Der Deutsche Bundestag hat in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau- und BÜNDNIS90/die GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. In Artikel 3 Nr. 11 wird § 37b Abs. 2, 3 und 4 wie folgt gefasst:
(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen
- 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten,
- 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind,
- 3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen werden oder wurden,
- 4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
- 5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.
(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
- 1. Name, Vorname (Rufname),
- 2. Geburtsdatum, Geburtsort,
- 3. Anschrift,
- 4. Tatsache des Antrags auf Wohngeld und des Wohngeldbezuges sowie
- 5. Zeitraum des Wohngeldbezuges an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben zu löschen oder zu vernichten."
2. Artikel 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7.1 | die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24 und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, |
7.2 | die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
7.3 | die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, |
7.4 | die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, |
7.5 | die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für Wohnraum übersteigen.`" |