Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 2. bis 5. Juli 2012 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 19. Juli 2012 zugeleitet.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 zur EU-Politik für das Westjordanland und Ostjerusalem (2012/2694(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 29. September 2011 zur Lage in Palästina1, vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des regionalen Übereinkommens über PanEuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln2 und vom 9. September 2010 zum Zustand des Jordan unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf3, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten vom 14. Mai 2012, 18. Juli und 23. Mai 2011 und 8. Dezember 2009,
- - unter Hinweis auf die Rede der VP/HR Catherine Ashton zu den jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten und in Syrien in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012,
- - unter Hinweis auf die Erklärungen der VP/HR Catherine Ashton, insbesondere diejenigen zum Ausbau der Siedlungen vom 8. Juni 2012, zum Beschluss der israelischen Behörden hinsichtlich des Status der Siedlungen von Sansana, Rechelim and Bruchin im besetzten palästinensischen Gebiet vom 25. April 2012 und zu Genehmigungen zur Errichtung israelischer Siedlungen vom 22. Februar 2012, - unter Hinweis auf die Berichte der EU-Missionsleiter - den Bericht über Ostjerusalem vom Januar 2012, den Bericht über die Gebiete der Zone C und die Errichtung eines palästinensischen Staates vom Juli 2011 und den Bericht über die gewalttätigen Übergriffe von Siedlern vom April 2011 - sowie die diesbezüglichen Anmerkungen der EU-Missionsleiter zu den gewalttätigen Übergriffen von Siedlern vom Februar 2012,
- - unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949,
- - unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
- - unter Hinweis auf die Resolutionen der VN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 242 (1967), 252 (1968), 338 (1973), 476 (1980), 478 (1980), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),
- - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966, - unter Hinweis auf die Erklärungen des Nahost-Quartetts, insbesondere auf diejenigen vom 11. April 2012 und vom 23. September 2011,
- - unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung Israels und der Palästinensischen Behörde vom 12. Mai 2012,
- - unter Hinweis auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die rechtlichen Folgen des Baus einer Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet vom 9. Juli 2004, - unter Hinweis auf den Zweijahresplan zur Beendigung der Besetzung und zur Staatsgründung "Ending the Occupation, Establishing a State" des palästinensischen Premierministers Salam Fayyad vom August 2009,
- - unter Hinweis auf das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen vom 18. September 1995,
- - unter Hinweis auf die Abkommen von Oslo (Grundsatzerklärung über die Übergangsregelungen für die Autonomie) vom 13. September 1993,
- - gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Unterstützung für eine Zweistaatenlösung bestätigt hat, bei der der Staat Israel in sicheren, anerkannten Grenzen und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen, und dass sie erklärt hat, dass keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen, auch hinsichtlich Jerusalems, anerkannt werden, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart worden sind; in der Erwägung, dass das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und einen eigenen Staat ebenso unanfechtbar ist wie das Recht Israels auf ein Bestehen innerhalb sicherer Grenzen;
B. in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 hervorgehoben wurde, dass "in Anbetracht der anhaltenden Veränderungen in der arabischen Welt Fortschritte beim Nahost-Friedensprozess umso dringender geboten sind" und dass "[d]ie Beachtung der Bestrebungen der Menschen in der Region, darunter das Streben der Palästinenser nach einem eigenen Staat und das Streben der Israelis nach Sicherheit, [ ... ] von entscheidender Bedeutung für dauerhaften Frieden, Stabilität und Wohlstand in der Region [ist]";
C. in der Erwägung, dass die direkten Friedensgespräche zwischen den Parteien ausgesetzt worden sind und alle in der letzten Zeit unternommenen Bemühungen um die Wiederaufnahme der Verhandlungen gescheitert sind; in der Erwägung, dass die EU die Konfliktparteien aufgefordert hat, mit geeigneten Schritten das für ernsthafte Verhandlungen erforderliche Klima des Vertrauens zu schaffen, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Glaubwürdigkeit des Prozesses untergraben, und Aufwiegelungen zu verhindern;
D. in der Erwägung, dass es in der gemeinsamen Erklärung Israels und der Palästinensischen Behörde vom 12. Mai 2012 heißt, dass Israel und die Palästinensische Behörde bereit seien, sich für den Frieden einzusetzen, und dass beide Seiten hoffen, dass der Briefwechsel zwischen Präsident Abbas und Premierminister Netanjahu zur Verwirklichung dieses Ziels beiträgt;
E. in der Erwägung, dass die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, auch das Vierte Genfer Abkommen, im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalems, und im Gazastreifen uneingeschränkt gelten; in der Erwägung, dass Israel unter anderem dazu verpflichtet ist, nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass die Grundversorgung der unter der Besatzung lebenden palästinensischen Bevölkerung gewährleistet ist, die besetzten Gebiete so verwaltet werden, dass dies der Bevölkerung vor Ort zugute kommt, zivile Einrichtungen geschützt und bewahrt werden und verhindert wird, dass die eigene Bevölkerung in die besetzten Gebiete sowie die Bevölkerung der besetzten Gebiete in die eigenen Gebiete übersiedelt;
F. in der Erwägung, dass die aktuellen Berichte der EU-Missionsleiter über die Zone C und die Errichtung eines palästinensischen Staates, über Ostjerusalem und über die gewalttätigen Übergriffe von Siedlern erneut von alarmierenden und möglicherweise unumkehrbaren Entwicklungen in den betreffenden Gebieten zeugen; in der Erwägung, dass das israelische Außenministerium die Behauptungen in den EU-Papieren zurückweist und diese mit dem Argument, sie trügen nicht zur Förderung des Friedensprozesses bei, kritisiert hat;
G. in der Erwägung, dass das Westjordanland seit den Abkommen von Oslo von 1995 in drei Verwaltungszonen oder -gebiete unterteilt ist; in der Erwägung, dass das Westjordanland zum größten Teil aus Gebieten der Zone C besteht; in der Erwägung, dass soziale und wirtschaftliche Entwicklungen in den Gebieten der Zone C eine entscheidende Voraussetzung sind, wenn in der Zukunft ein lebensfähiger palästinensischer Staat entstehen soll;
H. in der Erwägung, dass die Zahl der Palästinenser im Westjordanland, vor allem in den Gebieten der Zone C, und in Ostjerusalem aufgrund der Politik der israelischen Regierung, insbesondere durch den Bau und Ausbau von Siedlungen, zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass die israelischen Siedlungen völkerrechtswidrig sind und die Friedensbemühungen wesentlich behindern, gleichzeitig aber von der israelischen Regierung in Form großzügiger Vergünstigungen in den Bereichen Steuern, Wohnungsbau, Infrastruktur, Straßen, Wasserversorgung, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. subventioniert werden;
I. in der Erwägung, dass Jerusalem von Israel 1980 mit dem Jerusalemgesetz ("Grundgesetz: Jerusalem Hauptstadt Israels") zur ungeteilten, vereinigten Hauptstadt Israels erklärt wurde, was im Widerspruch zur Resolution 478 (1980) des VN-Sicherheitsrates steht; in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 nochmals hervorgehoben wurde, dass auf dem Verhandlungsweg eine Lösung für den Status von Jerusalem als künftiger Hauptstadt zweier Staaten gefunden werden muss; in der Erwägung, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass Jerusalem in der Zukunft die Hauptstadt zweier Staaten wird, aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Ostjerusalem zunehmend verringert und dass diese Lösung kaum noch erreichbar ist; in der Erwägung, dass einerseits Ostjerusalem immer stärker vom Westjordanland, andererseits das historische Becken Jerusalems zunehmend vom übrigen Ostjerusalem abgekoppelt wird;
J. in der Erwägung, dass die in Ostjerusalem lebenden Palästinenser 37 % der Bevölkerung Jerusalems ausmachen und 36 % der Steuereinnahmen der Stadt von ihnen stammen, aber nur 10 % der Ausgaben des kommunalen Haushalts nach Ostjerusalem fließen, sodass kommunale Dienste nur unzureichend bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die meisten palästinensischen Einrichtungen, auch das Orient-Haus, von den israelischen Behörden in Ostjerusalem geschlossen wurden, sodass in Bezug auf palästinensische Einrichtungen und Leitungsstrukturen für die palästinensische Bevölkerung vor Ort ein Vakuum entstanden ist, das weiterhin Anlass zur Sorge gibt;
K. in der Erwägung, dass die in Ostjerusalem lebenden Palästinenser den Status von Einwohnern mit ständigem Wohnsitz in Jerusalem haben, dass dieser Status aber nur unter bestimmten Bedingungen auf die Kinder übertragbar ist und bei Heirat nicht automatisch auf den Partner übergeht, sodass die Ehepartner und Kinder vieler Palästinenser mit ständigem Wohnsitz in Ostjerusalem nicht mit ihren Angehörigen zusammenleben können; in der Erwägung, dass hingegen etwa 200 000 israelische Siedler in Ostjerusalem und dessen Umgebung leben;
L. in der Erwägung, dass der Schutz der palästinensischen Bevölkerung und die Wahrung ihrer Rechte im Westjordanland, vor allem in den Gebieten der Zone C, und in Ostjerusalem entscheidend ist, wenn jemals eine tragfähige Zweistaatenlösung zustande kommen soll; in der Erwägung, dass der fortschreitende Ausbau der Siedlungen und das gewaltsame Vorgehen der Siedler, Bauplanungsbeschränkungen und der dadurch verursachte akute Mangel an Wohnraum, die Zerstörung von Häusern, die Vertreibung und Umsiedlung der Bevölkerung, Landenteignungen, der beschwerliche Zugang zu natürlichen Ressourcen sowie das Fehlen grundlegender Sozialleistungen und Hilfsdienste die Lebensbedingungen der Palästinenser schwer beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die durch die Zugangsbeschränkungen, die eingeschränkte Bewegungsfreiheit und die Planungsbeschränkungen erschwerte wirtschaftliche Lage in diesen Gebieten besorgniserregend bleibt; in der Erwägung, dass laut dem Jahresbericht der IAO 53,5 % der jungen Frauen und 32,3 % der jungen Männer zwischen 15 und 24 Jahren im Westjordanland arbeitslos sind;
M. in der Erwägung, dass die palästinensische Bevölkerung im Westjordanland, vor allem in den Gebieten der Zone C, und in Ostjerusalem unter gravierendem Wassermangel leidet; in der Erwägung, dass die palästinensischen Landwirte schwer darunter leiden, dass es kein Wasser zur Bewässerung ihrer Felder gibt, weil Israel und die israelischen Siedler den größten Teil der vorhandenen Wasservorräte aufbrauchen; in der Erwägung, dass ausreichende Wasservorräte ausschlaggebend für die Existenzfähigkeit eines künftigen palästinensischen Staates sind,
N. in der Erwägung, dass die von Israel errichtete Sperrmauer, die nicht dem Verlauf der Grünen Linie folgt, große Teile des palästinensischen Gebiets im Westjordanland und in Ostjerusalem abschneidet; in der Erwägung, dass in dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den rechtlichen Folgen des Baus der Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet ("Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory") aus dem Jahr 2004 festgestellt wird, dass der Bau der Mauer durch Israel und das dadurch eingeführte System gegen das Völkerrecht verstoßen;
O. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt seine Unterstützung für die Bemühungen des palästinensischen Präsidenten Mahmud Abbas und des Premierministers Salam Fayyad um die Errichtung eines palästinensischen Staates zum Ausdruck gebracht hat und den von Premierminister Salam Fayyad unterbreiteten Zweijahresplan zur Staatsgründung begrüßt und ihm Anerkennung gezollt hat; in der Erwägung, dass die Gebiete der Zone C und Ostjerusalem in den palästinensischen nationalen Entwicklungsplänen weiterhin Vorrang haben sollten, vor allem weil die Palästinenser, die in diesen Gebieten leben, oft den Eindruck haben, dass ihre Lage nicht ernst genug genommen wird;
