Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)
A. Problem und Ziel
Die Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erfolgt auf Grundlage der §§ 50 - 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des Monitorings können in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden, die im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring vorbereitet werden.
Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift legen die zu beprobenden Lebensmittelgruppen, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, die grundsätzlich zu analysierenden Stoffgruppen sowie die Gesamtuntersuchungszahlen und deren Aufteilung auf die Länder fest.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Kosten. Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen werden nicht eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die AVV enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV-Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 enthalten. Insofern werden durch diese AVV keine Änderungen gegenüber schon bestehender Regelungen vorgenommen.
Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Mehrkosten.
Die Länder haben folgende Mehrkosten auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift angemeldet:
Thüringen mindestens 58.120 € (Personalkosten 25.000 €, Sachkosten mindestens 33.120 €), Bremen 5.000 €, Saarland 65.000 €.
Die vorstehenden Kosten werden als jährliche Mehrkosten angegeben, einmalige Kosten werden nicht mitgeteilt.
Folgende Länder geben an, keine oder keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin gemeinsam mit Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. August 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Ausschuss Monitoring
- (1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.
- (2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Stellung.
- (3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
- (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
- (5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.
- (6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.
§ 2 Expertengruppen
- (1) Die nach § 1 Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:
- 1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
- 2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
- 3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
- 4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
- 5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
- 6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
- 7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
- 8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
- 9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".
- (2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.
- (3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die Länder können dem Bundesamt je einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 3 Monitoringplan 2016 - 2020
- (1) Der Monitoringplan 2016 bis 2020 ist der sich aus den Absätzen 2, 4 und 6 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.
- (2) In den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.
- (3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe.
Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.
- 1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
- 2. Toxische Reaktionsprodukte,
- 3. Organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, z.B. Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenyether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher,
- 4. Organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, z.B. aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, flüchtige organische Verbindungen, Nitrosamine, Weichmacher,
- 5. Pharmakologisch wirksame Stoffe,
- 6. Natürliche Toxine,
- 7. Elemente und
- 8. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.
- (4) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in jedem Jahr in der Regel 7000 Untersuchungen an in der Anlage 2 aufgeführten Lebensmitteln vorgesehen.
- (5) Die Aufteilung der in der Regel 7000 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Jedes Bundesland analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im Untersuchungsplan festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.
- (6) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die in der Regel restlichen 2000 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.
- (7) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.
§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings
- (1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6,
- 1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
- 2. die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen oder im Hinblick auf ihre Freisetzung nach ihrem Gehalt zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
- 3. die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
- 4. die Probenahmevorschriften,
- 5. weitere für die Durchführung wichtige Informationen.
- (2) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel nach Anlage 2 und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zuständigen Expertengruppen beraten.
- (3) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zuständigen Expertengruppen vorgeschlagen.
- (4) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Voraussetzung für die Durchführung eines jeden vom Ausschuss befürworteten und mit ausreichender Probenzahl durchführbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters durch den Ausschuss. Der Berichterstatter erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms spätestens 8 Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 9 zur Verfügung gestellt.
- (5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.
- (6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
- (7) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.
§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
- (1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.
- (2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl. 2008 S. 426) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen
- (1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.
- (2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Arbeitsplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.
§ 7 Handbuch
Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysenmethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.
§ 8 Datenübermittlung
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.
- (2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl. 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- (3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.
§ 9 Berichterstattung
- (1) Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.
