Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 247. Sitzung am 14. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13951 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Drucksache 17/12637 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 817/12 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

3. § 126b wird wie folgt gefasst:

" § 126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

4. § 241a wird wie folgt geändert:

5. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter "Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356" durch die Wörter "Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2" ersetzt.

6. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:

"Untertitel 2
Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen

§ 312 Anwendungsbereich

§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Kapitel 2
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

§ 312c Fernabsatzverträge

§ 312d Informationspflichten

§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

§ 312f Abschriften und Bestätigungen

§ 312g Widerrufsrecht

§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

7. § 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen."

8. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 wird wie folgt gefasst:

"Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen".

10. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:

"Untertitel 2
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

§ 360 Zusammenhängende Verträge

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

11. § 443 wird wie folgt geändert:

12. § 474 wird wie folgt gefasst:

" § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften

13. § 485 wird wie folgt geändert:

14. § 485a wird aufgehoben

15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe ", 4 und 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

16. § 492 wird wie folgt geändert:

17. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben

18. § 495 wird wie folgt geändert:

19. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

20. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

21. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "in Textform" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

22. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe "359a" durch die Angabe "360" ersetzt.

23. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in Textform" durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

24. § 508 wird wie folgt geändert:

25. § 510 wird wie folgt gefasst:

" § 510 Ratenlieferungsverträge

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. Dem Artikel 229 wird folgender § [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] angefügt:

" § [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

3. Artikel 245 wird aufgehoben

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246 bis 246c ersetzt:

"Artikel 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

§ 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

§ 2 Weitere Informationspflichten

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert:

9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die Wörter "Für verspätete Zahlungen" durch die Wörter "Bei Zahlungsverzug" ersetzt und werden nach den Wörtern "Zinssatz und" die Wörter "Regelungen für seine Anpassung sowie" eingefügt.

10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.

11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" gestrichen.

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

" § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter "Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt und wird die Angabe "(§ 4)" gestrichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 17 Satz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 9 wird wie folgt geändert:

4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Endpreis" durch das Wort "Gesamtpreis" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die Wörter "Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe " § 312b Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 312c" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 312b Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 312c" ersetzt.

4. In § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 312b Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 312c" ersetzt.

5. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils die Wörter " § 312g Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 312i Absatz 1 Satz 1" und die Angabe "Artikel 246 § 3" durch die Angabe "Artikel 246c" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

§ 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt ist."

Artikel 11
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird die Angabe " § 357" durch die Angabe " § 357a" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird die Angabe " § 357" durch die Angabe " § 357a" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird das Wort "Haustürgeschäfte" durch die Wörter "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

In § 3 Absatz 11 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 312b Abs. 2" durch die Angabe " § 312c Absatz 2" ersetzt.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.

Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns(2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 45 6

Gestaltungshinweise:

Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Muster für das Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

Anlage 3(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger

Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten

Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

1. 2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

4. 56
6a
6b
6c
6d
6e
6f
6g

Gestaltungshinweise: