen, etwa Schutzmaßnahmen und Sondervorschriften, und Regelungen über verstärkte amtliche Kontrollen der EU oder risikoorientierten Kontrollplänen durchgeführt. Zudem führen Schnellwarnungen oder der Verdacht einer bestehenden Gefahr für die Gesundheit zu verstärkten Warenuntersuchungen in der EU. Die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst regelhaft alle Sendungen. Für bestimmte Warengruppen nicht tierischen Ursprungs bestehen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken Vorschriften über verstärkte amtliche Kontroll- und Untersuchungspflichten am Ort der Einfuhr, die auf EU-Ebene regelmäßig aktualisiert werden. Weiterhin existieren Sonderregelungen über die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die infolge von Untersuchungsergebnissen oder Geschehen, die mit dem Risiko der Gesundheitsgefährdung verbunden sind, erlassen werden. Laboruntersuchungen von Lebensmitteln finden im Zuge der Einfuhr risikoorientiert statt. Die Vorlage begleitender Analyseberichte des Herkunftslandes bei der Einfuhr ist für bestimmte Waren im Rahmen von Sonderregelungen vorgeschrieben.

Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel verzeichnete in den letzten Jahren eine steigende Anzahl von Meldungen. Diese betrafen insbesondere Importe aus Asien. Verstöße gegen das EU-Lebensmittelrecht werden zum Anlass genommen, um auf EU-Ebene über Konsequenzen, etwa über verstärkte amtliche Kontrollen, zu beraten. Nach den kürzlich aufgetretenen Hepatitis A- und Norovirusbefunden in Tiefkühlerdbeeren aus Asien ist geplant, dass die europäischen Behörden die Warengruppe künftig verstärkt auf diese Erreger untersuchen.

Im Lichte des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Entlastung der Untersuchungsfrequenzen in der EU sind obligatorische Untersuchungen im Drittland zu fordern, wenn bestimmte Risiken aufgrund erheblicher regelmäßiger Auffälligkeiten oder angesichts von Herstellungsprozessen oder Umwelteinflüssen im Drittland zu erwarten sind. Sofern nicht ein generelles Einfuhrverbot erlassen werden soll, darf der Export von Lebensmitteln aus dem Drittland nur veranlasst werden, wenn der Importeur dafür Sorge getragen hat, dass die Sendungen von Analyseberichten akkreditierter Laboratorien der jeweiligen Drittländer begleitet werden, auf deren Basis die Unbedenklichkeit der Ware bescheinigt wird.