Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen drei Zielen: Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, Anpassung der Versicherungsaufsicht an internationale Standards und Verschlankung der Aufsicht über Lebensversicherungsunternehmen.

Daneben dient das Gesetz der weiteren Konvergenz der Aufsichtsgesetze und der Korrektur von Redaktionsversehen.

II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine.

2. Folgen und Auswirkungen

Die Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Stellung der Versicherten. Die Versicherungsunternehmen profitieren durch die damit erreichte Rechtssicherheit. Die Neuregelungen über das Risikomanagement stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nummer 6 GGO).

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und erforderlich. Das Gesetz sieht Änderungen bzw. Ergänzungen von bestehenden Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, die wirksam nur durch gleichrangige Rechtsnormen verwirklicht werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes verlangt. Hinsichtlich der weiteren Änderungen wäre eine Umsetzung auf Länderebene nicht ausreichend, da sie eine bundeseinheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unmöglich machen und zu Aufsichtsarbitragen führen würde.

IV. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Durch die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden diverse Informationspflichten der Versicherungswirtschaft aufgehoben, geändert oder neu begründet.

Dies führt zu einer Netto-Zusatzbelastung der Versicherungsunternehmen in Höhe von ca. 140.000 Euro.

Die durch das vorliegende Gesetz geänderten oder aufgehobenen Informationspflichten belasteten die Versicherungswirtschaft bislang mit Bürokratiekosten in Höhe von 231.860 Euro (berechnet nach dem Standardkostenmodell der Bundesregierung).

Im Einzelnen:


Bisherige Belastung nach dem VAG
Gesetzes-/Verordnungsentwurf 9. VAG-Novelle
Informationspflicht

Datenanforderung Rechtsgrundlage Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €)
Einreichen von Unterlagen § 13 Abs. 1a Vorlage von Funktionsausgliederungsverträgen (Innenrevision) 168.388
Einreichen von Unterlagen § 14 Antrag auf Genehmigung einer Bestandsübertragung 32.531
Einreichen von Unterlagen §§ 105 Abs. 2, 123 Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Niederlassung) 20.627
Einreichen von Unterlagen § 119 Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Inland) 10.313
Veröffentlichung (durch Aufsichtsbehörde) § 121i Abs. 2 Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Niederlassung) k.A. (IP der Verwaltung)
231.860

Nach Inkrafttreten des Gesetzes ändert sich die Belastung der Versicherungswirtschaft auf 371.034 Euro (Belastung nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des VAG).

Im Einzelnen:


Belastung nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des VAG
Gesetzes-/Verordnungsentwurf 9. VAG-Novelle
Informationspflicht

Datenanforderung Rechtsgrundlage Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €)
Einreichen von Unterlagen § 13 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 Vorlage von Funktionsausgliederungsverträgen (Innenrevision) 202.066
Einreichen von Unterlagen § 14 Antrag auf Genehmigung einer Bestandsübertragung 32.531
Einreichen von Unterlagen § 55c Vorlage von Risiko- und Revisionsbericht 95.184
Einreichen von Unterlagen § 105 Abs. 2 Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Niederlassung) 30.940
Einreichen von Unterlagen § 119 Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Inland) 10.313
Veröffentlichung (durch Aufsichtsbehörde) § 121i Abs. 2 Zulassung zum Geschäftsbetrieb (Rückversicherung, Niederlassung) k.A. (IP der Verwaltung)
231.860

2. Bürokratiekosten der Bürger

Für Bürger entstehen keine Bürokratiekosten.

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Für die Bundesanstalt entstehen durch die Änderung des § 121i Abs. 2 VAG keine messbaren neuen Bürokratiekosten.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.

Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind gleichfalls nicht zu erwarten.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung neuer Paragraphen (Buchstaben a-d, f) sowie die Beseitigung eines Redaktionsfehlers (Buchstabe e, vgl. die Begründung zu Nummer 16.

Zu Nummer 2 (§ 1b)

Es handelt sich eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung der § 55c Abs. 4 und § 64a Abs. 2 ergibt (vgl Nummer 11 und 12).

Zu Nummer 3 (§ 5)

Die Erweiterung der Definition der Funktionsausgliederung auf die dauerhafte Übertragung der ganzen oder eines wesentlichen Teils der internen Revision auf ein anderes Unternehmen trägt der hohen Bedeutung der Einrichtung der internen Revision im Rahmen des Risikomanagements Rechnung und steht im Zusammenhang mit der Einfügung des § 64a, durch den gesetzliche Anforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen festgelegt werden. Es gibt zwar zentrale Unternehmensaufgaben, die wegen ihres Gewichts im Hinblick auf den Grundsatz der Alleinverantwortung der Geschäftsleiter überhaupt nicht ausgegliedert werden können (vgl. Nummer 12; zur Ausgliederung einzelner Prüfungs- und Compliance-Funktionen vgl. insbes. die Erläuterung zu § 64a Abs. 4). Im Gegensatz zum Risikomanagement und Controlling gehört die interne Revision aber nicht hierzu.

Aufgrund ihrer Einordnung als Funktionsausgliederung ist bei Übertragung der internen Revision auf ein anderes Unternehmen der zugrunde liegende Vertrag auch im Rahmen der laufenden Aufsicht nach § 13 Abs. 1a der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Zu Nummer 4 (§ 8)

Die ursprünglich aus dem Jahre 1937 stammende Regelung des § 8 Abs. 2 ist bereits seit Inkrafttreten des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes 1976, das Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten umfassend regelt, obsolet, doch, da unschädlich, nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Aufgrund der Neufassung des § 14 (s. Nummer 7), durch die die Verweisung auf § 8 Abs. 2 entfällt, könnte jedoch der - falsche - Umkehrschluss gezogen werden die Genehmigung einer Bestandsübertragung unter Nebenbestimmungen sei nicht zulässig wenn die Bestimmung weiter im Gesetz belassen wird. Um diesen Fehlschluss zu verhindern wird die Bestimmung aufgehoben. Für die Zulassung eines Versicherungsunternehmens ergeben sich dadurch keine Änderungen, da sich die Aufsichtsbehörde ggf. direkt auf § 36 VwVfG stützen kann.

Zu Nummer 5 (§ 11e)

Die Änderung führt dazu, dass § 11a Abs. 2b für Renten aus Haftpflicht- und Unfallversicherungen, bis auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR), nicht mehr gilt. Im Gegensatz zur Lebensversicherung und zur UPR ist es bei diesen Rentenleistungen nicht erforderlich, dass sich der Aufsichtsrat im Einzelnen mit der aktuariellen Bewertung befasst. Zudem spielen die Rückstellungen für Rentenleistungen aus der Haftpflicht- und Unfallversicherung gegenüber den anderen versicherungstechnischen Rückstellungen eine derart untergeordnete Rolle, dass es unangemessen ist, den Aufsichtsrat gesetzlich zu verpflichten, sich mit dem entsprechenden Erläuterungsbericht zu befassen.

Zu Nummer 6 (§ 13e)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. § 13e, der mit Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt wurde, betrifft nach Entstehungsgeschichte und Systematik nur Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, nicht Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b. Anders als bei § 7a Abs. 3 und § 81 Abs. 2 letzter Satz - die durch dasselbe Gesetz eingefügt wurden - ergibt sich der Anwendungsbereich des § 13e jedoch bisher nicht aus dem Wortlaut.

