Der Deutsche Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am 13. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3200 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Drucksache 18/2955 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 04.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 397/14 (PDF)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen*
Vom ...
- *. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (ABI. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschrift
§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 5 Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Abschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 24 Strafvorschriften
Anlage (zu § 10 Absatz 3)
Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschrift
§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABI. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,
- 2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte,
- 3. Europäische Schutzanordnung eine von der Anordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitgliedstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) fortzuführen,
- 4. Anordnungsbehörde die Behörde, die die Europäische Schutzanordnung erlassen hat oder erlassen soll,
- 5. geschützte Person eine natürliche Person, die dem Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unterliegt,
- 6. gefährdende Person eine natürliche Person, vor der die geschützte Person durch eine Europäische Schutzanordnung geschützt wird.
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- (1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
- (2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
- (3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- (1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
- (2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzanordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständigkeit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zuständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
- (3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anordnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervollständigung.
§ 5 Zuständigkeitskonzentration
- (1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
- (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn
- 1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind:
- a) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist,
- b) Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt,
- c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,
- d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält,
- e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme geführt haben,
- f) Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht,
- g) soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde,
- h) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person,
- i) sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschützten Person oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist,
- j) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten,
- k) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABI. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABI. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/J1 des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABI. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,
- 2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutzmaßnahme zu Grunde liegt, mit der der gefährdenden Person eines oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:
- a) das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht,
- b) das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit der geschützten Person oder eine Regelung dazu oder
- c) das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu,
- 3. die gefährdende Person nach innerstaatlichem Recht Immunität genießt und diese Immunität den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht oder
- 4. der gefährdenden Person vor dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.
§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- (1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
- (2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht
- 1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
- 2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.
§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- (1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.
- (2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- (1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:
- 1. die Anordnungsbehörde und
- 2. die mit der Überwachung befasste Behörde des Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss 2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen die gefährdende Person zur Vermeidung von Untersuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen übernommen hat.
Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaates und des Mitgliedstaates der Überwachung zu übersetzen.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
- (3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.
§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Aufhebung der Europäischen Schutzanordnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unverzüglich auf.
- (2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme auch aufheben, wenn
- 1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,
- 2. die zu Grunde liegende Europäische Schutzanordnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert worden ist und das Gericht eine Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder
- 3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wird.
- (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.
§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- (1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beachtung von § 9 Absatz 1 ab.
- (2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder Nummer 2 versagt werden könnte.
- (3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Abschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
- 2. geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
- 3. gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Unterabschnitt 2
Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 15 Verfahren
Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1. sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
- (1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.
- (2) Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.
- (3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
- (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.
- (2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
- (3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
- (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.
Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 24 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Anlage (zu § 10 Absatz 3)
Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
- 1. Nähere Angaben zu der gefährdenden Person
1.1 Familienname:
1.2 Vorname(n):
1.3 Ggf. Geburtsname oder früherer Name:
1.4 Ggf. Aliasname(n):
1.5 Geschlecht:
1.6 Staatsangehörigkeit:
1.7 Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):
1.8 Geburtsdatum:
1.9 Geburtsort:
1.10 Anschrift:
1.11 Sprache oder Sprachen, die die gefährdende Person versteht (sofern bekannt):
- 2. Nähere Angaben zu der geschützten Person
2.1 Familienname:
2.2 Vorname(n):
2.3 Ggf Geburtsname oder früherer Name:
2.4 Geschlecht:
2.5 Staatsangehörigkeit:
2.6 Geburtsdatum:
2.7 Geburtsort:
2.8 Anschrift:
2.9 Sprache oder Sprachen, die die geschützte Person versteht (sofern bekannt):
- 3. Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung
3.1 Die Anordnung wurde erlassen am:
3.2 Aktenzeichen (sofern vorhanden):
3.3 Behörde, die die Anordnung erlassen hat:
3.3.1 Offizielle Bezeichnung:
3.3.2 Anschrift:
- 4. Behörde, die für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell im ausführenden Staat erlassen worden ist
4.1 Offizielle Bezeichnung:
4.2 Zu kontaktierende Person
4.2.1 Name:
4.2.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):
4.2.3 Vollständige Anschrift:
4.2.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
4.2.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
4.2.6 E-Mail:
4.2.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:
- 5. Verstoß gegen das/die von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung auferlegte(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) und/oder sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten
5.1 Der Verstoß betrifft das/die folgende(n) Verbot(e) oder Beschränkung(en) (Mehrfachwahl möglich):
- - ein Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, In bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht; - ein Verbot oder eine Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme - auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person;
- - ein Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine entsprechende Regelung;
- - andere von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung getroffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt.
5.2 Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):
5.3 Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat infolge des Verstoßes ergriffen wurden:
5.4 Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat:
5.5 Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten, und Beschreibung dieser Erkenntnisse:
- 6. Nähere Angaben zu der im vollstreckenden Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen zu dem Verstoß eingeholt werden sollen
6.1 Familienname:
6.2 Vorname(n):
6.3 Anschrift:
6.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
6.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):
6.6 E-Mail:
6.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:
- 7. Unterzeichnender
7.1 Name:
7.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):
Datum:
Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des Formblatts:
(Gegebenenfalls) Dienststempel:
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom ... (BGBl. I S. ...) die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (AB1. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) sowie deren Berichtigung und Aufhebung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewaltschutzssachen" die Wörter "und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.
- 2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 1 des Gewaltschutzgesetzes" die Wörter "und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.
- 3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7."
- b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7 wird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.7:
In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2."
- c) In Nummer 1711 wird die Angabe " § 57 AVAG oder § 48 IntFamRVG" durch die Angabe " § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG" ersetzt.
- a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 9 werden nach dem Wort "Rechtskraftzeugnisses" das Komma und die Wörter "die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausftihr uigsgesetzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" gestrichen.
- 2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
- a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
- b) § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
- c) § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
- d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes und
- e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes;".
- 3. In Nummer 10a wird das Wort "besondere" durch die Wörter "keine besonderen" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 11. Januar 2015 in Kraft.
- (2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.