858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 36 Absatz 2 Satz 3 BRAO), Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe c (§ 64a Absatz 3 Satz 3 BNotO)
- a) Artikel 1 Nummer 13 § 36 Absatz 2 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
Zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls können Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 der Abgabenordnung sowie Informationen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten und Sozialdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.
- b) Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
- "c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 8 können Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 der Abgabenordnung sowie über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Notare wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten und Sozialdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind." "
- "c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Begründung
Für die Vorbereitung eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 BRAO wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts ist die Kenntnis der Rechtsanwaltskammer von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte sowie deren Ausgang unverzichtbar.
Die Finanzbehörden vertreten bezogen auf die Weitergabe von Informationen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte und Notare wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge teilweise die Auffassung, das durch § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SGB I, § 67 Absatz 1 SGB X geschützte Sozialgeheimnis stehe einer Übermittlung der entsprechenden Informationen entgegen.
Diese Auffassung ist nicht überzeugend, da die sozialrechtlichen Vorschriften in § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SGB I, § 67 Absatz 1 SGB X Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur schützen, wenn der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein Dritter an der Geheimhaltung ein sachlich begründetes Interesse hat. Ein solches Interesse des Rechtsanwalts bzw. des Notars besteht jedoch angesichts des zwingenden öffentlichen Interesses zum Schutz der Rechtsuchenden und damit der Verbraucher nicht.
Angesichts der Haltung der Finanzbehörden ist eine gesetzgeberische Klarstellung notwendig.
Eine solche Klarstellung wurde bereits mit der Ergänzung des § 36a Absatz 3 BRAO bzw. des § 64a Absatz 3 BNotO durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) hinsichtlich der Information über die Höhe rückständiger Steuerschulden von Rechtsanwälten bzw. Notaren vorgenommen. In § 36a Absatz 3 Satz 3 BRAO - jetzt § 36 Absatz 2 Satz 3 BRAO- neu - bzw. § 64a Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO ist entgegen § 30 der Abgabenordnung eine Information der Rechtsanwaltskammer oder der sonst zuständigen Stelle über die Höhe rückständiger Steuerschulden zum Zweck der Vorbereitung und Prüfung eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 BRAO bzw. der Amtsenthebung gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 6 und 8 BNotO vorgesehen. Auch im Hinblick auf die Information der Rechtsanwaltskammer über rückständige Sozialversicherungsbeiträge sollte eine entsprechende Klarstellung in das Gesetz aufgenommen werden.
Soweit der Standpunkt eingenommen wird, § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 SGB I i.V.m. § 67 Absatz 1 SGB X sei einschlägig und stünde als besondere gesetzliche Verwendungsregelungen einer Information der zuständigen Stelle über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte und Notare wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge entgegen, würde die vorgeschlagene Änderung die Zulässigkeit der Weitergabe entsprechender Informationen begründen.
Einer zusätzlichen Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es - auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 67d Absatz 1 SGB X - nicht. Eine - spezielle und zeitlich spätere - Regelung in der dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch in der Normenhierarchie gleichrangigen bundesgesetzlichen Rechtsanwalts- bzw. Notarordnung würde der Regelung des § 67d Absatz 1 SGB X vorgehen.
Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Ermächtigungsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sei erforderlich, könnte alternativ über eine entsprechende Erweiterung des Katalogs in § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB X nachgedacht werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 42 (§ 112c Absatz 1a - neu - BRAO), Artikel 3 Nummer 20 (§ 111b Absatz 1a - neu - BNotO)
In Artikel 1 Nummer 42 § 112c und Artikel 3 Nummer 20 § 111b ist jeweils nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Ein Vorverfahren im Sinne von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
Begründung
Das Vorverfahren wird insgesamt zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung führen, wobei zu erwarten ist, dass die mit einem Vorverfahren verfolgten Ziele nicht erreicht werden können. Im Gegensatz zu anderen den Verwaltungsverfahrensgesetzen und der Verwaltungsgerichtsordnung unterworfenen Rechtsgebieten zeichnet sich das berufsrechtliche Notar- bzw. Anwaltsverfahren dadurch aus, dass sämtliche Beteiligte des Verwaltungsverfahrens Volljuristen sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen und Argumente im Ausgangsverfahren vorgetragen werden. Eine Kontrolle im Widerspruchsverfahren durch die Rechtsanwaltskammern, Notarkammern oder -kassen verspricht daher weder eine höhere Richtigkeitsgewähr der Entscheidung noch eine nennenswerte Entlastungswirkung für die Berufsgerichtsbarkeit. Es ist allerdings mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand für die Rechtsanwalts- und Notarkammern- bzw. die Kassen und mit einer Verlängerung der Verfahren zu rechnen, ohne dass dem Entlastungen gegenüberstehen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und zum Abbau von Bürokratie soll daher bereits in der BRAO und der BNotO selbst auf ein Widerspruchsverfahren verzichtet werden. In der Folge ist § 54 BNotO- neu anzupassen.
3. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe p (Artikel 1 § 158 Absatz 7 Satz 2 FGG-RG)
Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe p ist zu streichen.
Begründung
In der parlamentarischen Beratung des FGG-Reformgesetzes waren die Regelungen über die Verfahrensbeistände, insbesondere die Ausweitung ihres Aufgaben- und Wirkungskreises, zwischen dem Bund und den Ländern besonders umstritten. Hierdurch und durch weitere Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung war eine erhebliche Mehrbelastung der Länderhaushalte zu erwarten. Im Rahmen der langwierigen parlamentarischen Beratungen ist es gelungen, im Wege eines tragfähigen Kompromisses die den Verfahrensbeistand betreffenden Bestimmungen vor allem durch die Einführung einer Pauschalierung der Vergütung so auszugestalten, dass unter voller Wahrung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien für die Verfahrensbeteiligten die zu erwartende Mehrbelastung der Länder auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden konnte. Auf der Grundlage dieses Kompromisses war es den Ländern möglich, dem FGG-Reformgesetz zuzustimmen.
Diese Kompromisslinie wird durch die nunmehr vorgeschlagene Einführung einer besonderen Vergütung des Verfahrensbeistandes in der Beschwerdeinstanz verlassen, ohne dass hierfür ein plausibler Grund erkennbar wäre. Die beabsichtigte Neuregelung führt darüber hinaus zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Sie bietet einen unnötigen Anreiz für Verfahrensbeistände, im Kosteninteresse Rechtsmittel einzulegen. Hingegen dient ein möglichst zügiger Verfahrensabschluss im Regelfall gerade dem Kindeswohl. Eine Erhöhung der Rechtsmittelquote bedeutete zudem eine weitere Belastung der Gerichte. Schließlich ist es nicht gerechtfertigt, dem Verfahrensbeistand für die Tätigkeit im Rechtsmittelzug dieselbe Vergütung zuzubilligen wie in erster Instanz. Die Letztere dürfte regelmäßig deutlich aufwändiger sein.
Insgesamt besteht kein Anlass, das Regelungskonzept über die Verfahrensbeistände bereits vor seinem Inkrafttreten zu ändern. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die jetzt vorgeschlagene Lösung der von Verfahrensbeiständen und ihren Berufsverbänden geäußerten Kritik im Kern überhaupt nicht Rechnung trägt, da sich an der Höhe der vorgesehenen Fallpauschalen für die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes (in einer Instanz) nichts ändert. Allein sinnvoll ist es daher, auf der Grundlage belastbarer Erfahrungen mit der Neureglung zu beurteilen, ob die Vergütungsregelungen für die Verfahrensbeistände auskömmlich sind. Erst nach einer derartigen Evaluation wird entschieden werden können, ob und in welcher Weise die Vergütungsregelungen anzupassen sind. Die Länder werden sich sodann - auch in Ansehung der notwendigen Haushaltskonsolidierung - einer gegebenenfalls sachlich gebotenen Erhöhung der Vergütung nicht verschließen.