Punkt 81 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 - neu - Absatz 2 FZV)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 8 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
- b) Nummer 25 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der Änderung des § 8 Absatz 2 FZV soll die Wiedereinführung ausgelaufener Unterscheidungszeichen ermöglicht werden. Darüber hinaus wird jedoch auch die Einführung neuer Kennzeichen ohne Änderung der Zulassungsbezirke ermöglicht.
Eine Vielzahl wieder oder neu eingeführter Unterscheidungszeichen würde zum einen zu größerer Unübersichtlichkeit bei Kennzeichen führen. Weiterhin entstünde den Zulassungsbehörden ein Mehraufwand bei der Festlegung, welchen Bürgern eines Zulassungsbezirkes künftig welches Zeichen zustehen soll, da sie über mehrere Unterscheidungszeichen verfügen können.