827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Überschrift)
Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften"
Begründung:
In der AVV-RÜb wird das Tabakrecht stets an letzter Stelle nach dem Lebensmittel- und Weinrecht genannt. Dieses Prinzip sollte auch in der Überschrift beachtet werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Buchstabe b (§ 2 Abs. 2), Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), Nr. 12 Buchstabe b (§ 10)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a sind in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Wörter ", mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte" zu streichen.
- bb) In Buchstabe b sind in § 2 Abs. 2 die Wörter ", mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte" zu streichen.
- b) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Wörter "mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten," zu streichen.
- c) In Nummer 12 Buchstabe b sind in § 10 im einleitenden Satz die Wörter ", mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte" zu streichen.
Begründung:
Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aufnahme dieser Produktgruppe in die o. g. Regelungsbereiche wenig sinnvoll.
Auch ist eine Probenahme für derartige Produkte nicht planbar, sondern wird in der Regel im Verdachtsfall erfolgen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e (§ 2 Abs. 6)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e sind in § 2 Abs. 6 die Wörter "Die §§ 7 bis 12 gelten nicht" durch die Wörter "§ 7 sowie § 8 Abs. 2, 3 und 6 gelten nicht" zu ersetzen.
Begründung:
Die Vorgaben der AVV-RÜb sollten mit Ausnahme der Festlegung der Überwachungshäufigkeit auch für Schlachthöfe und Wildbearbeitungsbetriebe gelten. Da die Dauer der Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben durch die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmt ist, sind Vorgaben über die Überwachungshäufigkeit entbehrlich. Vorgaben bezüglich Proben und Probenahme der AVV-RÜb sollten jedoch auch für Schlachthöfe und Wildbearbeitungsbetriebe angewendet werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 8 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist § 8 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Für
- 1. Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
- 2. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
- 3. Weinbaubetriebe
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b sind in § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "zu registrieren" die Wörter "und zu überwachen" einzufügen.
Begründung:
Die beabsichtigte Änderung des § 8 sieht vor, dass nun auch Betriebe ("Betriebe nach Absatz 1"), die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände i. S. des LFGB oder Tabakerzeugnisse i. S. des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, mit einer nach "Maßgabe des § 7 ermittelten Überwachungshäufigkeit zu überwachen" sind und nimmt im Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 lediglich die Betriebe aus, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse behandeln oder in den Verkehr bringen.
Das heißt, Hersteller von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen unterliegen einer risikoorientierten Betriebskontrolle, während für die Betriebe, die diese Erzeugnisse behandeln oder in Verkehr bringen, keine risikoorientierte Überwachung vorgeschrieben wird.
Die Änderung der AVV-RÜb gibt nicht vor, wie die Hersteller von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen in eine Risikokategorie eingestuft werden sollen. Die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Kriterien sind hierzu nicht geeignet, da das von der AFFL-ALB-Arbeitsgruppe erarbeitete Beurteilungssystem ausschließlich für die Beurteilung von Lebensmittelbetrieben konzipiert wurde. Sicherlich lassen sich die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (Verhalten des Unternehmers, Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, Hygienemanagement) auch für diese Unternehmen beurteilen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b ist § 9 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
- - ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
- - ihres Gehaltes an Rückständen und Kontaminanten,
- - ihrer Zusammensetzung und
- - ihrer Kennzeichnung und Aufmachung und
- - des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen, durch die zuständigen Behörden sollte insbesondere unter Beachtung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs erfolgen."
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung entspricht den Vorgaben des Artikels 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche ohne unnötige Einschränkung Beachtung finden sollten.
Eine Eingrenzung auf den Hersteller als Ort der Probenahme oder Vorgaben zu Prüfinhalten bei auf der Handelsstufe entnommenen Proben steht dazu im Widerspruch.
Der Ort der Probenahme kann in dem vorgesehenen Konzept zur risikoorientierten Probenahme Berücksichtigung finden.
6. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu -)
Artikel 1 Nr. 13 ist wie folgt zu fassen:
- "13. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der bundesweite Überwachungsplan ... weiter wie Vorlage ...
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Kontrollumfang (Probenahmen und Inspektionen) beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Kontrollen je 1000 Einwohner und Jahr."
- cc) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
"Der Kontrollumfang beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils durchzuführenden Kontrollen und ist hinsichtlich der Probenahmen in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten."
- dd) Satz 3 wird gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ... weiter wie Vorlage ...
