Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 721/96 = AE-Nr. 963083,
Drucksache 105/08 (PDF) = AE-Nr. 080097 und AE-Nr. 101119
Brüssel, den 17.10.2012 COM (2012) 595 final 2012/0288 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 343 final}
{SWD(2012) 344 final}
Begründung
1. Hintergrund
Die Richtlinie 2009/28/EG1 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (die "Erneuerbare-Energien-Richtlinie") enthält die verbindlichen Ziele, bis 2020 in der EU einen Anteil der erneuerbaren Energien an der Deckung des Energieverbrauchs von insgesamt 20 % zu erreichen und ihren Anteil im Verkehrssektor auf 10 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde durch eine Änderung der Richtlinie 98/70/EG2 (die "Kraftstoffqualitätsrichtlinie") das verbindliche Ziel eingeführt, bis 2020 die Treibhausgasintensität der im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte eingesetzten Kraftstoffe um 6 % zu senken.
Biokraftstoffe werden voraussichtlich ganz erheblich zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Während in beiden Richtlinien Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich zu erzielender Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, festgelegt sind, sehen die derzeitigen Rechtsvorschriften für Treibhausgasemissionen, die durch Änderungen des Kohlenstoffbestands von Flächen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bedingt sind, keine Berichterstattungspflichten vor.
In den Richtlinien wird die Kommission aufgefordert 3, die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu prüfen und gegebenenfalls Möglichkeiten vorzuschlagen, wie diese unter Berücksichtigung der bereits in die Biokraftstoffherstellung getätigten Investitionen verringert werden können. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat am 22. Dezember 20104 eine Mitteilung angenommen, in der die seit 2008 zu diesem Thema durchgeführten Konsultationen und Analysen zusammengefasst sind. In diesem Bericht hat die Kommission eine Reihe von Unsicherheiten und Einschränkungen in Bezug auf die Rechenmodelle aufgezeigt, die für die Quantifizierung indirekter Landnutzungsänderungen zur Verfügung stehen und herangezogen werden. Gleichzeitig hat sie darin anerkannt, dass indirekte Landnutzungsänderungen die mit Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Einsparungen an Treibhausgasemissionen verringern können, und sie hat daher empfohlen, dieses Problem nach dem Vorsorgeprinzip anzugehen.
2. Ziel des Vorschlags
Aus wissenschaftlichen Arbeiten geht hervor, dass die aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen von Rohstoff zu Rohstoff stark variieren können und die Treibhausgasemissionseinsparungen einzelner Biokraftstoffe gegenüber den fossilen Kraftstoffen, die sie ersetzen, teilweise oder ganz aufheben können5. Mit diesem Vorschlag soll der Übergang zu Biokraftstoffen eingeleitet werden, mit denen sich erhebliche Treibhausgaseinsparungen auch dann erreichen lassen, wenn die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen gemeldet werden. Wenngleich bereits getätigte Investitionen geschützt werden sollten, werden mit dem vorliegenden Vorschlag die folgenden Ziele verfolgt:
- - Begrenzung des Beitrags konventioneller Biokraftstoffe (bei denen das Risiko von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen besteht) zur Erfüllung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie; - Verbesserung der Treibhausgasbilanz der Biokraftstoff-Herstellungsverfahren (Verringerung der damit verbundenen Emissionen) durch die Anhebung der bei neuen Anlagen zu erzielenden Treibhausgasemissionseinsparungen vorbehaltlich des Schutzes von Anlagen 6, die am 1. Juli 2014 bereits in Betrieb sind;
- - Förderung einer größeren Marktdurchdringung fortschrittlicher Biokraftstoffe (mit geringen indirekten Landnutzungsänderungen), indem zugelassen wird, dass solche Kraftstoffe einen größeren Beitrag zur Erfüllung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie leisten als konventionelle Biokraftstoffe;
- - Verbesserung der Meldung von Treibhausgasemissionen dadurch, dass die Mitgliedstaaten und Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, die auf indirekte Landnutzungsänderungen aufgrund von Biokraftstoffen zurückgehenden Emissionen zu melden.
Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, bereits getätigte Investitionen bis 2020 zu schützen. In dem Vorschlag wird keine Position zur tatsächlichen Notwendigkeit einer finanziellen Förderung von Biokraftstoffen vor 2020 bezogen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass Biokraftstoffe, die (unter Einbeziehung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen) keine erheblichen Treibhausgaseinsparungen zur Folge haben und aus Pflanzen hergestellt werden, die für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, nach 2020 nicht subventioniert werden sollten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Die Hauptmerkmale dieses Vorschlags, die die Erneuerbare-Energien-Richtlinie betreffen, sind nachstehend zusammengefasst:
- - Begrenzung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen - zum Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen - hergestellt werden, zum Erreichen der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf den aktuellen Verbrauch, ohne Grenzen für ihren Gesamtverbrauch vorzusehen; - verbesserte Anreizregelung in Artikel 3 Absatz 4 zur weiteren Förderung nachhaltiger und fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen steigenden Flächenbedarf nach sich ziehen;
- - Einführung der Meldung geschätzter Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zwecks Berechnung der durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe eingesparten Lebenszyklustreibhausgasemissionen, über die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Bericht erstatten;
- - Überprüfungsverfahren, um sicherzustellen, dass diese Methodik unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert und angepasst wird; - Erhöhung der Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die mithilfe von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014, um die Gesamttreibhausgasbilanz der in der EU verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz entgegenzuwirken;
- - Vereinfachung der Berechnung der Treibhausgaseinsparungen für europäische Biokraftstoffhersteller in Europa, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller und Hersteller in Drittländern geschaffen werden;
- - Aufhebung vorübergehender Bestimmungen in den Richtlinien, mit denen auf die indirekten Landnutzungsänderungen abgestellt wurde und die angesichts des verfolgten umfassenden Ansatzes nicht mehr erforderlich sind;
- - Anpassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie an das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere an die Übertragung der Befugnis an die Kommission, Rechtsakte gemäß Artikel 290 und Artikel 291 AEUV zu erlassen. Die Hauptmerkmale dieses Vorschlags, die die Kraftstoffqualitätsrichtlinie betreffen, sind nachstehend zusammengefasst:
- - Einführung der Meldung geschätzter Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zwecks Meldung der durch Biokraftstoffe eingesparten Lebenszyklustreibhausgasemissionen gemäß Artikel 7a;
- - Überprüfungsverfahren, um sicherzustellen, dass diese Methodik unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert und angepasst wird; - Erhöhung der Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen zu erzielen sind, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014, um die Gesamttreibhausgasbilanz der in der EU verbrauchten Biokraftstoffe zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz entgegenzuwirken;
- - Vereinfachung der Berechnung der Treibhausgaseinsparungen für europäische Biokraftstoffhersteller in Europa, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller und Hersteller in Drittländern geschaffen werden;
- - Aufhebung vorübergehender Bestimmungen in den Richtlinien, mit denen auf die indirekten Landnutzungsänderungen abgestellt wurde und die angesichts des verfolgten umfassenden Ansatzes nicht mehr erforderlich sind;
- - Anpassung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie an das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere an die Übertragung der Befugnis an die Kommission, Rechtsakte gemäß Artikel 290 und Artikel 291 AEUV zu erlassen.
Ferner sieht der Vorschlag in beiden Richtlinien kleinere Korrekturen und Klarstellungen zu anderen als Biokraftstoffe betreffenden Punkten vor.
Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Beitrag konventioneller Biokraftstoffe zum Erreichen der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie begrenzt. Die Kommission wird etwaige Auswirkungen dieses Vorschlags auf die Erreichbarkeit dieser Ziele in ihren künftigen Berichten nach Artikel 23 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie berücksichtigen.
