906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Organstreitverfahren der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP)
gegen die Zuweisung von Finanzmitteln an die Bundestagsfraktionen, die parteinahen Stiftungen und zur Bezahlung der Abgeordnetenmitarbeiter aus dem Bundeshaushalt
wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 20, 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 - 2 BvE 4/12 -
- b) Verfassungsbeschwerde des Herrn V.
gegen
- - den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 - B 11 AL 2/ 12(B) -,
- - das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 9. November 2011 - L 12 AL 115/10 -,
- - den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. September 2010 - S 12 AL 276/06 -
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG - 1 BvR 979/12 -