Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 1 Satz 2
In § 1 Satz 2 sind die Wörter "der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen" durch die Wörter "Nutztiere sind" zu ersetzen.
Begründung:
Die "landwirtschaftliche Erzeugung" ist nicht definiert bzw. wird in verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Gewerberecht, Baurecht) unterschiedlich abgegrenzt. Die Zielsetzung des Gesetzes umfasst mehr als die Tiere, die in der eng umrissenen, ursprünglichen Landwirtschaft erzeugt und gehalten werden. Der Begriff "Nutztiere" schließt auch die Tiere mit ein, die über die landwirtschaftliche Haltung hinaus in gewerblichen Intensivanlagen, z.B. Geflügelmast oder Aquakultur-Kreislaufanlagen, gehalten werden.
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind nach dem Wort "Krankheitserregers" die Wörter ", der bei Tieren auftritt," einzufügen.
- b) Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im einleitenden Satzteil ist das Wort "Tierseuchenerregern" durch das Wort "Krankheitserregern" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe c sind die Wörter "bestimmter Tierimpfstoff" durch die Wörter "bestimmtes Antigen" zu ersetzen.
- c) In Nummer 17 sind die Wörter "unter Verwendung eines Tierseuchenerregers" durch die Wörter "unter Verwendung eines Krankheitserregers" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Wortlaut der Nummer 2 geht davon aus, dass jeder Krankheitserreger ohne weitere Einschränkung automatisch ein Tierseuchenerreger ist und schließt damit auch ausschließlich beim Menschen vorkommende Krankheitserreger ein. Es sollte klargestellt werden, dass unter Tierseuchenerreger nur Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers, der bei Tieren auftritt, zu verstehen ist.
Zu Buchstaben b und c:
Der Begriff "Tierseuchenerreger" hätte zur Folge, dass z.B. aus Humanerregern hergestellte Impfstoffe zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen keiner Zulassungspflicht mehr unterliegen.
Gemäß § 4a Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, vom Geltungsbereich des AMG ausgeschlossen. Bisher waren diese im Tierseuchengesetz sowie in der Tierimpfstoffverordnung geregelt. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition "immunologisches Tierarzneimittel" sind nun aber beispielsweise aus Humanerregern hergestellte Impfstoffe zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen vom Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes ausgeschlossen und unterliegen damit auch nicht mehr der Zulassungspflicht nach § 10 TierGesG.
Im Weiteren entsteht durch die neue Definition der "immunologischen Tierarzneimittel" ein Widerspruch zwischen dem in der Tierimpfstoffverordnung definierten Mittel-Begriff und dem neuen Begriff des Tiergesundheitsgesetzes. Während § 2 Nummer 16 Buchstabe c TierGesG einen zur "Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmten Tierimpfstoff" als immunologisches Tierarzneimittel definiert, sind Impfstoffe gem. § 1 Nummer 3 Tierimpfstoffverordnung "Mittel, die dazu bestimmt sind, an Tieren oder tierischen Embryonen zur Erzeugung spezifischer Abwehr- oder Schutzstoffe angewendet zu werden;". Der Definition der derzeit gültigen Fassung der Tierimpfstoffverordnung folgend kann ein Impfstoff also nicht zur Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems dienen. Zur Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmte Mittel sind in der Tierimpfstoffverordnung als Immunmodulatoren, eine Unterform der Antigene, definiert.
3. Zu § 2 Nummer 2
In § 2 Nummer 2 ist nach dem Wort "oder" das Wort "infektiöser" einzufügen.
Begründung:
Für die Übertragbarkeit von Krankheitserregern sowie die Ansteckung weiterer Tiere sind nur die infektiösen Teile eines Erregers ausschlaggebend. Deshalb sollte sich das Gesetz nur auf diese beziehen.
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
In § 2 sind nach Nummer 14 folgende Nummern 14a und 14b einzufügen:
"14a. kleiner Grenzverkehr:
das regelmäßige Überschreiten der Grenze zwischen Mitgliedstaaten durch Grenzbewohner unter Mitführung von lebenden Tieren oder Produkten daraus für einen Aufenthalt in einem Grenzgebiet, beispielsweise aus sozialen, kulturellen oder nachgewiesenen wirtschaftlichen Gründen oder aus familiären Gründen, für einen Zeitraum, der die in den bilateralen Regelungen nach § 13 Absatz 2 festgelegte Frist nicht übersteigt,
14b. Grenzgebiet:
eine höchstens 30 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze,"
Begründung:
Unbestimmte Rechtsbegriffe wie der des in § 13 Absatz 2 genannten "kleinen Grenzverkehrs" und der sich ergebende Begriff des "Grenzgebietes" führen zu hoher Rechtsunsicherheit bei den Grenzbewohnern und bedürfen der Definition zur Klarstellung des Gewollten.