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die §§ 6, 7 und 8 ... weiter wie Vorlage ..."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Bereits bei der Erarbeitung der derzeit gültigen Fassung der AVV-RÜb sollten die Proben, die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und KÜP der EU untersucht werden, auf das Probensoll des bundesweiten Überwachungsplans angerechnet werden (siehe hierzu auch Protokoll zur 3. Sitzung des Ausschusses Überwachung am 9. und 10. Februar 2005). Außerdem werden im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans nicht nur Programme mit Probenuntersuchungen, sondern auch Programme mit Inspektionen bearbeitet. Die Zahl der Inspektionen ist im BÜP-"Probensoll" enthalten. Zur Klarstellung des Gewollten muss Absatz 1 entsprechend Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc geändert werden.
Die übrigen Änderungen entsprechen der Vorlage.
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c (§ 11 Abs. 2 Satz 2)*
In Artikel 1 Nr. 13 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- "c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "wird durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgestellt und" gestrichen.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe ... weiter wie Vorlage ..."
Begründung:
Der Vorschlag entspricht dem Wunsch der Länder nach Entbürokratisierung. Die in der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 vorgesehene Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund im Ausschuss Überwachung reicht aus und bedarf nicht der zusätzlichen Aufstellung in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Durch die Streichung verkürzen sich zudem die Zeitabläufe zur Durchführung des bundesweiten Überwachungsplans.
8. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 12)
In Artikel 1 ist Nummer 14 wie folgt zu fassen:
- 14. § 12 wird aufgehoben.
Begründung:
Vor dem Hintergrund des im Anhang der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgenommenen Konzeptes zur Risikoeinstufung der Betriebe und der derzeit in den Ländern in Erarbeitung befindlichen Konzepte zur risikoorientierten Probenahme sowie der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne wird die Erstellung weiterer Rahmenkonzepte und deren Übermittlung an das BVL für entbehrlich gehalten.
* wird bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell angepasst
9. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 13 Abs. 2)
In Artikel 1 Nr. 15 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Begründung:
Absatz 2 ist entbehrlich, da die entsprechende Regelung bereits in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalten ist.
10. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a (§ 17 Abs. 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 21 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetzes " durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes oder des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
Begründung:
Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden.
Werden derartige Produkte im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angetroffen, sind die "zuständigen Behörden" für den Vollzug der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Voraussetzung ist die Erweiterung der §§ 17 und 18 um diese Produktgruppe.
11. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 18 Satz 1 )
In Artikel 1 Nr. 22 sind in § 18 Satz 1 nach den Wörtern "oder mittelbaren von Lebensmitteln" die Wörter ", von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen" einzufügen.
Begründung:
Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden.
Werden derartige Produkte im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angetroffen, sind die "zuständigen Behörden" für den Vollzug der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Voraussetzung ist die Erweiterung der §§ 17 und 18 um diese Produktgruppe.
12. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 21 Abs. 2 und 3)
In Artikel 1 Nr. 22 ist § 21 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."
- b) Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Form und Inhalt des Jahresberichtes sind eng verknüpft mit den Anforderungen an den Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Wenn es für die Europäische Kommission als ausreichend erscheint, die europaweite Einheitlichkeit dieses Berichtes durch Leitlinien zu erreichen, sollte dies unmittelbar für eine deutschlandweite Vereinheitlichung der Maßstab sein und auf eine AVV zur Festlegung der Struktur und des Umfangs der Daten verzichtet werden können. Eine Abstimmung im Ausschuss Überwachung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dürfte eine ausreichende Verbindlichkeit herstellen und lässt zudem ausreichende Flexibilität für eine schnelle Anpassung der Struktur und des Umfangs der Daten für den Jahresbericht zu.
13. Zu Artikel 1 Nr. 26 (zu Anlage 2 (zu § 7) Nr. 5.3.7.3)
In Artikel 1 Nr. 26 ist in der Anlage 2 (zu § 7) Nr. 5.3.7.3 wie folgt zu fassen:
5.3.7.3 | Eine Wiederholung der Beurteilung des Betriebes erfolgt bei jeder Betriebskontrolle. |
Begründung:
Die Wiederholung der Beurteilung von Betrieben ist nur mit Hilfe einer Betriebsinspektion möglich. Somit kann die Beurteilung also auch nur in den Intervallen der Überwachung erfolgen. Die Unterteilung in Überwachungshäufigkeiten über und unter einem Jahr ist somit überflüssig.
B
14. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.