Zu Nummer 7 (§ 14)

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 (1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96) festgestellt: "§ 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 2) und § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1630) sind mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten - bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch der Anspruch der Mitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts - gewahrt sind" (Tenor des Urteils, Ziff. 1). Der Gesetzgeber habe bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird (a.a.O. Rn 237). Die Regelung müsse den Maßstab und die für seine Anwendung maßgebenden Faktoren in Rechtsnormen spezifizieren.

"Dieser Maßstab muss sicherstellen, dass die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festgestellt und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung eingebracht werden. Es bedarf auch der Klärung, unter welchen Voraussetzungen Werte von der übertragenden Gesellschaft zurückbehalten werden dürfen" (a.a.O. Rn 188).

Um den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, ist eine wesentliche Änderung des bisherigen § 14 erforderlich. Um die Lesbarkeit der Norm zu wahren, soll sie daher neu gefasst werden.

Absatz 1 Satz 1 bleibt unverändert. Satz 2 wurde neu gefasst, um die Kritik des BVerfG an der Verweisung auf die Prüfungskriterien für die Neuzulassung eines Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen. Um die Transparenz der Norm zu erhöhen, werden die wesentlichen Prüfungskriterien nunmehr in der Norm selbst genannt. Verwiesen wird nur noch auf die grundlegende Norm über die von den Versicherungsunternehmen zu beachtende Spartentrennung und auf besondere Verfahrensvorschriften. Der Prüfungsmaßstab ist wie das BVerfG gefordert hat (a.a.O. Rn 187), positiv formuliert. Der Begriff der Belange der Versicherten ist durch die mittlerweile mehr als hundertjährige Praxis der Versicherungsaufsicht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung so konkretisiert dass insoweit eine weiter gehende gesetzliche Konkretisierung nicht erforderlich ist. Der bisherige Satz 2 wird überflüssig, da die Forderung, die Verpflichtungen aus den Versicherungen müssten als dauernd erfüllbar dargetan werden, bereits auf § 53c Abs. 1 und damit auf die Solvabilitätsspanne des übernehmenden Unternehmens nach der Übernahme verweist. Die Verweisung auf den bisherigen § 8 Abs. 2 ist überflüssig, da Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung nach § 14 Abs. 1 ggf. auf § 36 VwVfG gestützt werden können (s. oben Nummer 4). Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 1b.

Mit dem neuen Absatz 3 wird das Urteil des BVerfG hinsichtlich der Regelung von Bestandsübertragungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit teilweise umgesetzt.

Das BVerfG hat in dem Urteil festgestellt, das Entgelt, das das übernehmende Versicherungsunternehmen bei der Übernahme eines Bestandes von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zahle, müsse einen vollen Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft bieten (a.a.O. Rn 191, 194). Dabei seien die Interessen der ausscheidenden Vereinsmitglieder mit denen der anderen Betroffenen - des Versicherungsunternehmens mit seinen Anteilseignern einerseits und der Versicherten andererseits - abzustimmen. Dies sei im Zuge der Genehmigungsentscheidung des Bundesaufsichtsamts zu überprüfen (a.a.O. Rn 205). Um die gleichzeitig vom BVerfG (a.a.O. Rn 218) verlangte klare Abgrenzung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg bzw. im Zivilrechtsweg zu erreichen, wird in § 14 bestimmt dass die Bemessung des Entgelts Gegenstand der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist. Die Höhe des im Bestandsübertragungsvertrag festgelegten Entgelts kann daher nur zusammen mit der Genehmigung der Bestandsübertragung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Der individuelle Ausgleichsanspruch eines ausscheidenden Mitglieds gegen seinen Verein ergibt sich dagegen aus §§ 44f. (s. Nummer 9 und 10). Für seine Duchsetzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Damit wird zugleich der Kritik Rechnung getragen, die bisherige unterschiedliche Regelung von Bestandsübertragung und Umwandlung führe zu unterschiedlichen Rechtsfolgen bei wirtschaftlich identischen Sachverhalten (vgl. z.B. bereits Entzian/Schleifenbaum, ZVersWiss 1996, 521-543).

Absatz 4 enthält besondere Regelungen für Verträge mit Überschussbeteiligung. Sie dienen dem Schutz der Versicherten vor Verlust vermögenswerter Positionen, die vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 GG umfasst sind (BVerfG a.a.O. Rn 140ff). Die Norm bezieht sich auf alle Verträge mit Überschussbeteiligung, nicht nur auf Lebensversicherungsverträge, die Gegenstand des Urteils des BVerfG waren. Nach der Ratio der Urteilsgründe sind auch die vermögensrechtlichen Positionen in Bezug auf die Überschussbeteiligung bei Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsverträgen vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst. Auch insoweit besteht die aus den Grundrechten abgeleitete Schutzpflicht des Staates. Aus der Einbeziehung dieser Verträge folgt nichts über den Umfang der betroffenen Rechtspositionen. Dieser ergibt sich aus den Gesetzen und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Die Überschussbeteiligung insbesondere in der Krankenversicherung ist von derjenigen in der Lebensversicherung verschieden. Genau wie in der Lebensversicherung liegt jedoch eine gesetzliche "Programmierung" der Überschussbeteiligung vor, die dem einzelnen Versicherten durch die Verstetigung seines Beitrags bei planmäßigem Vertragsverlauf zu Gute kommt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit der Versicherten eher noch größer als in der Lebensversicherung. Für alle diese Versicherten gilt daher, dass ihre Belange von der Aufsichtsbehörde umfassend festgestellt und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung eingebracht werden müssen (a.a.O. Rn 189).

Das Gericht betont (a.a.O., z.B. Rn 156), dass es für die Beurteilung der Bestandsübertragung auf die Verhältnisse jedes einzelnen Versicherten ankommt. Eine Gesamtbetrachtung reiche nicht. Es müsse gewährleistet sein, dass kein Versicherter durch die Bestandsübertragung schlechter dasteht als vorher. Eine Milderung erfährt diese Forderung dadurch, dass es auf den wirtschaftlichen Wert der individuellen Überschussbeteiligung ankommt, nicht auf die formale Rechtsposition. Die Neuregelung stellt daher klar, dass neben den Belangen der Versicherten, deren Verträge übertragen werden, auch die Belange der Versicherten des übernehmenden Unternehmens zu berücksichtigen sind. Zwar leitet das BVerfG die Schutzwürdigkeit der Versicherten auch aus der Ersetzung ihrer Zustimmung zu einer Bestandsübertragung durch eine staatliche Genehmigung und dem daraus resultierenden Eingriff in ihre Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) her (a.a.O. Rn 129). Diese Argumentation trifft auf die Versicherten des übernehmenden Unternehmens nicht zu. Es stellt jedoch gleichrangig daneben die Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG, die für alle Versicherten gelten.