Die Begriffe werden in Anlehnung an den Regelungsinhalt der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates definiert.
5. Zu § 2a - neu -
Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:
" § 2a Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- 1. angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern,
- 2. abhängig von den Risiken einer Tierseuche Biosicherheitsmaßnahmen zur Reduktion der direkten und indirekten Kontakte mit möglicherweise infizierten Tieren sowie mit Erzeugnissen ergreifen,
- 3. über die zur Vorbeugung und Verhinderung der Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und 4. Vorsorge zur Umsetzung von Maßnahmen treffen, die von ihm nach den Rechtsvorschriften beim Ausbruch einer Tierseuche durchzuführen sind."
Begründung:
Durch die Legaldefinition der Tierseuche in § 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs wird jede auf Mensch oder Tier übertragbare Infektion oder Krankheit erfasst.
Der Tierhalter hat eine besondere Verantwortung in Bezug auf die Gesunderhaltung der Tiere sowie die Vorbeugung und Verhinderung der Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen, zumal die behördlichen Maßnahmen nach § 4 des Gesetzentwurfs nur bei den anzeigepflichtigen Tierseuchen ansetzen.
Die Neukonzeption des Tierseuchengesetzes erfolgt auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt.
Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit mittelbar der Gesundheit des Menschen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit dem die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zusammengefasst werden sollen, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern.
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, ist es angezeigt, auch die grundsätzlichen Verantwortlichkeiten der Tierhalter zu beschreiben.
Dieses folgt der Intention der Gesetzesänderung und entspricht den Vorhaben auf EU-Ebene.
Die Regelung enthält die allgemeinen Verantwortlichkeiten zur Tiergesundheit und erfolgt in Anlehnung an den Entwurf des EU-Tiergesundheitsgesetzes.
Sie stellt die zweckmäßige seuchenhygienische Ergänzung zu § 2 des Tierschutzgesetzes dar, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss,
- 2. die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- 3. über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss.
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
In § 3 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter ", seiner Anschrift und des Standortes der betroffenen Tiere anzuzeigen" durch die Wörter "und seiner Anschrift sowie
- 1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
- 2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen"
zu ersetzen.
Begründung:
Zur Vorbereitung der weiterführenden Maßnahmen (z.B. Aufstallung, Beprobung, Tötung, Schlachtung) durch die zuständige Behörde sind diese Betriebsspezifika zur besseren Planung z.B. der erforderlichen Labor- und Personalkapazitäten erforderlich.
In der Viehverkehrsverordnung (§ 26 Absatz 1) werden im Rahmen der Betriebsregistrierung Daten über die Haltungsform und die aktuell gehaltenen Tiere nicht erhoben.
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind die Wörter "oder eine sonstige Person, die zur Fischerei befugt ist," zu streichen.
Begründung:
Bei sonstigen Personen, die zur Fischerei befugt sind, handelt es sich um all diejenigen, die lediglich im Besitz eines Erlaubnisscheins sind und die Fischerei ausüben, d.h. die Angelfischer (Freizeitangler). Diese Personen haben nicht die sachlich und rechtlich maßgebliche Haltereigenschaft, die Voraussetzung einer Anzeigepflicht ist. Auch nach der derzeit geltenden Regelung unterliegen die Angelfischer nicht der Anzeigepflicht.
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
In § 3 Absatz 3 Satz 2 ist nach dem Wort "Veterinärtechniker," das Wort "Veterinärhygienekontrolleure," einzufügen.
Begründung:
Die Auflistung der zur Anzeige verpflichteten Berufsgruppen ist um die in Baden-Württemberg geschaffene Laufbahn des Veterinärhygienekontrolleurs zu erweitern. Da die Nichterfüllung dieser Anzeigeverpflichtung bußgeldbewehrt ist (vgl. § 31 Absatz 2 Nummer 1), sind die entsprechenden Berufsgruppen konkret zu benennen (Bestimmtheitsgrundsatz, vgl. Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz, dessen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit auch das Ordnungswidrigkeitenrecht erfasst).
