- Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung - Drucksache 016/10730 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "ausführt" wird durch das Wort "versendet" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ausfuhr-," die Wörter "Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-," eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
"3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.""
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 53 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:"
§ 53 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden oder ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung.
Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als gemeinschaftsansässig.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen.
Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 durchzuführen.
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden oder ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung.
- b) § 53 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind, erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eröffnet."
- a) § 53 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:"
Fristablauf: 06.03.09
Erster Durchgang: Drucksache. 638/08 (PDF)