Hinsichtlich des Umfangs, in dem die Überschussbeteiligung geschützt werden muss, hat das Gericht festgestellt: "Im Übrigen aber wirkt der objektivrechtliche Gehalt des Art. 14 Abs. 1 GG dahingehend, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz auch der im Werden begriffenen Position hinsichtlich der Überschussbeteiligung treffen muss. Diese stellt nicht nur eine potenzielle Erwerbsaussicht dar" (a.a.O. Rn 149). Es handele sich um "gesetzlich programmiertes werdendes Eigentum" (a.a.O. Rn 150). Diese "Programmierung" beruht rechtlich auf den vertrags- und aufsichtsrechtlichen zwingenden Vorschriften über die Überschussbeteiligung, den vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betroffenen Verträge und sonstigen Zusagen des Versicherungsunternehmens an die Versicherten (z.B. im Rahmen der Mitteilungen über den Stand der Überschussbeteiligung), wenn sie aus Sicht der Versicherten nicht eindeutig bloßen Informationscharakter haben. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vertragsrechtliche Verpflichtung der Versicherer sich nicht darauf beschränkt zu vermeiden dass die aufsichtsrechtlich angestrebte Mindestquote von 90% grundsätzlich nicht unterschritten wird (a.a.O. Rn 171). Wirtschaftlich bestimmt wird die Überschussbeteiligung durch Entscheidungen des Vorstands über die Überschussbeteiligung (Deklaration) und die Zuführung von Mitteln zur Deckungsrückstellung, zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) oder zu sonstigen Passivposten (andere Verbindlichkeiten). Die Einbeziehung solcher Positionen wird nicht dadurch gehindert, dass sie teilweise noch unter Unsicherheit stehen (a.a.O. Rn 150-153).

Die Feststellung des BVerfG, das Grundgesetz verlange, "dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners" (a.a.O. Leitsatz 3), ist nicht so zu verstehen, dass damit konkrete Kapitalanlagen gemeint sind. Da zwischen konkreten Kapitalanlagen und bestimmten Prämienzahlungen kein objektiver Zusammenhang besteht, kann nur der wirtschaftliche Wert der Forderungen und Verpflichtungen des Versicherers zu einem gegebenen Zeitpunkt gemeint sein. Richtig ist es daher den Wert eines Vertrages vor und nach der Bestandsübertragung zu vergleichen. Dieser Wert hängt von den zukünftig erwarteten Erträgen bzw. Ergebnissen ab. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muss also grundsätzlich mindestens gleich hohe Erträge bzw. Ergebnisse in Aussicht stellen wie bisher das übertragende Unternehmen. In der Regel wird es das nur können, wenn die maßgeblichen Überschussquellen übertragen werden. Ein gewisses Auswahlermessen bleibt, aber ein "Zurückbehalten von Vermögensbestandteilen" (vgl. a.a.O. Rn 167ff) wird verhindert.

Der wirtschaftliche Wert der Überschussbeteiligung wird durch eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert (fairvalue) regelmäßig richtig abgebildet. Eine Übertragungsbilanz auf der Basis dieser Bewertungsmethode ist daher geeignet, die Ansprüche der Versicherten vollständig zu erfassen, wie es das BVerfG verlangt. Da sie einen stichtagsbezogenen Wertvergleich ermöglicht, leistet sie sowohl die genaue Ermittlung "des realen Werts der zurückbehaltenen Aktiva und die Gegenüberstellung mit den verbleibenden Lasten" (a.a.O., z.B. Rn 170, 176) als auch die "Klärung, unter welchen Voraussetzungen Werte von der übertragenden Gesellschaft zurückbehalten werden dürfen" (a.a.O. Rn 189).

Bewertungsreserven kann es bei dieser Art der Vermögensbewertung nicht geben, so dass eine Benachteiligung der Versicherten durch Übertragung einer ohne rechtfertigende Gründe zu niedrigen Überschussbeteiligung, d.h. z.B. durch Unterlassen einer Beteiligung der Versicherten auch an den Bewertungsreserven im Sinn des § 153 Abs. 1, 3 Satz 1 VVG, ausgeschlossen ist. Sanierungsfälle werden auf diese Weise ebenfalls richtig erfasst, da hier der wirtschaftliche Wert der Überschussbeteiligung wegen der Probleme des übertragenden Versicherungsunternehmens niedrig ist.

Die Übertragungsbilanz ist Ausgangspunkt eines hypothetischen Vergleichs. Daraus ergibt sich dass die Grundsätze über handelsrechtliche Jahresabschlüsse, insbesondere über die Bewertung von Vermögensgegenständen nicht ohne Weiteres übertragen werden können.

Was im Einzelfall gilt, unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Unterscheidet sich der Wert der Überschussbeteiligung der übertragenen Verträge in nennenswertem Umfang von dem der Verträge bei dem aufnehmenden Unternehmen, so kann die Aufsichtsbehörde wie bisher verlangen, dass Versicherungs- oder Kapitalanlagebestände bzw. beide Bestände bei dem aufnehmenden Unternehmen zunächst getrennt geführt werden, um zu gewährleisten, dass die Überschussbeteiligung verursachungsgerecht erfolgt.

Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird aus redaktionellen Gründen zu einem eigenen Absatz 5.

Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Absatz 6 enthält inhaltlich unverändert den bisherigen Absatz 2.

Absatz 7 Satz 1 enthält den bisherigen Absatz 3. Satz 2 greift eine Anregung des BVerfG auf, die Transparenz der Bestandsübertragung für die Versicherten zu verbessern. Bei Versicherungsvereinen wird damit eine Harmonisierung zu der bereits bestehenden Informationspflicht nach § 182 UmwG (Vermögensübertragung) erreicht.

Zu Nummer 8 (§ 14a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 14. Außerdem wird durch die Verweisung auf § 14 Abs. 2 berücksichtigt, dass durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) in Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EG vom 25. November 2005, L 310, 1) nunmehr auch grenzüberschreitende Umwandlungen möglich sind.

Zu Nummer 9 (§ 44)

Es handelt sich um die verfahrensmäßige Ergänzung zum neuen Abfindungsanspruch ausscheidender Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach § 44a (s. Nummer 10). Damit wird einerseits die Verknüpfung mit dem Beschluss über die Bestandsübertragung und das dafür zu zahlende Entgelt hergestellt, andererseits die vom BVerfG verlangte klare Abgrenzung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsweg bzw. im Zivilrechtsweg erreicht (vgl. Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94, Rn 218): Die Bestandsübertragung selbst und die Höhe des insgesamt zu zahlenden Entgelts sind Bestandteil des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bestandsübertragungsvertrags und sind im Verwaltungsrechtsweg durch Anfechtung der Genehmigung zu überprüfen; der individuelle Anteil eines Mitglieds an dem gezahlten Entgelt beruht auf dem hier geregelten Beschluss der obersten Vertretung und ist im Zivilrechtsweg zu überprüfen.

Zu Nummer 10 (§ 44a)

Die Vorschrift schafft die Grundlage für die in § 14 Abs. 3 enthaltene Regelung des Entgelts bei einer Bestandsübertragung durch einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Nummer 7). Wegen dieses Zusammenspiels mit § 14 Abs. 3 ist der Anspruch als Anspruch gegen den Verein ausgestaltet, dessen Mitgliedschaft der Versicherungsnehmer verliert.

Indem die Regelung auf die "Rechte als Vereinsmitglied" abstellt, wird klargestellt, dass eine Abfindung nicht in Frage kommt, wenn es sich bei dem übernehmenden Versicherer ebenfalls um einen Verein handelt und der Versicherte dort Mitglied wird. Durch die Verwendung des Begriffs "Barabfindung" wird klargestellt, dass den ehemaligen Mitgliedern bei einer Bestandsübertragung ein Ausgleich in Geld und nicht in Anteilen zu leisten ist.