9. Zu § 4 Absatz 2
In § 4 Absatz 2 sind die Wörter "von tierärztlich ausgebildeten Personen" durch die Wörter "von einem approbierten Tierarzt" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 23 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "von tierärztlich ausgebildeten Personen" durch die Wörter "von approbierten Tierärzten" zu ersetzen.
Begründung:
In dem derzeitigen Entwurf wird der Begriff "tierärztlich ausgebildete Personen" verwendet. Dieser Begriff umfasst nach herrschender Auffassung auch andere Berufsgruppen (Veterinäringenieure, Tiermedizinische Fachangestellte, u. ä.). Die berufliche Qualifikation muss jedoch eindeutig benannt werden. Die Entscheidungen, die nach §§ 3 und 4 zu treffen sind, können nicht von weniger qualifiziertem Personal getroffen werden. Die im Seuchenfall getroffenen Feststellungen haben oft die Tötungsanordnung für den betroffenen Tierbestand als Konsequenz. Der daraus resultierende Anspruch auf Entschädigungsleistung durch die öffentliche Hand hat Auswirkungen auf die Finanzhaushalte der Länder. Jeder Ausbruch einer anzeigenpflichtigen Krankheit muss der Kommission gemeldet werden und kann u.a. internationale Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Auch die Überwachung der Tiergesundheit muss, wie bisher im Tierseuchengesetz geregelt, unter Leitung eines approbierten Tierarztes erfolgen. Deswegen ist es unerlässlich, als eindeutige Definition der beruflichen Qualifikation die tierärztliche Approbation festzulegen. Es genügt nicht, dies in der Begründung zum Gesetzestext zu erwähnen. Diese Festlegung muss in den Gesetzestext aufgenommen werden.
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständige Behörde, wenn auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass eine anzeigepflichtige Tierseuche ausgebrochen ist, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, der auf Menschen übertragen werden kann. Die zuständige Behörde stellt folgende, ihr vorliegende Angaben zur Verfügung, soweit die Angaben für die von der zuständigen Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind:
- 1. festgestellter Tierseuchenerreger,
- 2. Standort der betroffenen Tiere,
- 3. betroffene Tierart."
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Feststellung von Zoonosen Veterinär- und Gesundheitsbehörden sehr eng zusammenarbeiten sollten (vgl. BR-Drucksache 661/12 (PDF) , B. Besonderer Teil, Begründung zu § 2 Nummer 2, Seite 63). Dieses Anliegen kommt in den vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen selbst jedoch nicht ausreichend zum Ausdruck. In § 4 Absatz 4 - neu - TierGesG wird daher die Verpflichtung der Veterinärbehörden geregelt, der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn nach ihren Erkenntnissen auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass eine anzeigepflichtige Tierseuche ausgebrochen ist, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, der auf Menschen übertragen werden kann. Die Regelung fördert die sektorübergreifende Zusammenarbeit der Behörden bei der Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Menschen. Die Übermittlung der Informationen ermöglicht es den zuständigen Gesundheitsbehörden, bei Bedarf unverzüglich und frühzeitig Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Krankheitserregers beim
Menschen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, auch für den Fall, dass noch kein Erkrankungsfall beim Menschen aufgetreten oder bekannt geworden sein sollte.
Im Rahmen der Evaluation des EHEC-Ausbruchs im Jahr 2011 wurde eine engere Verzahnung der Veterinär-, Lebensmittel- und Gesundheitsbehörden gefordert. Als ein Ergebnis ist vorgesehen, die Unterrichtungspflichten der Gesundheitsbehörde gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde im Infektionsschutzgesetz gesetzlich zu fixieren (vgl. BR-Drucksache 066/12 (PDF) ). Mit der vorliegenden Änderung soll der Bedeutung dieser Zusammenarbeit auch für Zoonosen Rechnung getragen werden.
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
§ 5 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter ", einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer" sind zu streichen.
- bb) Nach dem Wort "wird," sind die Wörter "einschließlich Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Halterung oder Hälterung von Fischen," einzufügen.
