858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu §§ 1 und 3 Absatz 1
- a) In § 1 sind die Wörter "die Länder" durch die Wörter "den Bund" zu ersetzen.
- b) In § 3 Absatz 1 sind nach dem Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" die Wörter "durch den Bund" einzufügen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist unter Abschnitt D die Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt wegen des Absatz fördernden und Markt entlastenden Charakters der Maßnahme beim Bund. Die Länder führen das Gesetz im Auftrag des Bundes aus. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Ebenso hat der Bund darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen."
- b) In der Begründung ist unter Abschnitt A. IV "Finanzielle Auswirkungen" der Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Innerstaatlich führen die Länder das Programm im Auftrag des Bundes durch."
- a) Im Vorblatt ist unter Abschnitt D die Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- c) In der Begründung sind unter Abschnitt B zu § 3 in Satz 2 die Wörter "Der Mitgliedstaat" durch die Wörter "Der Bund" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Kofinanzierung ist durch den Bund sicherzustellen, weil er wegen des Absatz fördernden und Markt entlastenden Charakters der Maßnahme dafür zuständig ist. Die Länder führen das Gesetz lediglich im Auftrag des Bundes aus.
B.
- 2. Der federführende Agrarausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, Herrn Minister Hans-Heinrich Ehlen (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.
D.
- 4. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat außerdem, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes als besonders eilbedürftig zu bezeichnen.