Bei der bisher praktizierten analogen Anwendung des § 44b Abs. 4, 5 VAG a.F. wurden Ansprüche ausscheidender Mitglieder auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsverein sein Vermögen nicht als Ganzes auf die Aktiengesellschaft überträgt, sondern nur einen dem übertragenen Teil des Versicherungsbestands entsprechenden Anteil des Vermögens, sofern dieser nahezu das gesamte Vermögen des Vereins umfasst. Durch diese Analogie sollte verhindert werden, dass die Zuteilung eines Entgelts entfällt, wenn der Verein geringe Vermögensbestandteile nicht überträgt, um die Entschädigung für den Verlust der Mitgliedschaft auszuschließen (a.a.O. Rn 204). Die Neuregelung sieht demgegenüber ausnahmslos eine Abfindungspflicht vor, weil die vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe eine derartige Differenzierung nicht mehr zulassen (s. die Begründung zu § 14 Abs. 3, oben Nummer 7).

Absatz 2 erlaubt aus Gründen der Praktikabilität und um Missbräuche zu vermeiden den Ausschluss von Mitgliedern, die dem Verein erst kurz vor der Bestandsübertragung beigetreten sind. Wegen der sehr kurzen Mitgliedschaft ist diese Begrenzung des Mitgliedschaftsrechts vertretbar. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits § 181 Abs. 2 Umwandlungsgesetz für die Vermögensübertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft.

Absatz 3 regelt die Verteilung der Abfindung auf die einzelnen Mitglieder. Auch hier besteht eine Parallelität zur Vermögensübertragung ( § 181 Abs. 3 Umwandlungsgesetz).

Zu Nummer 11 (§ 55c)

Absatz 1 Nr. 1 schreibt die Vorlage der internen an die Geschäftsleiter gerichtete Berichterstattung (Risikobericht) bei der Aufsichtsbehörde vor. Die interne Berichterstattung versorgt die Geschäftsleitung mit erforderlichen Risikoinformationen. Sie erlaubt eine Einschätzung des unternehmensindividuellen Risikos, der Sensibilität des Unternehmens gegenüber Änderungen des Umfeldes sowie eine realistische Beurteilung der aus derartigen Änderungen erwachsenden neuen Risikosituation und ermöglicht so der Geschäftsleitung, gegebenenfalls eine Änderung der Geschäftspolitik oder andere geeignete

Korrekturmaßnahmen, z.B. zur Risikominderung, einzuleiten. Die Aufsichtsbehörde kann anhand der Risikoberichte beurteilen, ob das Unternehmen angemessen auf Änderungen des Umfelds reagiert.

Absatz 1 Nr. 2 schreibt die Vorlage der im vergangenen Geschäftsjahr für das laufende Geschäftsjahr geplanten Prüfungsthemen sowie der wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision im vergangenen Geschäftsjahr (Revisionsbericht) vor. Die Prüfungsfeststellungen geben Auskunft über die Funktionsfähigkeit der Risikosteuerung und die Einhaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen des Unternehmens und informieren über Sachverhalte, die der effizienten Umsetzung der Geschäftsstrategie entgegenstehen oder organisatorische Risiken bergen.

Mit der Einführung der Berichtspflichten wird der Aufsichtsbehörde ermöglicht zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass wesentliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens nicht erfüllt sind, weil ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die Risiken, denen es ausgesetzt ist, angemessen zu identifizieren bewerten, steuern, überwachen und kommunizieren.

Die Berichterstattung nach Nummer 1 und 2 ist in Form und Inhalt so vorzulegen, wie sie für die Geschäftsleitung bzw. von der internen Revision angefertigt wird.

Absatz 2 ermöglicht zur Verwaltungsvereinfachung für Versicherungsunternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören und für die separat keine eigene interne Berichterstattung auf Einzelebene erfolgt oder kein unternehmensspezifischer Bericht durch die interne Revision erstellt wird, eine Vorlage der Berichte auf Ebene der Versicherungsgruppe, wenn diese das gegenüber der Aufsicht berichtspflichtige Versicherungsunternehmen einbezieht.

Absatz 3 Satz 1 stellt es den Unternehmen vorbehaltlich des Satzes 2 frei, der Aufsichtsbehörde nur die Zusammenfassungen der für die Geschäftsleitung angefertigten Berichte vorzulegen, sofern die Zusammenfassung Teil der Berichte ist. Absatz 3 Satz 2 stellt klar dass die Aufsichtsbehörde die Vorlage von weitergehenden Informationen verlangen kann.

Absatz 4 dehnt die Berichterstattungspflicht gegenüber der Aufsicht auf Versicherungsgruppenebene aus. Berichtspflichtiges Unternehmen können neben Versicherungsunternehmen auch Versicherungs-Holdinggesellschaften sein. Versicherungs-Holdinggesellschaften unterliegen nach diesem Absatz keiner eigenen Berichtspflicht. Die Berichtspflicht bezieht sich nur auf die Gruppenebene. Indem das "übergeordnete Unternehmen" als das Unternehmen, das an der Spitze einer Gruppe steht, definiert ist, wird deutlich dass es keine separate Berichtspflicht für Untergruppen nach diesem Absatz gibt.

Das Abstellen auf die gesamte Gruppe und nicht auf Untergruppen soll eine Arbeitserleichterung für die beaufsichtigten Unternehmen darstellen.

Absatz 5 regelt die Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Diese endet für die Durchschrift des Risikoberichtes spätestens einen Monat nach Einreichung bei der Geschäftsleitung und für die wesentlichen Beanstandungen durch die interne Revision zeitgleich mit der Einreichung des aufgestellten Jahresabschlusses bei der Aufsichtsbehörde.

Die Frist zur Vorlage des Risikoberichts soll sicherstellen, dass die Aufsicht die wichtigsten Risikoinformationen zeitnah beurteilen kann. Sollte die Revision nicht von dem Unternehmen selbst sondern zum Beispiel im Rahmen einer Konzernrevision von dem Mutterunternehmen im Wege der Funktionsausgliederung durchgeführt werden, so muss schon im Funktionsausgliederungsvertrag gewährleistet sein, dass die in diesem Absatz gesetzten Fristen eingehalten werden, da eine gelebte Risikosteuerung insbesondere das Einholen von zeitnahen Informationen und eine rechtzeitige Berichterstattung voraussetzt.

Nach Absatz 6 werden die in § 64a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen von den Berichtspflichten ausgenommen. Bei ihnen sind wegen ihrer Größe geringere organisatorische Anforderungen an das Risikomanagement zu stellen, so dass es bei ihnen keiner Einrichtung eines Berichtswesens gegenüber der Geschäftsleitung und keiner internen Revision bedarf und sie deshalb nicht über die genannten Unterlagen verfügen müssen.

Zu Nummer 12 (§ 64a)

Die neue Regelung übernimmt inhaltlich in weiten Teilen die entsprechenden Regelungen des Kreditwesengesetzes und ermöglicht damit ein kohärentes Vorgehen der Aufsichtsbehörde im Rahmen qualitativer Aufsichtsnormen.

Mit den in Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 genannten organisatorischen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement folgt die Versicherungsaufsicht überdies internationalen Entwicklungen neuer risikoorientierter Kapitalanforderungen. Sie bereiten damit auch den Übergang zum kommenden europäischen "Solvency II"-Regime vor. Die Anforderungen, die das Gesetz aufstellt, sind jedoch solche, die im Rahmen einer sachgerechten Unternehmenssteuerung von allen Versicherungsunternehmen erfüllt werden müssen. Sie sollen daher auch für Unternehmen gelten, auf die das Solvency II-Projekt möglicherweise künftig nicht anwendbar sein wird, wie Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Pensionsfonds - die keine Versicherungsunternehmen sind - ergibt sich ihre Anwendbarkeit aus § 113 Abs. 1. Diese Unternehmen benötigen zum Schutze der Versicherten bzw. Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ebenfalls ein angemessenes Risikomanagement, so dass sie nicht generell von den gesetzlichen Anforderungen ausgenommen werden können (zu größenabhängigen Erleichterungen vgl. Abs. 5, 6).

