Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 4 Abschnitt 2a, Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV)
In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:
"12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
< ... weiter wie Vorlage ... >
- b) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2 gestrichen."
Begründung:
Auch die Anbringung des Zulassungssiegels auf Kurzzeitkennzeichen stellt eine hoheitliche Maßnahme dar und ist damit eine Aufgabe der Zulassungsbehörde. Die bisher zugestandene Möglichkeit, dass die Zulassungsbehörde dem Halter oder Antragsteller gestatten kann, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die in § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV vorgesehene Bedarfsprüfung bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens würde so nicht sichergestellt.