§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Übergangsvorschrift
Die AVV Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz Nr. 198 vom 29.12.2010 S. 4364ff) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2015 insoweit weiter anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Anlage 1 (zu § 3)
Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020
Bundesland | Einwohnerzahl [Mio.]; Stand 12/20123 | Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchungen [%] | Anzahl an Untersuchungen an Lebensmitteln | Anzahl an Untersuchungen an kosmetischen Mitteln | Anzahl an Untersuchungen an Bedarfsgegenständen |
Baden-Württemberg | 10,57 | 13,13 | 1181 | 66 | 66 |
Bayern | 12,52 | 15,55 | 1399 | 78 | 78 |
Berlin | 3,38 | 4,19 | 377 | 21 | 21 |
Brandenburg | 2,45 | 3,04 | 274 | 15 | 15 |
Bremen | 0,65 | 0,81 | 73 | 4 | 4 |
Hamburg | 1,73 | 2,15 | 194 | 11 | 11 |
Hessen | 6,02 | 7,47 | 672 | 37 | 37 |
Mecklenburg- Vorpommern | 1,60 | 1,99 | 179 | 10 | 10 |
Niedersachsen | 7,78 | 9,66 | 869 | 48 | 48 |
Nordrhein- Westfalen | 17,55 | 21,80 | 1962 | 109 | 109 |
Rheinland- Pfalz | 3,99 | 4,96 | 446 | 25 | 25 |
Saarland | 0,99 | 1,23 | 111 | 6 | 6 |
Sachsen | 4,05 | 5,03 | 453 | 25 | 25 |
Sachsen- Anhalt | 2,26 | 2,81 | 253 | 14 | 14 |
Schleswig- Holstein | 2,81 | 3,49 | 314 | 17 | 17 |
Thüringen | 2,17 | 2,70 | 243 | 13 | 13 |
Insgesamt | 80,52 | 100 | 9000 | 500 | 500 |
Anlage 2: (zu § 3)
Übersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel
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Begründung:
Allgemeines Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings nach § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Jahre 2016 bis 2020 geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring nach § 52 LFGB vorbereitet und legen die in den Jahren 2016 bis 2020 im Monitoring zu untersuchenden Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, Stoffgruppen und die Gesamtuntersuchungszahl der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände sowie deren Aufteilung auf die Länder fest.
Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
Dem Bund entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Mehrkosten.
Drei Länder haben folgende Mehrkosten auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift angemeldet:
Einmalige Investitionskosten: 0 €,
Jährliche Personalkosten und Sachkosten: ca. 128.120 €.
Dreizehn Länder geben an, keine oder keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten.
Der Wirtschaft und hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift bereits deswegen keine zusätzlichen Kosten, weil sie sich nicht an die Wirtschaft richtet.
Pflichten - insbesondere Bürokratiekosten aus Informationspflichten - für Unternehmen und Pflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV-Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 enthalten. Insofern werden keine Änderungen gegenüber bestehenden Regelungen vorgenommen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
Aspekte der Nachhaltigkeit
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Regelungen getroffen, um Risikoquellen frühzeitig zu erkennen, wodurch der gesundheitliche Verbraucherschutz gestärkt wird. Die Erkenntnisse des Monitorings werden in einem Bericht erfasst und ausgewertet. Durch dessen Publikation wird eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit gewährleistet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3284:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft | kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 128.000 Euro |
Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung | Festlegung der Erzeugnisse, der Methodik, des Gesamtumfangs und von Länderquoten bei der Untersuchung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen auf gesundheitsgefährdende Stoffe |
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung | Befristung der Festlegung auf fünf Jahre |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Das bundesgesetzliche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet die Länder zur Untersuchung bestimmter Erzeugnisse auf gesundheitsgefährdende Stoffe (Monitoring). Das LFGB ermächtigt das BMEL, im Benehmen mit einem Ausschuss von Landesvertretern die Auswahl der Erzeugnisse, die Methodik des Monitorings, die Gesamtuntersuchungszahlen sowie deren Verteilung auf die Länder durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) festzulegen. Derzeit gilt die AVV für die Jahre 2011 bis 2015; das Regelungsvorhaben soll den Zeitraum 2016 bis 2020 abdecken.
Das Regelungsvorhaben begründet für Bürger und Wirtschaft keine Pflichten.
Drei Bundesländer erwarten für 2016 bis 2020 zusätzlichen Erfüllungsaufwand/Jahr.
Bundesland | Erfüllungsaufwand |
Bremen | 5.000 Euro |
Thüringen | 58.000 Euro |
Saarland | 65.000 Euro |
Die übrigen dreizehn Länder rechnen nicht mit nennenswerten Mehrkosten im Verhältnis zur Vorgängerregelung.
Wie die Vorgängerregelung soll auch die neue AVV auf fünf Jahre befristet werden, weil sich nach Ablauf dieses Zeitraums die Erzeugnispalette geändert haben wird.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Kodierkatalog für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Monitoring; Katalog Nr. 003: Matrixkodes
- 2. Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) (AVV RÜb) in der jeweils geltenden Fassung
- 3. Quelle: Statistisches Bundesamt.