Zum Risikomanagement gehört nicht nur eine Risikostrategie, die sämtliche Risiken des betriebenen Geschäfts umfassend berücksichtigt, sondern auch ein organisatorischer Rahmen, mit dessen Hilfe der Geschäftsablauf effektiv überwacht und kontrolliert sowie an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann.

Außerdem sind von Versicherungsunternehmen - dem risikoorientierten Steuerungskreislauf folgend - im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation interne Steuerungs- und Kontrollprozesse einzurichten, die sich zu einem konsistenten und transparenten Steuerungs- und Kontrollmechanismus zusammenfügen und damit gewährleisten, dass die Geschäftsleitung die wesentlichen Risiken kennt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, diese bewerten und steuern kann und in der Lage ist, für eine ausreichende Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Eigenmitteln zur Abdeckung der Risiken zu sorgen.

Die Anforderungen gelten vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 für alle Versicherungsunternehmen. Ihre Umsetzung hat jedoch immer unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße sowie der Komplexität (Art/Sparten/Umfang) des gewählten Geschäftsmodells und der damit zusammenhängenden Risiken angemessen zu erfolgen (Proportionalitätsprinzip).

Die Verantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wird in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich festgeschrieben. Sie ist nicht delegierbar.

Nach Absatz 1 Satz 3 sind die in § 7a Abs. 1 Satz 4 VAG bezeichneten Personen demnach u. a. verantwortlich für die Einführung eines angemessenen Risikomanagements in ihrer Geschäftsorganisation. Zur Ausübung dieser Verantwortlichkeit benötigen alle Geschäftsleiter zumindest fachliche Grundkenntnisse sowie die Fähigkeit zu beurteilen, welches Risikomanagement für ihre Geschäftsorganisation angemessen ist. Unberührt von dieser Regelung bleibt die Möglichkeit, die Verantwortung für die laufende Durchführung einzelner Elemente der Geschäftsorganisation auf ein Mitglied der Geschäftsleitung zu übertragen, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.

Absatz 1 Satz 4 formuliert die Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement. Die einzelnen Elemente müssen aufeinander abgestimmt sein, um einen effektiven Umgang mit den unternehmensindividuellen Risiken zu gewährleisten.

Nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 muss die unternehmerische Zielsetzung, die sich in der Risikostrategie spiegelt, alle wesentlichen Aspekte des betriebenen Geschäftes und alle wesentlichen Risiken einbeziehen, um eine adäquate Steuerung des Unternehmens zu gewährleisten. Risikostrategie und Geschäftsstrategie müssen zueinander passen.

Unternehmen haben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 insgesamt über einen passenden organisatorischen Rahmen zu verfügen, der eine geeignete Ablauforganisation gewährleistet und es ermöglicht, alle risikorelevanten Geschäftsabläufe adäquat zu überwachen und zu kontrollieren. Dies soll auch im Fall von veränderten Umweltbedingungen sichergestellt sein und Vorkehrungen für Notfälle, Krisen und andere Sondersituationen beinhalten.

In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 wird mit dem internen Steuerungs- und Kontrollsystem ein besonders wichtiges Element eines angemessenen Risikomanagements genannt.

Das unter Buchstabe a genannte angemessene Risikotragfähigkeitskonzept gibt für jedes Unternehmen individuell insbesondere wieder, mit welchen Methoden die unternehmensinternen Kapitalziele abgeleitet werden, welche Verluste über welche Planungshorizonte das Unternehmen höchstens eingehen will, wie sich die vorhandenen Eigenmittel zur Verlustdeckung zusammensetzen und wie sich deren Auskömmlichkeit und Verzinsung aufgrund der getroffenen Steuerungsmaßnahmen beim Vergleich mit den Kapitalzielen darstellt. Das im Zusammenhang mit dem Risikotragfähigkeitskonzept festzulegende Limitsystem muss einerseits aufzeigen, wie viel Risiko die Einheiten des Unternehmens eingehen dürfen und andererseits geeignet sein, die Umsetzung des vom Unternehmen gewählten Risikotragfähigkeitskonzepts zu unterstützen.

Nach Buchstabe b müssen alle wesentlichen Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, von dem Unternehmen erkannt und einer angemessenen Behandlung zugeführt werden. Dazu hat das Unternehmen Prozesse einzurichten mit denen sämtliche Risiken identifiziert, analysiert, bewertet, gesteuert und überwacht werden können.

Buchstabe c weist auf die Notwendigkeit einer ausreichenden internen Kommunikation der als wesentlich eingestuften Risiken hin als Bestandteil einer unternehmensindividuellen Risikokultur. Ziel dieser Kommunikation ist es, umfassend ein Risikobewusstsein zu schaffen welches die unter Risikogesichtspunkten betroffenen Personen oder Organisationseinheiten des Unternehmens ausreichend in die Lage versetzt, ihre Risiken identifizieren bewerten und steuern zu können.

Sowohl das Risikotragfähigkeitskonzept als auch die Risikoprozesse und die Risikokultur können nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen zur Gewährleistung ihrer Effektivität die Risikostrategie des Unternehmens berücksichtigen und widerspiegeln. Das interne Steuerungs- und Kontrollsystem wird durch die Einrichtung eines Berichtswesens gegenüber der Geschäftsleitung abgerundet. Dieses muss nach Buchstabe d sicherstellen, dass die Geschäftsleitung alle wichtigen Risikoinformationen erhält. Risikoberichte haben Auskunft darüber zu geben, inwieweit und mit welchen Mitteln (z.B. Budgets, Steuerungsmechanismen, Kennzahlen) die Vorgaben des Risikomanagements erreicht worden sind. Insbesondere ist darzustellen, inwieweit die vom Unternehmen gewählten Ziele des Risikomanagements gesteuert worden sind und die zur Zielerreichung eingesetzten Maßnahmen sich ausgewirkt haben. Damit ermöglichen Risikoberichte eine Einschätzung der Sensibilität des Unternehmens gegenüber Änderungen des Umfeldes sowie eine realistische Beurteilung der aus derartigen Änderungen erwachsenden neuen Risikosituation. Aufgrund der Informationen aus der Risikoberichterstattung können gegebenenfalls eine Änderung der Geschäftspolitik oder geeignete Korrekturmaßnahmen, z.B. zur Risikominderung, eingeleitet werden.

Die in Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 ausdrücklich genannte interne Revision ist ein Instrument der Geschäftsleitung. Die Tätigkeit der internen Revision bezieht sich auf die gesamte Geschäftsorganisation und nicht nur auf das Risikomanagement. Durch eine qualifizierte und effektive interne Revision wird sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Geschäftsorganisation gewahrt bleibt. Die interne Revision kann außerdem helfen, frühzeitig Risiken zu erkennen und unternehmensinterne Probleme aufzuzeigen. Risikobezogene Informationen, die nicht von nachgeordneten Stellen bewältigt werden können, sind in geordneter Weise an die zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten (Risikoinformationssystem). Dies setzt auch eine angemessene IT-Ausstattung voraus.