P. in der Erwägung, dass in israelischen Strafvollzugs- und Haftanstalten derzeit mehr als 4 500 palästinensische Gefangene festgehalten werden - darunter 24 Mitglieder des Palästinensischen Legislativrates, etwa 240 Kinder und mehr als 300 Personen, die sich in Verwaltungshaft befinden;
Q. in der Erwägung, dass die arabischen Beduinen eine autochthone, sesshafte Bevölkerungsgruppe sind, die in ihren angestammten Gebieten ein traditionell geprägtes Lebens führt und nach der förmlichen und dauerhaften Anerkennung ihrer besonderen Lage und ihres Status strebt; in der Erwägung, dass es sich bei den arabischen Beduinen, die durch die Politik Israels bedroht sind, weil ihnen die Lebensgrundlage entzogen wird und sie auch Zwangsumsiedlungen zum Opfer fallen, um eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe sowohl im besetzten palästinensischen Gebiet als auch im Negev handelt;
R. in der Erwägung, dass laut dem Bericht der "Arbeitsgruppe Vertreibungen" (DWG, Displacement Working Group ), der am 14. Mai 2012 veröffentlicht wurde, sowie dem Monatsbericht des OCHA (Humanitarian Monitor) zufolge von den israelischen Streitkräften seit Januar 2011 über 60 von der Europäischen Union und einer Reihe von Mitgliedstaaten finanzierte Anlagen, darunter Solaranlagen, Wassertanks und landwirtschaftliche Nutzgebäude, zerstört wurden; in der Erwägung, dass bei mehr als 100 vergleichbaren Projekten die Gefahr besteht, dass sie noch zerstört werden;
S. in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei vielen Gelegenheiten, unter anderem in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012, ihr grundlegendes Engagement für die Sicherheit Israels bekräftigt, Gewaltakte, die - wie die Raketenangriffe aus dem Gazastreifen - absichtlich gegen Zivilisten gerichtet sind, auf das Schärfste verurteilt und gefordert haben, den Schmuggel von Waffen in den Gazastreifen wirksam zu unterbinden;
T. in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel erklärt wird, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie beruhen, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind;
U. in der Erwägung, dass ungeachtet zahlreicher Appelle der internationalen Staatengemeinschaft, die Grenzübergänge von und nach Gaza für humanitäre Hilfslieferungen sowie für den Waren- und Personenverkehr unverzüglich, dauerhaft und bedingungslos zu öffnen, wie dies auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 gefordert wird, der Gazastreifen seit 2007 unverändert abgeriegelt ist und die dortige humanitäre Krise andauert;
- 1. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für eine Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der Staat Israel in sicheren, anerkannten Grenzen und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite bestehen;
- 2. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zum Friedensprozess im Nahen Osten und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen zum Westjordanland und zu Ostjerusalem und bekräftigt, dass die EU keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen, auch hinsichtlich Jerusalems, anerkennen wird, die nicht zwischen den beiden Seiten vereinbart worden sind; begrüßt ferner die Erklärung des Nahost-Quartetts vom 11. April 2012;
- 3. hebt hervor, dass die Beendigung des Konflikts ein grundlegendes Interesse der EU sowie der Parteien selbst und der gesamten Region ist und dass dieses Ziel durch ein umfassendes Friedensabkommen auf Grundlage der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Grundsätze von Madrid, einschließlich des Grundsatzes "Land für Frieden", des Nahost-Fahrplans, der bislang von den Parteien getroffenen Vereinbarungen und der arabischen Friedensinitiative erreicht werden kann; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Würde beider Seiten im Rahmen der erzielten Lösung gewahrt bleiben muss; weist darauf hin, dass die EU als größter Geber für die Palästinensische Behörde und einer der wichtigsten Handelspartner Israels über Möglichkeiten verfügt, um beide Konfliktparteien, was die gemeinsame Erarbeitung einer Lösung betrifft, zu mehr Engagement zu bewegen; fordert die beiden Konfliktparteien auf, mit der EU zusammenzuarbeiten, die alles in ihrer Macht stehende unternehmen sollte, um eine Lösung des Konflikts herbeizuführen; weist erneut auf die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts - einschließlich der Anwendbarkeit des Vierten Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten - im besetzten palästinensischen Gebiet hin;
- 4. betont, dass die direkten Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern mit Blick auf eine Zweistaatenlösung unverzüglich und nach Maßgabe der vom Quartett eingeforderten Fristen wiederaufgenommen werden sollten, um den nicht hinnehmbaren Status Quo zu überwinden; begrüßt den am 17. April 2012 begonnenen Briefwechsel zwischen den Konfliktparteien und die gemeinsame Erklärung Israels und der Palästinensischen Behörde vom 12. Mai 2012;
- 5. bringt seine tiefe Besorgnis über die im Bericht der EU-Missionsleiter vom Juli 2011 über die Zone C und die Errichtung eines palästinensischen Staates und deren Bericht vom Januar 2012 über Ostjerusalem beschriebenen Entwicklungen in den Gebieten der Zone C im Westjordanland und Ostjerusalem zum Ausdruck;
- 6. hebt hervor, dass der Schutz der palästinensischen Bevölkerung und die Wahrung ihrer Rechte in den Gebieten der Zone C und Ostjerusalem entscheidende Voraussetzungen sind, wenn jemals eine tragfähige Zweistaatenlösung zustande kommen soll;
- 7. betont nochmals, dass alle Siedlungen nach wie vor völkerrechtswidrig sind, und fordert die israelische Regierung auf, den Bau und Ausbau von Siedlungen im Westjordanland und Ostjerusalem zu stoppen und alle seit März 2001 errichteten Siedlungsaußenposten aufzulösen;
- 8. verurteilt den Extremismus und die gewalttätigen Übergriffe von Siedlern und ihre absichtlichen Provokationen gegen palästinensische Zivilisten aufs Schärfste und fordert die Regierung und die Behörden Israels auf, die Schuldigen vor Gericht zu bringen und für ihre Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen;
