Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Überschrift und Absatz 1 Satz 1
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind
- b) In Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Fachhochschulen" die Wörter "sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind," einzufügen.
Begründung
Mit der Maßgabe erfolgt eine Klarstellung, dass die Vorschrift nicht nur auf Abschlussprüfungen an Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes abstellt, sondern auch die Abschlussprüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken zu berücksichtigen sind, die an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt wurden.
2. Zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2
§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "sowie an nichtdeutschen Hochschulen" zu streichen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 HwO umfasst nur deutsche und EU/EWR-Abschlüsse. Dies soll durch die Änderung von § 2 Abs. 1 klargestellt werden. Der Hinweis auf § 7 Abs. 2 Satz 4 HwO ist entbehrlich und kann deshalb entfallen.
Darüber hinaus besteht auch sachlich keine Veranlassung, Abschlussprüfungen aus Ländern, die nicht zum EU/EWR-Bereich gehören, ohne jegliche Einschränkungen anzuerkennen. Die jetzige Regelung der Verordnung würde dazu führen, dass einschlägige Abschlüsse aus allen Staaten der Welt anzuerkennen wären. Zwar liegt die Beurteilung der Abschlüsse und die Entscheidung darüber bei den Handwerkskammern, die letztlich eine Gleichwertigkeit verneinen können. Jedoch wird allein der Verwaltungsaufwand zur Prüfung von Abschlüssen aus Drittländern, die Beschaffung von Unterlagen und die Bewertung des dortigen Hochschulsystems etc. in vielen Fällen so hoch sein, dass eine derartige weltweite Freigabe von Abschlüssen nicht gerechtfertigt erscheint, zumal auch das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht verlangt wird. Ergänzend wird auf die jüngste Diskussion um die EU-Dienstleistungsrichtlinie verwiesen.
3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter "Diplom- oder" zu streichen.
Begründung
Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte wird in § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf die erfolgreich angefertigte "Diplom- oder Abschlussarbeit" abgestellt. Durch die Umstellung der Studienstrukturen insbesondere auch in den ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen wird zukünftig nicht mehr eine Diplomarbeit, sondern überwiegend eine Bachelor- oder Masterarbeit anzufertigen sein. Deshalb sollte konsequenterweise neben dem Oberbegriff der Abschlussarbeit nicht beispielhaft allein die Diplomarbeit genannt werden.
4. Zu § 2 Abs. 3
In § 2 Abs. 3 sind die Wörter "Diplome und" zu streichen.
Begründung
Für den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung soll insbesondere auf von Hochschulen ausgestellte Diplome und Zeugnisse abgestellt werden. Da durch die Umstellung der Studienstrukturen hier künftig vorrangig nicht mehr Diplome, sondern andere akademische Grade (Bachelor und Master) verliehen werden sollen und zudem der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung durch das Prüfungszeugnis der Hochschule erfolgt - das Diplom ist als Verleihungsurkunde für den akademischen Grad insoweit nur ein indirekter Nachweis - sollte der Begriff "Diplome" ersatzlos gestrichen werden.
5. Zu § 3 Abs. 1
In § 3 Abs. 1 sind die Wörter "sowie nichtdeutschen" zu streichen.
Begründung
Die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 HwO geht bei den Fachschulen ausdrücklich nur von deutschen Abschlüssen aus.
Die jetzige Regelung der Verordnung würde dazu führen, dass einschlägige Abschlüsse aus allen Staaten der Welt anzuerkennen wären. Zwar liegt die Beurteilung der Abschlüsse und die Entscheidung darüber bei den Handwerkskammern, die letztlich eine Gleichwertigkeit verneinen können. Jedoch wird allein der Verwaltungsaufwand zur Prüfung von Abschlüssen aus Drittländern, die Beschaffung von Unterlagen, die Bewertung der dortigen Schul- und Ausbildungssysteme etc. in vielen Fällen so hoch sein, dass eine derartige weltweite Freigabe von Abschlüssen nicht gerechtfertigt erscheint, zumal auch das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht verlangt wird.
Ergänzend wird auf die jüngste Diskussion um die EU-Dienstleistungsrichtlinie verwiesen.