Absatz 2 verpflichtet Versicherungsunternehmen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Versicherungsgruppe einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen und beteiligte Versicherungsunternehmen im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 sind, für ein angemessenes Risikomanagement der auf Ebene der Versicherungsgruppe wesentlichen Risiken zu sorgen.

Das gleiche gilt für Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung darf das Versicherungsunternehmen bzw. die Versicherungs-Holdinggesellschaft allerdings auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Auch hier soll durch das Abstellen auf das "übergeordnete Unternehmen" sichergestellt werden, dass eine Gruppenbetrachtung stattfindet. Finanzkonglomerate sind in Absatz 2 nicht genannt, weil für diese bereits nach § 104s Satz 1 durch Verweisung auf Artikel 9 der Richtlinie 2002/87/EG vergleichbare Regelungen gelten.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation beinhaltet insbesondere auch, dass die Risikostrategie, die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem des Unternehmens schriftlich dokumentiert sind. Die Dokumentationspflicht wird in Absatz 3 geregelt. Sie umfasst alle wesentlichen Handlungen, Festlegungen, Entscheidungen und gegebenenfalls Begründungen sowie festgestellte Mängel und daraus gezogene Schlussfolgerungen. Die Dokumentation muss für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar gestaltet sein und damit etwa auch eine Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer und die Aufsichtsbehörde ermöglichen. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen gelten entsprechend.

Funktionsausgliederungen sowie der Abschluss von Dienstleistungsverträgen haben aufgrund zunehmenden Rationalisierungsdrucks stetig an Bedeutung gewonnen. Absatz 4 stellt insofern klar, dass die Geschäftsleitung für Aufgaben von Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Funktionsausgliederungs- oder Dienstleistungsvertrages sein können, ungeachtet der Ausgliederung verantwortlich bleibt, und sie die betroffenen Funktionen und Aufgaben in das unternehmensinterne Risikomanagement einzubeziehen hat. Damit wird sichergestellt dass keine Teilbereiche entstehen, die außerhalb der Risikobetrachtung des Unternehmens liegen und deshalb nicht angemessen beherrscht und gesteuert werden. Die Auslagerung darf insbesondere nicht zu einem Übergang der Verantwortung der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben durch die Geschäftsleitung führen. Die Leitungsaufgaben des Risikomanagements im Sinne des § 64a Abs. 1 Satz 4 können durch die Geschäftsleitung weder intern noch extern delegiert werden. Es werden aber gemeinhin auch unter dem Begriff Risikomanagement in einem allgemeineren Sinne Prüfungs- und Compliance-Funktionen verstanden, die eng mit der Wahrnehmung operativer Aufgaben verknüpft sind. Diese können zusammen mit den entsprechenden Aufgaben ausgegliedert werden. Die Anforderung an das ausgliedernde Unternehmen, seine Einflussnahmemöglichkeit durch Vereinbarung von Auskunfts- und Weisungsrechten sicherzustellen entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde gegenüber Versicherungsunternehmen. Mit der Verweisung auf § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 wird verdeutlicht dass Absatz 4 auch für Rückversicherungsunternehmen gilt.

Absatz 5 nimmt kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von den Regelungen des Absatzes 1 teilweise aus. Wegen des geringen und damit überschaubaren Geschäftsumfanges und der geringen Anzahl von Mitarbeitern ist die Geschäftsleitung weit stärker als bei größeren Unternehmen in das Tagesgeschäft involviert. Ihr ist damit ein unmittelbarer Zugang zu den risikorelevanten Informationen möglich, so dass sie für ihre ausreichende Information nicht auf die Einrichtung eines für größere und komplexere Unternehmen unerlässlichen internen Berichtswesens angewiesen ist. Auch die Einrichtung einer internen Revision als ständige Funktion ist für kleinere Versicherungsvereine nicht erforderlich. Sie würden durch eine solche Anforderung einem angesichts von Größe und Komplexität des Geschäfts unnötigen organisatorischen Aufwand und unverhältnismäßigen Kosten ausgesetzt werden.

Die Befreiung entbindet kleinere Vereine allerdings nicht davon, im Rahmen eines angemessenen Risikomanagements in regelmäßigen Abständen für eine Überprüfung der Risikostrategie, der aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie der in Absatz 1 Nummer 3a bis 3c genannten Elemente des internen Steuerungs- und Kontrollsystems zu sorgen. Die Ausnahme gilt darüber hinaus auch für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die aufgrund ihrer Bilanzsumme als wirtschaftlich klein anzusehen sind. Für Pensionsfonds ergibt sich eine entsprechende Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Pensions- und Sterbekassen über § 113 Abs. 1. Sterbekassen werden aufgrund ihrer sozialpolitisch geringen Bedeutung und aufgrund der Festsetzung ihrer Höchstversicherungssummen in Übereinstimmung mit dem Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten von den Regelungen des Absatzes 1 ganz ausgenommen. Darüber hinaus haben auch andere Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sofern von ihrer Seite der konkrete Nachweis erbracht werden kann, dass der unter Risikogesichtspunkten geforderte Aufwand für sie unverhältnismäßig ist. Die Freistellung kann nach § 157a Abs. 2 befristet und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Umfang der Befreiung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten die Dokumentationspflichten des Absatzes 3 nicht.

Zur Einführung eines angemessenen Risikomanagements bedarf es in der Praxis erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr. Die neuen Regelungen ermöglichen es den Unternehmen, unter Planungs- und Steuerungsgesichtspunkten frühzeitig gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einzuleiten, um wesentliche qualitative Elemente einer sich zukünftig abzeichnenden Verknüpfung zwischen einer risikoorientierten Geschäftsorganisation einerseits und den Solvabilitätsanforderungen andererseits vorzubereiten. Die Unternehmen müssen ab Inkrafttreten der Regelung für Dritte nachvollziehbar die notwendigen Änderungen an ihrem Risikomanagement einleiten bzw. mit der Einrichtung des internen Steuerungs- und Kontrollsystems beginnen, um Beanstandungen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden. Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 wird in Absatz 6 eine längere Übergangsfrist festgelegt. Durch die Übergangsfrist wird dem Proportionalitätsprinzip Rechnung getragen, indem eine unangemessene Belastung dieser Unternehmen vermieden wird. Dies ist notwendig da erfahrungsgemäß die betreffenden Unternehmen aufgrund geringerer Expertise sowie knapper personeller und finanzieller Ausstattung durch die Umsetzung relativ stärker belastet sind als größere Unternehmen.

Zu Nummer 13 (§ 66)

Die zwingende Aufbewahrung am Sitz des Versicherers ist als nicht mehr sachgerecht anzusehen weil mittlerweile Vermögensgegenstände im Giroverkehr innerhalb des EWR sicher und flexibel verwahrt werden können. Jedoch muss für eine beabsichtigte Aufbewahrung von Vermögensgegenständen außerhalb des EWR weiterhin - frühzeitig - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Satz 3 beantragt werden. Denn eine solche Aufbewahrung kann mit erheblichen Rechtsrisiken verbunden sein.

Zu Nummer 14 (§ 77)

§ 77 Abs. 2 soll verhindern, dass die Privilegierung der Ansprüche der Versicherten im Insolvenzfall (§ 77a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) umgangen wird. Die Ergänzung stellt klar, dass die bei Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung bezüglich der Bestände des Sicherungsvermögens vorgesehenen Beschränkungen erst recht bei Aufrechnungen gelten.