- 9. fordert die vollständige und wirksame Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und der bestehenden bilateralen Verträge zwischen der EU und Israel, damit der in Form der so genannten "technischen Vereinbarungen" bestehende Kontrollmechanismus der EU greift und keine Erzeugnisse aus israelischen Siedlungen zu den günstigen Präferenzbedingungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel auf den europäischen Markt gelangen;
- 10. fordert die Regierung und die Behörden Israels auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des humanitären Völkerrechts nachzukommen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass in den Gebieten der Zone C und in Ostjerusalem
- - der Zerstörung palästinensischer Häuser sowie der Vertreibung und Zwangsumsiedlung von Palästinensern sofort und wirksam ein Ende gesetzt wird, - palästinensische Planungs- und Bautätigkeiten und die Umsetzung palästinensischer Entwicklungsprojekte vonstatten gehen können,
- - freier Zugang und Bewegungsfreiheit bestehen,
- - die Palästinenser Zugang zu ihren Anbau- und Weideflächen erhalten, - die Wasservorräte gerecht geteilt werden, damit die palästinensische Bevölkerung entsprechend versorgt ist,
- - der Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu entsprechenden Sozialleistungen und Hilfsdiensten, vor allem im Bildungs- und Gesundheitswesen, verbessert wird und - humanitäre Hilfe geleistet werden kann;
- 11. fordert ein Ende der Verhängung von Verwaltungshaftstrafen ohne förmliche Anklage oder Verfahren gegen Palästinenser durch die israelischen Behörden, sowie dass alle inhaftierten Palästinenser Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben und die palästinensischen politischen Gefangenen, vor allem die Mitglieder des Palästinensischen Legislativrats wie Marwan Barghouti, und Personen, die sich in Verwaltungshaft befinden, freigelassen werden; fordert auch die sofortige Freilassung von Nabil Al-Raee, des künstlerischen Leiters des "Freedom Theatre" im Flüchtlingslager Dschenin, der am 6. Juni 2012 festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befindet; begrüßt die am 14. Mai 2012 erzielte Vereinbarung, die ein Ende des Hungerstreiks der palästinensischen Gefangenen bewirkt hat, und fordert deren vollständige und unverzügliche Umsetzung;
- 12. fordert, dass die im Westjordanland und im Negev lebenden Beduinen-Gemeinschaften geschützt und dass ihre Rechte von den israelischen Behörden vollumfänglich geachtet werden; verurteilt jegliche Missachtung dieser Rechte (z.B. die Zerstörung von Wohnhäusern, die Zwangsumsiedlung, den eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Diensten); fordert die israelische Regierung in diesem Zusammenhang auch auf, den Prawer-Plan zurückzuziehen;
- 13. fordert die palästinensische Regierung und die entsprechenden Behörden auf, die Gebiete der Zone C und Ostjerusalem in den palästinensischen nationalen Entwicklungsplänen und -projekten stärker als Schwerpunktthemen zu behandeln, damit sich die Lage und die Lebensbedingungen der palästinensischen Bevölkerung in diesen Gebieten verbessern;
- 14. betont erneut, dass eine dauerhafte Lösung des israelischpalästinensischen Konflikts nur mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann; unterstützt in diesem Zusammenhang weiterhin die von Präsident Abbas verfolgte Politik des gewaltfreien Widerstands sowie die Bemühungen um Aussöhnung zwischen den verschiedenen palästinensischen Gruppen und um die Errichtung eines palästinensischen Staates und vertritt die Auffassung, dass Präsidentschafts- und Parlamentswahlen auf diesem Weg entscheidende Schritte sind;
- 15. bekräftigt sein starkes Engagement für die Sicherheit des Staates Israel; verurteilt unabhängig davon, welche Konfliktpartei verantwortlich ist, jegliche Gewaltakte, die absichtlich gegen Zivilisten gerichtet sind; ist entsetzt über die Raketenangriffe aus dem Gazastreifen;
- 16. fordert den Rat und die Kommission auf, sich zum Schutz und zur Stärkung der palästinensischen Bevölkerung weiter für palästinensische Einrichtungen und Entwicklungsprojekte in den Gebieten der Zone C und in Ostjerusalem einzusetzen und entsprechende Hilfe zu leisten; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich verbessert wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Israel die Praxis, Zoll- und Steuereinnahmen einzubehalten, die der palästinensischen Behörde zustehen, aufgeben muss;
- 17. fordert den EAD und die Kommission auf, alle Vorwürfe im Zusammenhang mit der Zerstörung und Beschädigung EU-finanzierter Anlagen und Projekte in den besetzten Gebieten vor Ort zu prüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfung an das Europäische Parlament zu übermitteln;
- 18. fordert den Rat und die Kommission auf, die bestehenden Probleme weiterhin auf allen Ebenen der bilateralen Beziehungen der EU zu Israel und zur Palästinensischen Behörde zu thematisieren; hebt hervor, dass den Zusagen Israels in Bezug auf die Einhaltung seiner im Rahmen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bestehenden Verpflichtungen gegenüber der palästinensischen Bevölkerung bei den bilateralen Beziehungen der EU zu dem Land umfassend Rechnung getragen werden muss;
- 19. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nochmals dringend auf, in Bezug auf die Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern politisch - auch im Nahost-Quartett - aktiver zu werden; hebt erneut die zentrale Rolle des Nahost-Quartetts hervor und sichert der Hohen Vertreterin in ihren Bemühungen um eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses weiterhin seine volle Unterstützung zu;
- 20. wiederholt erneut seine Forderung nach einer unverzüglichen, dauerhaften und bedingungslosen Aufhebung der Blockade des Gazastreifens, das heißt seiner Öffnung für humanitäre Hilfslieferungen sowie für den Waren- und Personenverkehr, sowie nach Schritten, die in diesem Gebiet den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Erholung ermöglichen; fordert zudem im Hinblick auf die legitimen Sicherheitserfordernisse Israels, die es entsprechend anerkennt, dass ein wirksamer Kontrollmechanismus eingerichtet wird, um den Schmuggel von Waffen in den Gazastreifen zu unterbinden; nimmt den Beschluss des Rates zur Kenntnis, das Mandat der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern, und erwartet, dass diese Mission ihren Aufgaben gerecht wird und bei der täglichen Abwicklung des Grenzverkehrs und bei der Förderung des Vertrauens zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde einen entscheidenden und wirksamen Beitrag leistet; fordert die Hamas auf, den Staat Israel anzuerkennen und die Zweistaatenlösung zu unterstützen; fordert die Hamas ferner auf, die sowohl im Inland als auch im Ausland gegen den Staat Israel verübten Gewaltakte einzustellen;