- b) In Nummer 11 Buchstabe d sind die Wörter "aus fischereilich genutzten Gewässern oder" sowie die Wörter "solchen Gewässern," zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakulturrichtlinie) ist eine Begrenzung auf Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Halterung oder Hälterung von Fischen vorzunehmen. Die Vorschrift kann sich nur auf Gewässer beziehen, in denen mit Tierseuchenerregern "umgegangen wird", also ausschließlich auf Einrichtungen zur Zucht, Halterung oder Hälterung von Fischen wie Aquakulturanlagen, in denen der Halter im Besitz der Fische ist. Eine Ermächtigungsnorm für den Erlass von Vorschriften über die Nutzung "fischereilich nutzbarer Gewässer", d.h. aller Gewässer einschließlich Flüsse und Seen, ist durch das Tiergesundheitsgesetz nicht gedeckt. Sie ist zu weitgehend und sachlich nicht gerechtfertigt.
Zu Buchstabe b:
Aus fischereilich genutzten Gewässern wie Seen und Fließgewässern kann weder das Abtreiben toter oder lebender Fische noch das Ablaufen von Wasser verhindert werden. Dies ist selbst in Anlagen zur Haltung oder Hälterung von Fischen nur sehr begrenzt möglich. Im Übrigen gilt die Begründung zu Buchstabe a.
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
§ 5 Absatz 1 Nummer 19 ist wie folgt zu fassen:
"19. über das Abfischen von Fischen in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen und das Einbringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,"
Begründung:
Ein Abfischen von Fischen aus offenen Gewässern ist technisch nicht möglich. Es ist hingegen möglich, Fische aus Zucht-, Haltungs- oder Hälterungsanlagen vollständig abzufischen; dies wird entsprechend praktiziert.
Hingegen kann zur Vorbeugung vor Seuchen das Einbringen von Fischen sowohl in Gewässer wie auch in Anlagen durch entsprechende Vorschriften geregelt werden. Hierbei ist nicht nur der Neubesatz, sondern generell der Besatz oder das Einbringen von Fischen zu regeln.
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
In § 10 Absatz 2 sind die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die 1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen oder
- 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,
- 3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
- a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
- b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Invitro-Diagnostika, die im Rahmen des Satzes 2 hergestellt werden, dürfen nur in diesen Untersuchungseinrichtungen angewendet werden, ohne dass sie in den Verkehr gebracht werden."
Begründung:
Im EU-Recht gibt es lediglich im Humanbereich Vorgaben über den Verkehr von Invitro-Diagnostika (IVD) (vgl. Richtlinie 98/79/EG). Eine Zulassungspflicht für humane Invitro-Diagnostika besteht weder auf EU-Ebene noch national.
Für Invitro-Diagnostika im Tierseuchenbereich fordert die EU-Verordnung Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit unter Verweis auf den Erwägungsgrund Nr. 17 lediglich, dass die mit der Auswertung amtlicher Proben befassten Laboratorien nach international anerkannten Verfahren und so weit wie möglich nach validierten Analyseverfahren arbeiten. Eine Zulassungspflicht für die Untersuchungsmethode wird folglich ebenfalls nicht gefordert. Des Weiteren sollte die Tätigkeit der Referenzlaboratorien den gesamten Bereich der Bestimmungen über die Tiergesundheit abdecken, insbesondere jene Gebiete, auf denen die Notwendigkeit präziser Analyse- und Diagnoseergebnisse besteht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 19.). Diese Forderungen werden wie bisher mit der Aufgabenbeschreibung des Friedrich-Loeffler-Institutes in § 26 des neuen Tiergesundheitsgesetzes erfüllt.
Das national vorgesehene Primat der Zulassung geht somit deutlich über das EU-Recht sowie vergleichbare nationale Regelungen im Humanbereich hinaus.
Bei der Diagnostik im Bereich von Lebensmitteln und Futtermitteln sind neben den Bestimmungen im nationalen LFGB (§ 64) auch die Vorgaben des Artikels 11 der EU-Verordnung 882/2004 anzuwenden. Danach müssen z.B. die Analyseverfahren ausschließlich den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genügen oder alternativ den international anerkannten Regeln bzw. einzelstaatlichen Regeln entsprechen. Die speziellen Kriterien, welche die Analyseverfahren oder Diagnostikmethoden erfüllen müssen, sind in Anhang III der EU-Verordnung aufgelistet. Deren Einhaltung ist jedoch nicht zwangsläufig im Rahmen einer Zulassung zu überprüfen. Die Validierung kann auch durch die Durchführung sog. Ringtests auf EU- bzw. nationaler Ebene gewährleistet werden.