Die Regelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (siehe Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 2001/17/EG).

Das - weitgehende - Aufrechnungsverbot hat erhebliche Bedeutung für die Schaden- und Unfallversicherung. Üblicherweise haben hier die Erstversicherer aufgrund des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts Ansprüche gegen die Rückversicherer; gleichzeitig haben diese aufgrund des Rückversicherungsgeschäfts Ansprüche gegen die betreffenden Erstversicherer (Abrechnungsverbindlichkeiten). Die Ansprüche der Rückversicherer sind nicht nach § 77a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 privilegiert. Andererseits gehören die Ansprüche der Erstversicherer, die aus den Anteilen der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen folgen, zum "Ist" des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6a Satz 1), können also zur Bedeckung des "Solls" des Sicherungsvermögens herangezogen werden. (Dies gilt nicht für die Lebensversicherung und die anderen in § 66 Abs. 6a Satz 2 genannten Versicherungen.) Wenn ein Rückversicherer dennoch aufrechnen könnte, würde das "Ist" des Sicherungsvermögens entsprechend geschmälert. Dabei wäre die Lücke umso größer, je höher ein Erstversicherer rückversichert ist, obwohl gerade bei kleinen Versicherungsunternehmen hohe Rückversicherungsquoten notwendig und auch aufsichtsbehördlich erwünscht sein können. Bei einer - durchaus realistischen - Quote von 80% wäre ein Großteil der nach § 77a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 privilegierten Ansprüche der Versicherten gefährdet.

Zu Nummer 15 (Zwischenüberschrift)

Die Zwischenüberschrift ist obsolet, da das Kapitel, in dem sie sich befindet, keine weitere Untergliederung enthält. Der ursprünglich vorhandene zweite Unterabschnitt über die Organisation der Aufsichtsbehörde (ab § 90) wurde bereits durch das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 aufgehoben.

Zu Nummer 16 (§ 81c)

§ 81c regelt die Mindestüberschussbeteiligung von Versicherten in der Lebensversicherung.

Die Vorschrift wurde 1983 eingefügt und 1994 wesentlich geändert, um der Änderung des VAG durch die Umsetzung der Dritten EU-Versicherungsrichtlinien Rechnung zu tragen.

Durch diese Umsetzung gibt es seit 1994 in Deutschland Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter sog. Technischer Geschäftsplan zu Grunde liegt, und Verträge, die auf den seit 1994 möglichen deregulierten Tarifen beruhen. Dieser Zweiteilung trägt § 81c seit 1994 Rechnung.

Durch den Zeitablauf und das sich dadurch ändernde Verhältnis von "regulierten" und "deregulierten" Verträgen sowie durch die sich ändernden Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen ist die bestehende Regelung nicht mehr sachgerecht. Insbesondere führt die unterschiedliche Berechnung der Mindestüberschussbeteiligung ("R-Quote" für "regulierte" Verträge, "Z-Quote" für deregulierte Verträge) mittlerweile dazu, dass einzelne Verträge zulasten anderer systematisch und einseitig mit Risiken anderer Verträge belastet werden. Daher sollen die bisherigen Verfahren durch ein einheitliches Verfahren ersetzt werden.

Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich durch das Urteil des BVerfG vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95). Das Gericht stellte unter anderem fest: "Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen. Die Versicherten haben nach dem vorliegend maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichen zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht." (a.a.O. Rn. 68)

Die Kritik des BVerfG betrifft sowohl die Verrechnung von Abschlusskosten mit Prämienzahlungen (die sog. Zillmerung, vgl. insoweit die Begründung zur Entscheidung in dem Verfahren 1 BvR 1317/96 vom 15. Februar 2006 Rn 41ff., 58ff.) als auch die sonstige Verrechnung von negativen Ergebnissen bzw. Erträgen mit Überschüssen (vgl. 1 BVR 80/95, Rn 68, 75). Die bisherige Begrenzung von "Querverrechnungen" im Altbestand in § 81c Abs. 2 wird vom Gericht zwar für ungenügend gehalten, es verwirft diesen Weg jedoch nicht grundsätzlich sondern bemängelt nur das Fehlen von Maßstäben, die die Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten gewährleisten (a.a.O. Rn 94). Daher wird das Urteil in diesem Punkte zum einen durch die Neuregelung der Überschussbeteiligung und des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 016/3945) und zum anderen durch eine Nachbesserung des § 81c an dieser Stelle umgesetzt.

Durch Buchstabe a werden die Wörter "in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen" gestrichen da die in der Verordnung nach Absatz 3 festgelegt Mindestzuführung nicht nur von den Kapitalerträgen abhängt, sondern auch von anderen Ergebnissen. Die in Satz 3 enthaltene Regelung wird nach Absatz 3 Satz 1 verschoben, damit die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführungsverordnung an einer Stelle konzentriert sind (vgl. jew. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa)

Durch Buchstabe b werden die Sonderregelungen für die "regulierten" Verträge aufgehoben.

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass bei der Berechnung der Mindestüberschussbeteiligung alle Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.

Doppelbuchstabe bb enthält die Ermächtigung für die vom BVerfG verlangten Regelungen für die Begrenzung von "Querverrechnungen", soweit sie sich auf die Überschussbeteiligung beziehen. Da die konkrete Ausgestaltung dieser Regelungen stark von der Produktgestaltung der Versicherer abhängt, die sich rasch ändern kann, soll sie nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung geregelt werden.

Zu Nummer 17 (§ 92)

Künftig werden die Mitglieder des Versicherungsbeirates nicht mehr vom BMF, sondern von der BaFin selbst ernannt.

Zu Nummer 18 (§ 104a)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Übersetzungsfehlers in Art. 59 Nr. 2 Buchstabe a Ziff. i der deutschen Fassung der Richtlinie 2005/68/EG, der bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht durch das Gesetz vom 28. Mai 2007 versehentlich übernommen wurde.

Zu Nummer 19 (§ 104v)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Nummer 20 (§ 105)

Die Änderung beseitigt eine Regelungslücke. Der Aufsicht nach dem VAG unterliegen Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen und Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen, die nur das Erstversicherungsgeschäft betreiben oder die das Erst- und das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, bedürfen dagegen bislang keiner Erlaubnis und unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und benachteiligt die Unternehmen, die der inländischen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Neufassung schafft damit zugleich einheitliche Wettbewerbsbedingungen für den deutschen Rückversicherungsmarkt.

Zu Nummer 21 (§ 108)

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Neufassung des § 14 VAG.

Zu Nummer 22 (§ 110d)

Folgeänderung wegen der Neufassung des § 14 VAG.

Zu Nummer 23 (§ 111d)

Folgeänderung wegen der Neufassung des § 14 VAG.

Zu Nummer 24 (§ 113)

Folgeänderung wegen der Neufassung des § 14 VAG.

Zu Nummer 25 (§ 117)

Artikel 16 Abs. 3 und Artikel 18 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sehen vor, dass bei grenzüberschreitendem Geschäft der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte verlangen kann. Von dieser Möglichkeit wurde bisher kein Gebrauch gemacht weil die Anforderungen an inländisches und grenzüberschreitendes Geschäft gleich waren. Dies hat sich durch die Einführung des § 112 Abs. 1a im Jahre 2005 geändert. Um in diesen Fällen die korrekte Abrechnung von in- und ausländischem Geschäft gewährleisten zu können ist es notwendig, nunmehr von der Option der Richtlinie Gebrauch zu machen. Die Richtlinie betrifft nicht nur Pensionsfonds, sondern auch Pensionskassen. Für grenzüberschreitendes Geschäft von Pensionskassen gilt § 117 nach § 118c entsprechend, d. h. die Aufsichtsbehörde kann die Bildung einer selbstständigen Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) verlangen.

