Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 24. August 2006 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (StörfallVwV) nicht zuzustimmen. Gleichzeitig hat der Bundesrat das BMU in einer Entschließung gebeten, die Störfall-Kommission (SFK) zu beauftragen, ihren Abschlussbericht "Schadensbegrenzung bei Dennoch-Störfällen, Empfehlungen für Kriterien zur Abgrenzung von Dennoch-Störfällen und für Vorkehrungen zur Begrenzung ihrer Auswirkungen" (SFK-GS-26) zu überarbeiten und dabei aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
Die Entschließung wurde u.a. damit begründet, dass die in der StörfallVwV vorgesehene Darstellung von Störfallablaufszenarien auf dem Bericht SFK-GS-26 beruhe und einer angestrebten räumlichen Trennung von Betriebsbereichen und Schutzobjekten im Sinne des Artikels 12 der Seveso-II-Richtlinie zuwider laufe.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Entschließungsantrag war vom Land SN in Erwartung einer Zustimmung der Mehrheit der Länder zur StörfallVwV gestellt worden. Er sollte in Verbindung mit ergänzenden Änderungsanträgen des Landes SN zur StörfallVwV die erhöhte Verbindlichkeit des Berichts SFK-GS-26 abmildern, die dieser erhalten hätte, weil er in der StörfallVwV in Bezug genommen worden war. Da der Bundesrat der StörfallVwV jedoch nicht zugestimmt hat, behielt der Bericht SFK-GS-26 lediglich den Status einer Erkenntnisquelle neben anderen. Damit war aus Sicht von SN die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieses Berichts entfallen. Unbeschadet der Auffassung des Landes SN hat das BMU die SFK in ihrer 46. Sitzung am 21. April 2004 über die Entschließung des Bundesrates informiert. Nach eingehender Diskussion kamen SFK und BMU zu dem Schluss, dass eine Überarbeitung des Berichts SFK-GS-26 - auch unter Berücksichtigung einschlägiger Entwicklungen auf EU-Ebene - derzeit nicht erforderlich sei.