Durch die parallele Anwendbarkeit zugelassener Invitro-Diagnostika mit den in Satz 2 genannten Nachweismethoden macht eine zeitlich befristete Übergangsregelung in den Sätzen 3 und 4 keinen Sinn mehr.
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
§ 10 Absatz 5 und 6 ist wie folgt zu fassen:
- (5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulassen
- 1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines Invitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder Invitro-Diagnostikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.
- (6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
- 1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausgeführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr von der vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen abhängig macht oder eine Impfung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
- a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein nach Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 zu erprobendes immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
- b) das immunologische Tierarzneimittel national oder in einem anderen Staat zur Anwendung bei Tieren zugelassen ist,
- c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
- d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden."
Begründung:
Die im geltenden Tierseuchengesetz enthaltenen Regelungen zur Erteilung von Ausnahmen durch die obersten Landesbehörden haben sich bewährt und sollen erhalten werden. Dabei bleiben die Regelungen unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Zulassung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika stehen; diese sollen abweichend von den Regelungen des geltenden Tierseuchengesetzes auf die Bundesoberbehörden übertragen werden, die auch für die Zulassung zuständig sind. In Absatz 5 und 6 werden die Zuständigkeiten entsprechend angepasst.
Durch die Einschränkung der Ausnahmegenehmigung auf immunologische Tierarzneimittel für Tiere der betroffenen Tierart in § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Vorlage ist eine Anwendung bei anderen Tierarten ausgeschlossen. Die kontrollierte Anwendung von Impfstoffen im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als Zulassungsbehörde muss im begründeten Einzelfall auch bei Tierarten außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches möglich sein. Dies ist aus Gründen der Infektionsprophylaxe und des Tierschutzes erforderlich, um die Versorgung von Tierarten mit geringen Zahlen, sogenannten minor species (z.B. Exoten oder Zootiere), mit Impfstoffen abzudecken, deren Zulassung aus wirtschaftlichen Gründen von den Impfstoffherstellern nicht betrieben wird. Die bisherige Regelung der erleichterten Zulassungsbedingungen für derartige Impfstoffe in der Tierimpfstoff-Verordnung hat sich nach Aussage des PEI nicht bewährt. Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird entsprechend geändert.
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
In § 13 Absatz 2 Satz 1 sind nach den Wörtern "erforderlich ist," die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium" einzufügen.
Begründung:
Die Änderung in § 13 Absatz 2 Satz 1 ist erforderlich, weil eine bundesweite Überwachbarkeit bei Anwendung dieser Ermächtigung nicht möglich ist. Zudem ist eine Mitsprache der anderen Länder im Verfahren nicht gegeben.
Um mit dem Bundesministerium Benehmen herzustellen, ist vor Anwendung der Ermächtigung belastbar zu begründen, dass eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
In § 15 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe "10" durch die Angabe "20" zu ersetzen.
Begründung:
Ein Betrag von 10 Euro ist lediglich für Speisefische und auch hier nur für die gängigsten Fischarten wie Forellen und Karpfen akzeptabel. Für seltenere Arten, wie z.B. Hechte, Schleien und Zander, und für Jugendstadien oder Laichfische sind höhere Marktpreise anzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen, den Höchstbetrag auf 20 Euro anzuheben. Zierfische, z.B. Koi, überschreiten diese Größenordnung teilweise um ein Vielfaches und sind nach § 16 Nummer 10 ohnehin von der Entschädigung ausgenommen.
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
Dem § 15 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Die Länder werden ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Erstattung der Kosten zu treffen."
Begründung:
Gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2 TierGesG besteht für den Tierhalter, neben dem Entschädigungsanspruch für die auf Grund behördlicher Anordnung getöteten Tiere, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Tötung. Nachdem diese Erstattungsleistung, ebenfalls wie die Kosten der Entschädigung an den Tierhalter, bis zu 50% bzw. in Einzelfällen auch zu 100 % aus staatlichen Mittel finanziert wird, besteht ein erheblich öffentliches Interesse daran, den finanziellen staatlichen Aufwand zu begrenzen bzw. kalkulierbar zu machen.