3.2. Rechtsgrundlage
Primäres Ziel der Richtlinien sind der Schutz der Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts. Der Vorschlag stützt sich daher auf Artikel 192 Absatz 1 und auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
In Artikel 19 Absatz 6 bzw. Artikel 7d Absatz 6 der genannten Richtlinien wird die Kommission aufgefordert, sich mit dem Problem indirekter Landnutzungsänderungen zu befassen. Generelles Ziel der Kraftstoffqualitätsrichtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft zu leisten.
Zu diesem Zweck wird durch sie ein EU-weiter Markt für nachhaltige Biokraftstoffe geschaffen. Die Mitgliedstaaten können diesen Herausforderungen nicht einzeln begegnen, da indirekte Landnutzungsänderungen zwangsläufig transnationale Aspekte aufweisen, die von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend geregelt werden können.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
- - Er geht nicht über das Maß hinaus, das notwendig ist, um das Ziel einer Verringerung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von in der EU verbrauchten Biokraftstoffen zu erreichen, indem ihre indirekten Auswirkungen auf Landnutzungsänderungen berücksichtig werden.
- - Der Vorschlag erhält die Form einer Richtlinie, in der die Mindestspezifikationen für Kraftstoffe ausgehend von Umweltschutzüberlegungen festgelegt sind. In der Richtlinie werden keine weiteren technischen Aspekte der Kraftstoffspezifikationen behandelt, da diese vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung durch Europäische Normen geregelt werden sollten.
- - Der Vorschlag hat weder einen finanziellen noch einen administrativen Mehraufwand für die Union oder die nationalen, regionalen oder kommunalen Verwaltungsstellen zur Folge. Die Anforderungen an diese Stellen sind gegenüber den in den vorhandenen Richtlinien festgelegten Anforderungen unverändert.
- - Im Zuge der Ausarbeitung der Vorschläge wurden alle wichtigen Auswirkungen in der Folgenabschätzung analysiert.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. weitere Bemerkungen
Zusammen mit diesem Vorschlag der Kommission wird eine Folgenabschätzung vorgelegt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 114 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 bis 9 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG9 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten.
- (2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates10 vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ("Treibhausgasintensität") der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.
- (3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt.
- (4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden.
- (5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden.
- (6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.
- (7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung "Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa"11 aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa12, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.
- (8) Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz entgegenzuwirken. Mit dieser Erhöhung wird ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 geschaffen.
- (9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.
- (10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.
- (11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.
- (12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.
(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.
- (14) Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die EU-Produzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt sind, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.
- (15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (16) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an den Artikel 290 angepasst werden.
- (17) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (18) Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.
- (19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.
- (20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.
- (21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (22) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (23) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"6. Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde vor dem 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission."
- b) In Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:"
2. Artikel 7b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist "in Betrieb", wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet."
- b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der Kriterien und geografischen Gebiete zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt."
3. Artikel 7d wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"3. Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden."
"4. Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe zurückgehen."
"5. Die Kommission berichtet spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Korrektur der geschätzten typischen Werte und der Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E zu erlassen."
"6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer Werte auf weiteren Disaggregationsebenen, Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material."
- b) Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Verfahren nach Teil C."
- c) Absatz 8 wird gestrichen.
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in den Europäischen Normen EN 228 bzw. EN 590 in der jeweils gültigen Fassung genannten analytischen Verfahren."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Zusammenfassung der nationalen Informationen über die Kraftstoffqualität in einem Durchführungsrechtsakt fest, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden Europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind."
5. Artikel 8a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
"3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Neufestsetzung des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu erlassen. Diese Neufestsetzung erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird. Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der Risikobewertung gerechtfertigt ist."
6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III genannten zulässigen Analysemethoden an den technischen Fortschritt zu erlassen."
- 7. Folgender Artikel 10a wird eingefügt:
"Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- 8. Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.