- 21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 zu Belarus und insbesondere zum Fall Andrzej Poczobut (2012/2702(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere diejenigen vom 29. März 20124, 16. Februar 20125, 15. September 20116, 12. Mai 2011 7, 10. März 20118, 20. Januar 20119, 10. März 1010 und 17. Dezember 0911, - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 28. Juni 2012 zur Lage in Belarus,
- - unter Hinweis auf die Pressemitteilung der OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, vom 22. Juni 2012 zur Inhaftierung des polnischbelarussischen Journalisten Andrzej Poczobut,
- - unter Hinweis auf die am 26. Juni 2012 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates veröffentlichte schriftliche Erklärung Nr. 523, in der die Entlassung des polnischbelarussischen Journalisten Andrzej Poczobut aus der Haft in Belarus gefordert wird, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012, in denen dessen tiefe Sorge über die weitere Verschlechterung der Lage in Belarus zum Ausdruck gebracht wird,
- - unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2012/126/GASP des Rates vom 28. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus12,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Einleitung eines Europäischen Dialogs über Modernisierung mit der belarussischen Gesellschaft (3157. Tagung des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" in Brüssel am 23. März 2012), - unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus13,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 28. Februar 2012 zu ihrem Beschluss und dem der polnischen Regierung, den Leiter der EU-Delegation in Minsk bzw. den polnischen Botschafter in Belarus zurückzurufen,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus14,
- - unter Hinweis auf die Entschließung 1857 (2012) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 25. Januar 2012 zur Lage in Belarus, in der die anhaltende Verfolgung von Oppositionellen und die Schikanierung von Aktivisten der Zivilgesellschaft, unabhängigen Medien und Menschenrechtsaktivisten in Belarus verurteilt wird,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 10. April 2012 und auf die Resolution 17/24 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zur Lage der Menschenrechte in Belarus,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 7. bis 9. Mai 2009 in Prag und die Erklärung zur Lage in Belarus, die auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft am 30. September 2011 in Warschau angenommen wurde, - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Außenminister der Staaten der Visegrád-Gruppe, Estlands, Lettlands und Litauens vom 5. März 2012 in Prag,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Belarussischen Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft vom 2. März 2012 in Minsk,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, die auf der 3 10 1. Tagung des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" vom 20. Juni 2011 angenommen wurden, - unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 10. April 2011 über das scharfe Vorgehen gegen unabhängige Medien in Belarus,
- - unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die im Dezember 1998 verabschiedete Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut, Korrespondent der polnischen Tageszeitung Gazeta Wyborcza und außerdem einer der führenden Aktivisten der polnischen Minderheit in Belarus und Vorsitzender des Rates der Union der Polen in Belarus, am 21. Juni 2012 in Hrodna (Belarus) verhaftet wurde;
B. in der Erwägung, dass die Wohnung von Andrzej Poczobut in Hrodna von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurde und seine Unterlagen beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden anschließend das in Hrodna eingerichtete und von Andrzej Poczobut offiziell angemietete Büro der Union der Polen durchsucht und EDV-Geräte beschlagnahmt haben;
C. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut nach Artikel 367 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus wegen Verleumdung des Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka angeklagt war, weil er auf den Websites "Charter"97" und "Belaruski Partysan" 12 Artikel veröffentlicht hatte, in denen er sich unter anderem mit dem Prozess in Bezug auf die Bombenanschläge in der U-Bahn im Jahr 2011 befasste;
D. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut bereits in der Vergangenheit drei Monate im Gefängnis verbracht hat und wegen desselben Vergehens - angebliche Beleidigung des Präsidenten in einem Artikel, der in der Gazeta Wyborcza und auf einer belarussischen Website veröffentlicht wurde - zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihm deshalb als Strafmaß nun bis zu sieben Jahre und neun Monate Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung drohen, in das die zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen wird;
E. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut am 30. Juni 2012 unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde und eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat, seinen Wohnort nicht zu verlassen;
F. in der Erwägung, dass das Gericht des Stadtbezirks Leninski in Hrodna am 5. Juli 2011 ein Urteil gefällt hat, in dem Andrzej Poczobut vom Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten nach Artikel 368 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs freigesprochen, aber wegen Verleumdung des Präsidenten nach Artikel 367 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen wurde;