In vielen Bereichen gibt es inzwischen Rahmenvereinbarungen mit Firmen, die ein umfangreiches Leistungsspektrum (an Personal, Equipment, Material etc.) für Tötungsaktionen anbieten und dabei auch die Einhaltung von tierseuchen-, tierschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. Mit der Inanspruchnahme des Dienstleisters aus der Rahmenvereinbarung soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung nicht nur rechtskonform ablaufen, sondern auch die Ausbreitung einer Seuche rasch verhindert werden kann. Zusätzlich sind mit einer Rahmenvereinbarungen auch Preise für die angebotene Leistung festgelegt. Damit sind die Tötungskosten für den Seuchenfall transparent und die Höhe der Erstattungsleistungen kalkulierbar. Deshalb sollte z.B. auch ein Tierhalter aus Kostengründen verpflichtet werden können, Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
In das Tiergesundheitsgesetz sollte daher eine Regelung aufgenommen werden, die es den Ländern ermöglicht, in eigener Zuständigkeit zusätzliche oder ergänzende Regelungen für die Erstattungsleistungen zu treffen.
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 17 Absatz 3 Nummer 2 TierGesG-E klarstellend dahingehend ergänzt wird, dass der Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Tierhalter seine Beitragspflicht schuldhaft nicht rechtzeitig erfüllt.
Begründung:
§ 17 Absatz 3 Nummer 2 TierGesG-E entspricht der Regelung des geltenden § 69 Absatz 3 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes und bestimmt, dass der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Beitragspflicht auch die rechtzeitige Leistung, denn mit dem Sanktionscharakter dieser Norm wäre es unvereinbar, dass der Tierhalter den Entschädigungsausschluss jederzeit durch Nachentrichten des Beitrags wieder beseitigen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 3(B) 56.96 - Buchholz 418.6 TierSG Nummer 15; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 LB 219/07 - RdL 2010, 275 = AuR 2010, 285; OVG S-T, Urteil vom 11. September 2003 - 2 L 458/00 - zitiert nach juris Rnr. 30). Klarstellend könnte daher § 17 Absatz 3 Nummer 2 TierGesG-E dahingehend ergänzt werden, dass der Entschädigungsanspruch auch entfällt, wenn der Tierhalter verspätet - etwa erst im Wege der Vollstreckung - seine Beitragspflicht erfüllt.
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
In § 19 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Rinder" die Wörter "einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung, dass auch für Wasserbüffel, Wisente und Bisons Beiträge erhoben werden können.
20. Zu § 21 Absatz 1
In § 21 Absatz 1 sind die Wörter "Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte" durch die Wörter "Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen" zu ersetzen.
Begründung:
Zu tierseuchenrechtlichen Vorgaben und einer Entschädigung wird es allenfalls in Betrieben zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen kommen. In freien Gewässern sind Fische herrenlos. Dort kann auch kein "Keulen des Bestands" vorgenommen werden. Der Begriff des "Betreibers einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen" entspricht auch in der Sache völlig dem des Tierhalters, da sich in beiden Fällen Tiere in Obhut des Menschen befinden, was in freien Gewässern gerade nicht der Fall ist. Die Regelungen des Abschnitts 6 "Entschädigung für Tierverluste" sollten daher ausdrücklich auf Tierhalter und Inhaber von Aquakulturbetrieben beschränkt werden.
21. Zu § 21 Absatz 2
In § 21 Absatz 2 sind nach dem Wort "gelten" die Wörter "die Absätze 1, 4 bis 6 sowie" einzufügen.
Begründung:
Es sollte klargestellt werden, dass auch die übrigen Regelungen aus § 21 entsprechend anwendbar sind. Besonders wichtig ist dabei der eindeutige Verweis auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Ansprüche, die in diesem Zusammenhang aus dem europäischen Recht abgeleitet werden, sowie der deutliche Verweis auf die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 21 Absatz 6.
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
§ 22 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung" zu streichen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung" zu streichen.
- c) In Satz 4 sind die Wörter "erfolgen; § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden." durch das Wort "erfolgen." zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstaben a und b:
Die in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 TierGesG-E festgelegten Verwendungszwecke liegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden. Daher bedarf es keiner zusätzlichen Regelung, dass die zuständigen Behörden Angaben nur im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung verwenden dürfen.
