Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 - neu - (§ 2 Satz 1 Nummer 1 DüG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
"Artikel 2
Änderung des Düngegesetzes
In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
- "1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
- a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
- b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;"
Folgeänderungen:
- a) Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu fassen: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes"
- b) Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.
Begründung
Die vom Gesetzgeber beschlossene und anschließend verkündete Fassung des Düngegesetzes entspricht nicht der eigentlich fachlich beabsichtigten Regelung, Kohlendioxid und Wasser, die ebenfalls ertragssteigernd und wachstumsfördernd auf Nutzpflanzen wirken, von der Begriffsbestimmung für Düngemittel gänzlich auszunehmen.
Um dieses Regelungsziel zu erreichen, ist eine Neufassung der Begriffsbestimmung für Düngemittel in § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngegesetzes erforderlich.