Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Die Befristung beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in Kraft tritt. Da jedoch vor Auslaufen der Befristung keine Neufestsetzung erfolgt, diese aber weiter vorgesehen ist, soll der erhöhte Versorgungszuschlag auch für das Jahr 2018 weitergelten.

B. Lösung

Mit dieser Verordnung wird die befristete Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 24,3 Millionen Euro, von denen rund 20,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - finanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. Juni 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

§ 16 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) wurden die Maßstäbe festgelegt, nach denen die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind.

Für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wurde der Zuschlag auf die Personalkosten von "bis zu 30 Prozent" auf "bis zu 35 Prozent" für drei Jahre befristet (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) erhöht. Hintergrund war, dass die Beteiligung des Bundes an den Versorgungsaufwendungen, die in der Zeit der Zuweisung begründeten, den Trägern aber erst zukünftig entstehenden Kosten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, angepasst werden soll. Im Übergangszeitraum wurde der Versorgungszuschlag um fünf Prozentpunkte angehoben, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Sofern bis zum 31. Dezember 2017 keine valide ermittelten Daten zur Höhe eines angemessenen Zuschlags für die kalkulatorischen Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte vorliegen, sollte ab 1. Januar 2018 wieder der in Satz 1 genannte Zuschlag von "bis zu 30 Prozent" gelten.

Die Befristung bis zum 31. Dezember 2017 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erfolgt. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der befristeten Regelung in der VKFV erfolgen. Vor diesem Hintergrund soll die Anhebung des Versorgungszuschlags in der VKFV um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

II. Alternativen

Keine.

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderung wird eine sachgerechtere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen im Jahr 2018 höhere Haushaltsausgaben von rund 24,3 Millionen Euro, von denen rund 20,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mittel für die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Bundeshaushalt als eigener Titel (1101 636 13) veranschlagt und vom Haushaltsgesetzgeber zu bewilligen. Die Verteilung der Budgets der gemeinsamen Einrichtungen erfolgt nach § 46 Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) über die Eingliederungsmittel-Verordnung. Soweit durch die Anhebung des Versorgungszuschlags nach § 16 Satz 2 VKFV höhere Ausgaben anfallen, sind diese aus dem den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zugeteilten Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II zu finanzieren.

4. Erfüllungsaufwand

Die vorgesehenen Änderungen führen nicht zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes. Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entsteht durch die Regelungen kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 2)

§ 16 VKFV normiert die Abrechnung der Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte. Nach Satz 1 wird für zukünftige Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 Prozent" der nach § 14 bestimmten Personalkosten anerkannt. Abweichend regelt Satz 2 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 die Erhöhung dieses Zuschlags auf "bis zu 35 Prozent".

Die Erhöhung des Zuschlags auf "bis zu 35 Prozent" für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird um ein Jahr verlängert (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018).

Die Befristung bis zum 31. Dezember 2017 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erfolgt. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VersRücklG neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der befristeten Regelung in der VKFV erfolgen.

Die Anhebung des Versorgungszuschlags um fünf Prozentpunkte soll deshalb in der VKFV bis zum 31. Dezember 2018 weitergelten, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.