G. in der Erwägung, dass die jüngste Verhaftung von Andrzej Poczobut am 21. Juni 2012 mit einer friedlichen Protestveranstaltung zusammenfiel, die unter seiner Leitung von der Union der Polen gegen die Zwangsrussifizierung einer polnischen Schule in Hrodna durch das Lukaschenka-Regime organisiert wurde und auf der etwa 20 Menschen festgenommen wurden;
H. in der Erwägung, dass das 2008 in Kraft getretene Mediengesetz von Belarus an sich schon restriktiv ist, weil die Tätigkeit von Journalisten mit Hilfe verschiedenster Maßnahmen kontrolliert wird, beispielsweise durch die Zensur von Fernseh- und Radiosendungen, die Überwachung der Tätigkeit unabhängiger Journalisten und die Kontrolle von Verlagen;
I. in der Erwägung, dass nach Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jedermann das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung hat und Artikel 34 der Verfassung der Republik Belarus das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert; in der Erwägung, dass unabhängige und internationale Medienbeobachter und Journalisten regelmäßig angeprangert haben, dass die Regierung das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit einschränkt;
J. in der Erwägung, dass Amnesty International Andrzej Poczobut nach seiner Verhaftung im April 2011 als Gefangenen aus Gewissensgründen anerkannt hat;
K. in der Erwägung, dass der Fall Andrzej Poczobut Teil eines umfassenderen Musters der andauernden und langjährigen Schikanierung der Zivilgesellschaft, der polnischen Minderheit und der Menschenrechtsverteidiger nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 ist, die zu einer dramatischen Verschlechterung der Menschenrechtslage und des Stands der bürgerlichen und politischen Freiheiten in Belarus führte;
L. in der Erwägung, dass ständig über die systematische Schikanierung von Vertretern der Zivilgesellschaft in Belarus berichtet wird; in der Erwägung, dass unlängst weitere Personen verhaftet wurden, darunter Aktivisten der demokratischen Opposition wie Aljaksandr Arzybaschau, Pawal Winahradau und Sjarhej Kawalenka, und überdies Journalisten wie Aljaksander Barasenka, Sjarhej Balaj, Alina Radatschynskaja und Ina Studsinskaja und Aktivisten der Organisation "Sag die Wahrheit" wie Hanna Kurlowitsch, Michail Paschkewitsch, Aljaksandr Ulizjonak und Sjarhej Wasnjak festgenommen wurden;
M. in der Erwägung, dass Ales Bjaljazki, dem Vorsitzenden von "Wjasna" und Vizepräsidenten der Internationalen Liga für Menschenrechte, der in einer Strafkolonie in Babrujsk inhaftiert ist, vor kurzem erneut rechtswidrige Sanktionen seitens der Strafvollzugsbehörden auferlegt wurden und er von ihnen mit der klaren Absicht unter Druck gesetzt wurde, ihn zu einem Eingeständnis seiner vermeintlichen Schuld zu zwingen;
N. in der Erwägung, dass Aleh Woltschak, der ehemalige Vorsitzende der Organisation "Rechtshilfe für die Bevölkerung", die bis zu ihrer Auflösung im Jahr 2003 Rechtsberatung geleistet hatte, am 24. Mai 2012 von Zivilpolizisten verhaftet wurde, die ihm vorwarfen, in der Öffentlichkeit geflucht zu haben; in der Erwägung, dass er am gleichen Tage (wegen "Beamtenbeleidigung") mit neun Tagen Verwaltungshaft nach Artikel 17.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestraft wurde; in der Erwägung, dass Aleh Woltschak bereits zuvor im Januar 2012 wegen der vermeintlichen Benutzung von Kraftausdrücken in der Öffentlichkeit mit vier Tagen Verwaltungshaft bestraft worden war; in der Erwägung, dass sein Name auf die Liste der Personen gesetzt wurde, die nicht aus Belarus ausreisen dürfen;
O. in der Erwägung, dass seit Anfang März 2012 fünfzehn Oppositionspolitikern, unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern unter verschiedenen Vorwänden ihr Recht auf Ausreise verweigert wurde und dass die belarussischen Staatsorgane angeblich in Betracht ziehen, eine Liste mit 108 Menschenrechts- und Oppositionsaktivisten zu erstellen, gegen die ein Ausreiseverbot verhängt werden soll;
P. in der Erwägung, dass das Parlament von Belarus am 14. Juni 2012 eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über die Staatssicherheitsorgane angenommen hat, mit denen dem belarussischen KGB weitreichende Befugnisse eingeräumt werden, die auch den uneingeschränkten Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen einschließen; in der Erwägung, dass der KGB nach den neuen Rechtsvorschriften Privatgrundstücke ungehindert betreten und belarussische Staatsbürger wie auch Diplomaten und Vertreter internationaler Einrichtungen ohne Einschränkungen verhaften darf;
Q. in der Erwägung, dass im Laufe des Jahres 2011 mindestens 95 Journalisten bei Aktionen des stillen Protests festgenommen wurden, 22 Journalisten sich vor Gericht verantworten mussten und 13 mit Verwaltungshaft unterschiedlicher Dauer bestraft wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Ende 2011 die Überwachung des Internets unter anderem durch zusätzliche Regulierungsmaßnahmen weiter verschärft haben;
R. in Erwägung der Befürchtung, dass die von den belarussischen Staatsorganen angestrengten Gerichtsverfahren gegen Oppositionsaktivisten möglicherweise inzwischen als Vorwand dienen, ihnen die Ausreise wie auch die Kontaktaufnahme mit den Vereinten Nationen und anderen Organisationen von Rechts wegen zu untersagen;
- 1. verurteilt auf das Schärfste, dass Andrzej Poczobut, ein Journalist der polnischen Tageszeitung Gazeta Wyborcza, vor kurzem verhaftet und angeklagt wurde;
- 2. begrüßt die Haftentlassung von Andrzej Poczobut und verlangt, dass die Ermittlungen eingestellt und alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallengelassen werden;
- 3. erklärt sich zutiefst besorgt über die sich weiter verschlechternde Lage der Menschenrechtsverteidiger in Belarus und verurteilt alle Drohungen gegen Journalisten und Einzelpersonen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen;
- 4. fordert, dass auf dem vierten Treffen der Außenminister der Östlichen Partnerschaft am 23. und 24. Juli 2012 in Brüssel die sich weiter verschlechternde Lage der Menschenrechte in Belarus und der Fall Andrzej Poczobut geprüft und erörtert werden;
- 5. fordert das Ende der Schikanierung von Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern durch die Justizorgane; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, ihre aktuellen repressiven Maßnahmen zurückzunehmen;