Zu Buchstabe c:
Zuständige Behörden im Sinne des § 22 Absatz 4 TierGesG-E sind Landesbehörden. Ohne Regelung im TierGesG-E ergibt sich für Landesbehörden für Übermittlungen im Abrufverfahren, dass sich aus § 10 Absatz 2 bis 5 BDSG vergleichbare Vorgaben aus den entsprechenden Bestimmungen der Landesdatenschutzgesetze ergeben. Wäre nur Bundesrecht anwendbar, bliebe die erforderliche Einbindung der Landesbeauftragten für den Datenschutz in die Ausgestaltung von Abrufverfahren ungeregelt.
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
In § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "übermittelt" die Wörter "im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten anderen Stelle" einzufügen.
Begründung:
Die Übermittlung von Angaben durch die zuständige Behörde bedeutet einen Eingriff in die Organisationshoheit der Länder. Daher sind die Angaben im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut zu übermitteln.
24. Zu § 22
Im Rahmen von Eigenkontrollen kann die Untersuchung in bestimmten Fällen auch in Einrichtungen durchgeführt werden, die in anderen Mitgliedstaaten liegen. Diese Untersuchungsergebnisse werden durch die Vorschriften der Gesetzesvorlage nicht erfasst, sind zu den in § 22 Absatz 3 genannten Zwecken aber erforderlich.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, das die Untersuchungsergebnisse aus Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden können.
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
In § 23 Absatz 3 Satz 3 ist das Wort "Vieh" durch das Wort "Haustieren" zu ersetzen.
Begründung:
Aus präventiven Gründen ist das Tierhaltungsverbot auf sämtliche, in menschlicher Obhut gehaltene Tiere auszudehnen. Insbesondere müssen auch die sogenannten Heimtiere bzw. Hunde und Katzen erfasst werden, deren Verbringung aus dem Ausland in der Vergangenheit häufig zu Beanstandungen bis hin zur Tollwutfeststellung geführt hat.
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
In § 23 Absatz 5 Nummer 2 sind nach der Angabe " § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" die Wörter "auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Die Rechte des Friedrich-Loeffler-Instituts werden davon abhängig gemacht, dass es von der zuständigen obersten Landesbehörde zur Mitwirkung an den epidemiologischen Untersuchungen angefordert wird.
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
In § 24 Absatz 3 Nummer 2 ist nach dem Wort "Tierschauen" das Wort ", Wettbewerbe" einzufügen.
Begründung:
Auch von Wettbewerbsveranstaltungen wie z.B. Reitturnieren oder Taubenwettflügen können Tierseuchengefahren ausgehen. Daher sollten diese ebenfalls in § 24 Absatz 3 genannt werden, da sie nicht mit den bereits dort genannten Veranstaltungen vergleichbar sind.
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
In § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort "Tierseuchen" die Wörter ", meldepflichtige Tierkrankheiten und sonstige Tierkrankheiten" einzufügen.
Begründung:
In der amtlichen Methodensammlung sind auch Verfahren zum Nachweis von meldepflichtigen und sonstigen Tierkrankheiten aufgeführt.
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
In § 28 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Die Zolldienststellen
- 1. können Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2. teilen den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 23 Absatz 1 zuständigen Behörden mit,
- 3. können in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden."
Begründung:
Der Verdacht von Verstößen gegen tierseuchenrechtliche Verbote und Beschränkungen sollte in jedem Fall den zuständigen Veterinärbehörden mitgeteilt werden. Deshalb sollte aus der Kann-Bestimmung eine verpflichtende Regelung werden.
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
In § 29 ist dem Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Für den Fall, dass ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel zur Verfügung steht, ist zu prüfen, ob anstelle der Tötung eine Impfung durchgeführt werden kann."
Begründung:
Der Grundsatz "Impfen vor Töten" sollte bereits im Gesetz verankert werden.
31. Zu Abschnitt 10
In Abschnitt 10 ist die Überschrift "Schlussvorschriften" durch die Überschrift "Weitere Befugnisse und Schlussvorschriften" zu ersetzen.
Folgeänderung:
Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe "Schlussvorschriften" durch die Angabe "Weitere Befugnisse und Schlussvorschriften" zu ersetzen.
Begründung:
Abschnitt 10 enthält zahlreiche weitere Befugnisse, daher sollte die Überschrift entsprechend angepasst werden.