- 9. Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/28/EG
Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird ein neuer Absatz eingefügt:
"p) "Abfall" wird definiert wie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien13. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verbindliche nationale Ziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen".
- b) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
"Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:
"Dieser Gedankenstrich gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe d;"
- ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020."
- iii) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"Der Beitrag von
- i) Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;
- ii) Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;
- iii) erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i) bis iii) fallen.
Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen."
- i) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:
3. In Artikel 5 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen in Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen."
4. In Artikel 6 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist "in Betrieb", wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet."
- b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Festlegung von Kriterien und geografischen Gebieten zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt."
6. Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen."
7. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3. Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden."
"4. Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen."
- b) In Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zu erlassen."
- c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer Werte auf weiteren Disaggregationsebenen (zum Beispiel auf Ebene der Rohstoffe), Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material."
- d) Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Methodologie nach Teil C."
- e) Absatz 8 wird gestrichen.
8. Artikel 21 wird gestrichen.
9. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. "Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren."
10. Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.
11. Folgender Artikel 25b wird eingefügt:
"Artikel 25b
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- 12. Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.
Artikel 4
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach dem Erlass] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident Anhang I
Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
- (1) Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR - CSA) x 3,664 x 001/20 (PDF) x 1/P, dabei sind:
el= auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO₂-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);
CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr)."
- b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
- a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- (2) Der folgende Anhang V wird angefügt:
"Anhang V:
Teil A
Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten LandnutzungsänderungenRohstoffgruppe geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO₂eq/MJ) Getreide und sonstige stärkehaltige
Pflanzen12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55
Teil B
Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werdenBei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
- (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.
- (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung - bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen - in Kulturflächen oder Dauerkulturen14. In diesem Fall war ein "Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)" nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen."
Anhang II
Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:
- (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:
- (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR - CSA) x 3,664 x 001/20 (PDF) x 1/P, dabei sind:
el= auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO₂-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);
CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr)."
- b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
- (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- (2) Folgender Anhang VIII wird angefügt:
"Anhang VIII
Teil A
Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten LandnutzungsänderungenRohstoffgruppe geschätzte Emissionen infolge
veränderter Landnutzung (gCO₂eq/MJ)Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55
Teil B
Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werdenBei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
- (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.
- (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung - bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen - in Kulturflächen oder Dauerkulturen15. In diesem Fall hätte ein "Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)" nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen."(3) Folgender Anhang IX wird angefügt:
"Anhang IX
Teil A
Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird- (a) Algen
- (b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten
- (c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen
- (d) Stroh
- (e) Tierdung und Klärschlamm
- (f) Freie Fettsäuren aus der Herstellung von Palmöl (POME) und leere Palmfruchtbündel
- (g) Tallölpech
- (h) Rohglyzerin
- (i) Bagasse
- (j) Traubentrester und Weintrub
- (k) Nussschalen
- (1) Hülsen
- (m) Maiskolben
- (n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.
Teil B
Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird- (a) Gebrauchtes Speiseöl
- (b) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte16 eingestuft sind
- (c) zellulosehaltiges Non-Food-Material
- (d) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz."
- 1. ABl. L 140 vom 5.6.2009.
- 2. ABl. L 350 vom 28.12.1998.
- 3. Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 2009/30/EG und Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG.
- 4. KOM (2010) 811.
- 5. Schätzungen für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen werden durch Modellrechnungen ermittelt, die trotz jüngster wissenschaftlicher Verbesserungen weiterhin stark vom Modellrahmen und von den verwendeten Annahmen abhängen und entsprechend variieren können.
- 6. Gemäß der Definition in 3.1.1. der Mitteilung C 160 (2010).
- 7. ABl. C" S. .
- 8. ABl. C" S. .
- 9. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
- 10. ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.
- 11. KOM (2012) 60.
- 12. KOM (2011) 571.
- 13. ABl. L 312 vom 22. November 2008, S. 3.
- 14. Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumbtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02).
- 15. Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumbtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02).
- 16. ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.