- 6. ist in diesem Zusammenhang und in Anbetracht des beispiellos scharfen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft in Belarus unmittelbar und in der Zeit nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 (als mindestens 21 Reporter geschlagen und 27 Journalisten festgenommen wurden, von denen 13 mit zehn bis fünfzehn Tagen Haft bestraft wurden) davon überzeugt, dass das Strafverfahren gegen Andrzej Poczobut politisch motiviert ist und seine legitime Arbeit als Journalist und Führungspersönlichkeit einer nationalen Minderheit verhindern soll;
- 7. erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass Andrzej Poczobut wegen vergleichbarer vermeintlicher "Vergehen" zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde; stellt mit Unbehagen fest, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden könnte, zumal die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe bedeutet, dass das Lukaschenka-Regime ihn jederzeit nach vollständig freiem Ermessen erneut ins Gefängnis bringen kann, wenn die Staatsorgane entscheiden, dass er bei seiner Tätigkeit als Journalist erneut "gegen das Gesetz verstoßen" hat; ist der Ansicht, dass dies de facto eine Einschüchterung und einen Versuch darstellt, ihn zur Selbstzensur zu zwingen;
- 8. hält es für bedauerlich, dass die belarussischen Staatsorgane es Journalisten unmöglich machen, sich zu betätigen, und zu diesem Zweck repressive Gesetze erlassen, die die Zivilgesellschaft zum Schweigen bringen sollen, und die Androhung strafrechtlicher Sanktionen einsetzen, um Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten von Minderheiten einzuschüchtern;
- 9. vertritt die Auffassung, dass das belarussische Recht und internationale Mechanismen von den belarussischen Staatsorganen gezielt missbraucht und instrumentalisiert worden sind;
- 10. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass demokratische Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden; betont, dass die Medienfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Eckpfeilern der Demokratie zählen, deren Achtung die belarussischen Staatsorgane zugesagt haben;
- 11. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, Gesetzesreformen durchzuführen und die belarussischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, mit internationalen Normen in Einklang zu bringen, die Zensur abzuschaffen und die Praxis der Selbstzensur zu beseitigen und jeden weiteren Missbrauch des Rechts zu unterlassen, der beispielsweise darin zum Ausdruck kommt, dass politische Gegner eingesperrt, Journalisten zum Schweigen gebracht, unabhängige Rechtsanwälte schikaniert und Maßnahmen zur Überwachung des Internets durchgeführt werden;
- 12. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, die Änderungen mehrerer Gesetze rückgängig zu machen, die vom Parlament im Oktober 2011 angenommen worden waren und die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter einschränken;
- 13. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, der Praxis der willkürlichen vorübergehenden Festnahmen und willkürlicher Reiseverbote ein Ende zu setzen, mit denen Menschenrechtsverteidiger, die Medien, die politische Opposition und Aktivisten der Zivilgesellschaft eingeschüchtert und an ihrer Arbeit gehindert werden sollen;
- 14. erachtet die Überführung von Mikola Statkewitsch in Einzelhaft als Akt der Unterdrückung und als Versuch, ihn zur Unterzeichnung eines Gnadengesuchs zu zwingen; fordert deshalb die Kommission und den EAD auf, in seinem Fall tätig zu werden;
- 15. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, allen Formen des Drucks auf Journalisten und Medienschaffende unverzüglich ein Ende zu setzen, alle Anklagen gegen Journalisten zurückzunehmen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt werden, und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung zu treffen; fordert die belarussischen Staatsorgane außerdem auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten und einen Rechtsrahmen und eine Rechtspraxis zu schaffen, die der wirklichen Freiheit der Medien förderlich sind, die Zensur abzuschaffen und die Praxis der Selbstzensur zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Überwachung des Internets auf ein Mindestmaß beschränkt sind und Regulierungsmaßnahmen keine Zensur der elektronischen Medien bewirken und keinen Eingriff des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen;
- 16. betont, dass die möglichen Beziehungen der EU zu Belarus an strenge Bedingungen und die Bereitschaft von Belarus geknüpft sind, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 vereinbart wurde, die auch von der belarussischen Regierung unterzeichnet wurde;
- 17. fordert den Rat und die Kommission auf, ihr Engagement für belarussische Organisationen der Zivilgesellschaft zu intensivieren und weitere Kontakte zwischen den Menschen zu erleichtern;
- 18. fordert die derzeit im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vertretenen EU-Mitgliedstaaten auf, in diesem Gremium nach Kräften dafür einzutreten, dass für mindestens zwei Jahre ein länderspezifisches Mandat erteilt und beispielsweise einen Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Belarus eingesetzt wird; betont, dass ein solches Instrument auch erheblich dazu beitragen würde, Missstände unabhängig zu dokumentieren und die Umsetzung der von den einzelnen Einrichtungen der Vereinten Nationen veröffentlichten Empfehlungen zu überwachen, insbesondere diejenigen im aktuellen Bericht des Hohen Kommissars;
- 19. bekräftigt, dass die Beziehungen und der politische Dialog zwischen der EU und ihren östlichen Nachbarstaaten im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, einschließlich der parlamentarischen Dimension in Form der Parlamentarischen Versammlung Euronest, mit dem gemeinsamen Ziel verbessert werden müssen, für demokratische Reformen in Belarus zu sorgen;
- 20. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, im Hinblick auf die Parlamentswahl 2012 die Reformen des Wahlgesetzes und des Wahlverfahrens fortzusetzen, dabei sämtlichen Empfehlungen der OSZE und ihres Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht Rechnung zu tragen und außerdem im Einklang mit allen internationalen demokratischen Normen und Standards zu handeln;