Zu Nummer 26 (§ 118b)

Nach der bisherigen Regelung in § 118b Abs. 2 Satz 1 unterliegen lediglich kleinere Versicherungsvereine unabhängig von handelsrechtlichen Vorschriften einer Abschlussprüfungspflicht. Durch die Änderung des Absatzes 1 (Buchstabe a) wird der Wortlaut an die Streichung des § 81c Abs. 2 (s. Nummer 16) angepasst; außerdem wird klargestellt dass alle dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegenden Pensionskassen unabhängig von ihrer Rechtsform abschlussprüfungspflichtig sind und mithin die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes sowie § 341k des Handelsgesetzbuches gelten. Dies bedingt eine Folgeänderung in § 118b Abs. 2 Satz 1 (Buchstabe b). Die Änderung des Absatzes 4 stellt klar dass die Regelung auch hinsichtlich der separaten Abrechnungsverbände öffentlichrechtlicher Versorgungseinrichtungen als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist (Buchstabe c).

Zu Nummer 27 (§ 118e)

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG, die bislang versehentlich für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterblieben war.

Entsprechende Regelungen bei Versicherungsunternehmen enthalten § 106b Abs. 8 und § 111b Abs. 4, auf die jedoch in § 118f nur hinsichtlich von Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten verwiesen wird.

Zu Nummer 28 (§ 119)

Durch Buchstabe a wird die Definition der Funktionsausgliederung auch bei Rückversicherern um die interne Revision erweitert (siehe Begründung zu Nummer 12). Da die Aufsicht über Rückversicherer generell "schlanker" ausgestaltet ist als die über Erstversicherer, müssen Rückversicherer die Aufsichtsbehörde systematisch nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens informieren (Übersicht derartiger Verträge).

Der neue Absatz 4 (Buchstabe b) stellt klar, dass die Aufsichtsbehörde auch die Erteilung und den Entzug (Aufhebung) der Erlaubnis eines Rückversicherungsunternehmens bekannt zu machen hat. Die Regelung lehnt sich an § 6 Abs. 6 an; die Besonderheiten der Regelungen für Rückversicherungsunternehmen werden jedoch berücksichtigt.

Zu Nummer 29 (§ 121)

Die Ergänzung stellt sicher, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 64a) auch für Rückversicherungsunternehmen gelten. Die Anwendbarkeit des neuen § 55c - Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde - ergibt sich automatisch aus der Verweisung auf die §§ 55 bis 59.

Zu Nummer 30 (§ 121g)

Die Ergänzung des Verweisung um die Vorschrift des § 119 Abs. 4 erstreckt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis bekannt zu machen, auf Versicherungs-Zweckgesellschaften.

Zu Nummer 31 (§ 121i)

Die Ergänzung des Verweisung um die Vorschrift des § 119 Abs. 4 erstreckt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis bekannt zu machen, auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben.

Zu Nummer 32 (§ 123)

Die Regelung wird aufgehoben, weil sie durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Zudem entspricht es der aufsichtsbehördlichen Praxis, bei Rechtsänderungen den Altbestand weiterhin als geeignet zu erachten (Vertrauensschutz).

Zu Nummer 33 (§ 123d)

§ 123d enthält die Übergangsvorschrift für bereits bestehende Zweigniederlassungen von Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Die in § 105 Abs. 2 neu aufgenommene Erlaubnispflicht für solche Niederlassungen, die bisher nicht der Aufsicht unterliegen, erfordert einen Bestandsschutz.

Die Tätigkeit gilt nach Satz 1 zunächst weiter als erlaubt, wenn das Unternehmen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Zweigniederlassung im Inland die Rückversicherung betrieben hat. Satz 2 und 3 verpflichten die Unternehmen, den Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb bis zum 31. Dezember 2008 nachzuholen.

Zu Nummer 34 (§ 125)

Es handelt sich um eine Klarstellung, die aufgrund der Änderung des § 14 erforderlich geworden ist.

Zu Nummer 35 (§ 144)

Die Ergänzung der Ordnungswidrigkeitstatbestände beruht auf der Einführung der neuen Berichtspflichten über die interne Risikoberichterstattung, die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und die Prüfungsplanung der internen Revision. Wegen der Bedeutung dieser Berichtspflichten für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der risikoorientierten Aufsicht müssen vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Vorlagepflichten geahndet werden.

Dies gilt sowohl für Erstversicherer (Buchstabe a) als auch für Rückversicherer (Buchstabe b).

Die Erhöhung des Bußgeldrahmens (Buchstabe c) dient der Angleichung an die entsprechenden Regelungen des Kreditwesengesetzes (§ 56 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. Abs. 4 vorletzte Var. KWG).

Zu Nummer 36 (§ 144a)

Die Erhöhung des Bußgeldrahmens dient der Angleichung an die entsprechenden Regelungen des Kreditwesengesetzes.

Zu Nummer 37 (Anlage Teil D)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsfehlers.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten)

Durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wurde § 54 Abs. 5 VAG geändert. Die so genannte freie Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) wurde vom freien Vermögen in das sonstige gebundene Vermögen überführt. Die Übergangsregelung des Artikels 6 § 3 des Gesetzes erlaubte den Lebensversicherungsunternehmen, die freie RfB bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens unberücksichtigt zu lassen.

Der Gesetzgeber war 2003 davon ausgegangen, dass spätestens mit Beginn des Jahres 2009 das neue Aufsichtsregime "Solvency II" in Kraft sein würde, in dessen Rahmen u. a. die Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und die Vermögensanlage grundlegend neu geregelt werden. Daher hat er eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen. Es sollte vermieden werden, dass die Unternehmen für einen kurzen Zeitraum Vorschriften anwenden müssen, die sie zu einer grundlegenden Umstrukturierung ihrer Portfolios zwingen, und diese Vorschriften sodann möglicherweise durch den qualitativen Aufsichtsansatz von Solvency II wieder erheblich geändert werden. Da sich entgegen der ursprünglichen Erwartung die Anwendung von Solvency II verzögern wird, muss die Übergangsfrist entsprechend verlängert werden, um die genannten Friktionen zu vermeiden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Gesetzentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft. Darüber hinaus wird eine Informationspflicht erweitert. Nach Schätzung des BMF wird durch den Gesetzentwurf eine jährliche Belastung von 140.000 Euro herbeigeführt.

Mit dem Entwurf wird des weiteren eine Informationspflicht der Verwaltung eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Nach Angaben des Ressorts stehen die Bürokratiekosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Ziel des Gesetzentwurfs, die Versicherungsaufsicht an Veränderungen internationaler Standards für die Finanzaufsicht, insbesondere hinsichtlich des internen Risikomanagements der Unternehmen, anzupassen. Darüber hinaus wird eine Regelungslücke geschlossen.

Der Nationale Normenkontrollrat regt aufgrund der mit dem Regelungsvorhaben einhergehenden Nettobelastung an, Möglichkeiten zum Abbau von Bürokratiekosten im Rahmen der Versicherungsaufsicht zu prüfen.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin