Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG) - Antrag des Landes Niedersachsen -

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

A.

Zu §§ 1 und 3 Absatz 1

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Kofinanzierung ist durch den Bund sicherzustellen, weil er wegen des Absatz fördernden und Markt entlastenden Charakters der Maßnahme dafür zuständig ist. Die Länder führen das Gesetz lediglich im Auftrag des Bundes aus.

B.

C.

D.