- 21. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen gegen Belarus zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, die Sanktionen auszuweiten, indem die Liste der belarussischen Amtsträger erweitert wird, für die eine Visumsperre besteht und deren Vermögenswerte eingefroren sind;
- 22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und der Regierung und dem Parlament von Belarus zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 zu dem Skandal um eine Zwangsabtreibung in China (2012/2712(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die im Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (CEDAW) und des diesbezüglichen Fakultativprotokolls ausgearbeiteten Berichte sowie auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, - unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
- - unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) 1994 in Kairo,
- - unter Hinweis auf die Ein-Kind-Politik Chinas und die chinesischen Rechtsvorschriften über Abtreibung,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass eine im siebten Monat schwangere Frau, Feng Jianmei, am 2. Juni 2012 entführt wurde und sich im Kreis Zhenping in der Provinz Shaanxi einer Zwangsabtreibung unterziehen musste, was in China und weltweit eine Welle der Entrüstung auslöste und allgemein verurteilt wurde;
B. in der Erwägung, dass Abtreibungen nach dem sechsten Monat nach chinesischem Recht illegal sind; in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Stadtregierung von Ankang ergab, dass die Beamten im Kreis Zhenping auf brutale Art und Weise vorgegangen seien und Frau Feng "überzeugt" hätten, den Fötus abzutreiben; in der Erwägung, dass mit dieser Entscheidung dem Bericht zufolge gegen ihre Rechte verstoßen wurde; in der Erwägung, dass die Stadtregierung von Ankang angekündigt hat, Strafmaßnahmen gegen die verantwortlichen Beamten vor Ort einzuleiten, einschließlich Entlassungen;
C. in der Erwägung, dass lokale Beamte den Ermittlungen zufolge von Frau Fengs Familie eine "Kaution" in Höhe von 40.000 Yuan verlangt hatten, was nach Aussage ihres Ehemanns ein Bußgeld war, weil sie ein zweites Kind wollte; in der Erwägung, dass die lokalen Behörden kein Recht hatten, eine solche Kaution zu erheben; in der Erwägung, dass Frau Feng gezwungen wurde, ihr Einverständnis für einen Schwangerschaftsabbruch zu unterschreiben, weil sie die Geldstrafe nicht bezahlen wollte, und unter Bewachung im Krankenhaus bleiben musste;
D. in der Erwägung, dass illegale, mit dem Geschlecht begründete Abtreibungen infolge der Ein-Kind-Politik Chinas weit verbreitet sind und zu einem zahlenmäßigen Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen führen;
E. in der Erwägung, dass die EU Mittel für Organisationen bereitgestellt hat, die sich in China mit Maßnahmen zur Familienplanung befassen, und auch weiterhin bereitstellt;
- 1. weist mit Nachdruck darauf hin, dass es gemäß dem Aktionsplan der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung das Ziel von Familienplanungsprogrammen sein muss, es Paaren und Einzelpersonen zu ermöglichen, sich zu informieren und auf dieser Grundlage eine freie und verantwortungsvolle Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ein Kind haben wollen, wobei sie uneingeschränkten Zugang zu sicheren, effektiven und akzeptablen Methoden der Familienplanung ihrer Wahl haben müssen und keine Gewalt angewandt werden darf;
- 2. bekräftigt das grundlegende Recht aller Frauen auf Zugang zu den öffentlichen Gesundheitssystemen, insbesondere zur medizinischen Grundversorgung, zu Dienstleistungen der Gynäkologie und Geburtshilfe, gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation;
- 3. drückt den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verurteilt aufs Schärfste die Schikanen gegen sie und fordert, dass sie vom Staat geschützt werden;
- 4. verurteilt entschieden, dass Frau Feng zu einer Abtreibung gezwungen wurde, und verurteilt Zwangsabtreibung und Sterilisation generell, besonders im Rahmen der Ein-Kind-Politik;
- 5. begrüßt, dass die Stadtregierung von Ankang beschlossen hat, der Familie von Frau Feng eine Entschädigung zu zahlen, und die beteiligten lokalen Beamten streng bestrafen will;
- 6. nimmt zur Kenntnis, dass der Fall von Feng Jianmei dank des Internets allgemein bekannt wurde, und weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der freien Meinungsäußerung, auch im Internet, hin; begrüßt das Entstehen eines öffentlichen Umfelds für Debatten, zum Teil dank Microblogging;
- 7. hält die laufende Debatte unter Intellektuellen und Akademikern darüber, ob die Ein-Kind-Politik in China fortgeführt werden soll oder nicht, für wichtig;
- 8. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ihre Projektfinanzierung nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2012, Einzelplan III, Titel 21 steht;
- 9. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, das Thema Zwangsabtreibung auf die Tagesordnung ihres nächsten bilateralen Menschenrechtsdialogs mit China zu setzen;
- 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Delegation der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.
- 1. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0429.
- 2. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0060.
- 3. ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 81.
- 4. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0112.
- 5. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0063.
- 6. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0392.
- 7. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0244.
- 8. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0099.
- 9. ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 57.
- 10. ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 37.
- 11. ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 16.
- 12. ABl. L 55 vom 29.2.2012, S. 19.
- 13. ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1.
- 14. ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 31.