Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften, mit der nunmehr auch Regelungen zu koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken einschließlich sogenannter Energydrinks getroffen werden sollen.
- 2. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat mehrfach, zuletzt in seiner Stellungnahme Nr. 001/2010 vom 2. Dezember 2009, vor möglichen gesundheitlichen Risiken von Energydrinks gewarnt. Aus diesem Grund hat es wiederholt Empfehlungen ausgesprochen, eine Kennzeichnung vorzusehen, dass "beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke in Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betätigung oder mit dem Genuss von alkoholischen Getränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlossen werden können."
- 3. Der Bundesrat erkennt an, dass sich die Bundesregierung in den bisherigen Verhandlungen mit anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission für entsprechende Warnhinweise im Rahmen der Verordnung eingesetzt hat. Seitens der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission wurde hierzu jedoch eine ablehnende Haltung vertreten.
- 4. Sowohl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als auch das BfR haben auf akute Gesundheitsprobleme bis hin zu Todesfällen hingewiesen, die nach dem Verzehr von Energydrinks in Verbindung mit gleichzeitigem Konsum von Alkohol oder gleichzeitiger körperlicher Anstrengung aufgetreten waren. Das BfR ist - ebenso wie die EFSA (Gutachten vom 12. Februar 2009) - jedoch zu dem Schluss gekommen, dass ein tatsächlicher kausaler Zusammenhang zwischen unerwünschten Wirkungen von Koffein durch Interaktionen mit anderen Inhaltsstoffen von Energydrinks (z.B. Taurin) oder Ethanol aus begleitend konsumierten alkoholischen Getränken sowie im Zusammenhang mit ausgiebiger körperlicher Anstrengung bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Die EFSA hält es ebenso wie das BfR für notwendig, weitere Verzehrdaten zu Energydrinks zu erheben, das BfR sieht darüber hinaus insgesamt noch weiteren Forschungs- und Klärungsbedarf zu möglichen gesundheitlichen Risiken, da die derzeitige Datenlage nicht ausreicht, um mögliche gesundheitliche Risiken umfassend bewerten zu können.
- 5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich entsprechend der Empfehlungen des BfR für die Klärung der offenen Fragen zu möglichen gesundheitlichen Risiken in Bezug auf Energydrinks und für weitere Forschungen hierzu, einschließlich aktueller Verzehrdaten, einzusetzen.
- 6. Sollte sich herausstellen, dass kausale Zusammenhänge zwischen dem Verzehr von Energydrinks und gesundheitlichen Risiken bestehen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich sowohl auf Bundes- als auch auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass dann die vom BfR empfohlenen Warnhinweise auf Energydrinks vorgeschrieben werden.