Punkt 78 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 2 der Drucksache. 771/1/16 beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 2 Absatz 3a Satz 3 § 52 Absatz 2 StVO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist § 2 Absatz 3a Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
- 1. der permanent angetriebenen Achsen und
- 2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen."
- b) In Nummer 3 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) [wie Vorlage]
- (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden." '
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die aktuell vorliegende Verordnung dient unter anderem der Erhöhung des Sicherheitsniveaus im Straßenverkehr durch Präzisierung der Anforderungen an vorgeschriebene Winterbereifung.
Im Jahr 2010 wurden die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Winterreifenpflicht beschlossen. Aufgrund offener Fragestellungen hat der Bundesrat seine Zustimmung zur so genannten Winterreifenverordnung mit einer Entschließung verbunden. In dieser Entschließung zur BR-Drucksache 699/10(B) wurde unter anderem gefordert, im Rahmen einer technischen Bewertung die achsenbezogene Winterreifenpflicht bei LKW"s und Bussen zu prüfen. Gemäß aktueller und geplanter Rechtslage müssen an diesen Fahrzeugen nur die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein, eine Bewertung gemäß vorstehender Entschließung hat nicht stattgefunden. Ein wesentliches Merkmal für die verpflichtende Einführung von Winterreifen auf der Antriebsachse von Nutzfahrzeugen war die Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden durch liegenbleibende LKW bereits an leichten Steigungen im Fernstraßenbereich.
Durch die Testergebnisse der Fachpresse sowie von Reifenherstellern lässt sich bei winterlichen Bedingungen eine Verbesserung der Fahrstabilität sowie eine erhebliche Verkürzung des Bremsweges von LKW und LKW-Gespannen feststellen, wenn diese auf allen Achsen mit Winterbereifung ausgerüstet sind. Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils von LKW im Güterkraftverkehr, aber auch von Bussen im Nahverkehr sowie den boomenden Fernbuslinien in Europa, sollte unter allen Witterungsbedingungen akzeptable Verkehrssicherheit gewährleistet sein.
Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass der hohe Naturkautschukanteil bei der Herstellung von LKW-Bereifung quasi winterreifennahe Eigenschaften erzeugt und somit keine Lenkachsenausrüstung notwendig sei. Die schon bewährte Ausstattung der Antriebsachsen mit Winterbereifung sowie vorliegende Messergebnisse unter Einbeziehung der Lenkachsen lassen eine weitere Erhöhung des Sicherheitsstandards unterstellen.
Die Formulierung der vorderen Lenkachse ist dem Umstand geschuldet, dass im Nutzfahrzeugbereich gelenkte Achsen in Form von Reibungs- und Hilfslenkung auch an der Hinterachse Verwendung finden.
Die Formulierung "Antriebsachse" definiert nicht eindeutig genug. Es wird nicht zwischen permanent und temporär angetriebenen Achsen unterschieden. Da offensichtlich die permanent angetriebenen Achsen gemeint waren, erscheint es sinnvoll, dieses auch so zu beschreiben.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf die Ausrüstungspflicht für Lenkachsen mit Winterreifen (Neuregelung) bedarf es einer hinreichenden Übergangsfrist, damit Reifenhersteller und Unternehmen genügend Zeit für die Umstellung erhalten. Daher sieht der Antrag vor, dass § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 StVO (Ausrüstung der vorderen Lenkachsen) spätestens ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden ist. Diese Regelung ist jedoch gegebenenfalls ab einem früheren Zeitpunkt anwendbar: Sie gilt bereits ab dem ersten Tag des sechsten Monats, nachdem das BMVI dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der BASt vorgelegt hat, der die Eignung der Anforderung in § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 StVO bestätigt.
Aufgrund der in der Verordnung verankerten Übergangsvorschriften können Fahrzeugbereifungen nach aktuellem Rechtsstand (Altregelungen) noch bis in das Jahr 2024 weiterverwendet werden. Aufgrund des Artikels 1 Nummer 1 der Verordnung sowie Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen (neu von der Winterreifenpflicht befreite Fahrzeuge) ist eine schnelle Inkraftsetzung der Verordnung, mit Ausnahme der Lenkachsenpflicht für schwere Fahrzeuge, sinnvoll.