Die Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 6 HwO, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, bezieht sich lediglich auf § 7 Abs. 2 Satz 1 HwO, der nur deutsche Ausbildungsgänge erfasst. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 4 sowie aus § 7 Abs. 2a HwO. Für nichtdeutsche Abschlüsse unterhalb der Hochschulabschlüsse enthält § 7 Abs. 2a HwO eine eigene Verordnungsermächtigung. Dort wird im Übrigen - im Einklang mit EU-Recht - als entscheidendes Kriterium nicht auf den Abschluss, sondern auf die (ggf. vom Bewerber nachzuweisende) Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes abgestellt. Würde auf den Abschluss abgestellt, käme auf die Kultusverwaltungen im Wege der Amtshilfe ein nicht zu leistender Aufwand zu.
6. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. . 2 und 3
In § 3 Abs. 2 Satz 2 sind die Nummern 2 und 3 wie folgt zu fassen:
- "2. die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
- 3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und".
Begründung
Die Verordnung steht nicht im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) und dem Ergebnis der Arbeitsgruppe KMK/Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
- a) Die KMK-Rahmenvereinbarung kennt Fachbereiche (u. a. Gestaltung; Technik), die in Fachrichtungen untergliedert sind. Innerhalb der Fachrichtungen können von den Ländern als weitere Untergliederung Schwerpunkte gebildet werden.
(1) Mit dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 verwendeten Begriff "Schulschwerpunkt" ist offensichtlich nicht ein "Schwerpunkt" im Sinne der KMK-Rahmenvereinbarung gemeint. Vielmehr wird nach dem Regelungszusammenhang damit der inhaltliche Schwerpunkt der schulischen Ausbildung allgemein bezeichnet, der als Voraussetzung für eine Anerkennung im Wesentlichen dem Inhalt der Meisterprüfung entsprechen muss.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird erneut der in der KMK-Rahmenvereinbarung nicht enthaltene Begriff des Schulschwerpunktes gebraucht. Hier ist offensichtlich im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Schwerpunkt im Sinn der KMK-Rahmenvereinbarung gemeint. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte dieser bereits eingeführte Terminus verwendet werden.
(2) In der Rahmenvereinbarung ist die Untergliederung der Fachrichtungen in Schwerpunkte lediglich fakultativ vorgesehen. Das unbedingte Abstellen der Verordnung auf die als (Schul-) Schwerpunkt gewählten Fächer könnte jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine solche Schwerpunktbildung stets Bedingung für die Anerkennung ist.
Zudem liefe das unbedingte Abstellen auf den (Schul-) Schwerpunkt dem Ergebnis der Arbeitsgruppe KMK/ZDH zuwider. Die Kultusministerien der Länder haben sich im Vorfeld der zu erwartenden Verordnung mit dem ZDH abgestimmt. Dabei wurde Einigkeit erzielt, dass die Abschlüsse in zahlreichen derzeit bestehenden Fachrichtungen unabhängig von einer etwaigen Schwerpunktbildung anerkannt werden können.
- b) Die Rahmenvereinbarung fordert keine Abschlussarbeit. Auch in der Arbeitsgruppe KMK/ZDH wurde die Abschlussarbeit nicht thematisiert.
Die Verordnung stellt dagegen zwingend auf die "erfolgreich abgelegte Abschlussarbeit" ab.
Diese Formulierung wird abgelehnt, weil sie entgegen der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen die Notwendigkeit einer Abschlussarbeit implizieren würde.
Die vorgeschlagene Formulierung bewirkt, dass in Ländern, in denen die Anfertigung einer Abschlussarbeit vorgesehen ist, diese bei der Anerkennung zu berücksichtigen ist. In Ländern, in denen keine Abschlussarbeit vorgeschrieben ist, hindert dies die Möglichkeit einer Anerkennung dagegen nicht.
7. Zu § 6 Satz 1
In § 6 Satz 1 ist die Angabe "l. Juni 2005" durch die Wörter "Tag nach der Verkündung" zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Beratung und Abstimmung in der Plenarsitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005 kann das ursprünglich vorgesehene Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juni 2005 nicht mehr erreicht werden. Die Änderung stellt sicher, dass die Verordnung so schnell wie möglich in Kraft tritt.