Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/5093 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/4401 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 704/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden".
- b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen"."
- a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist." "
- a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
- c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
- (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- 2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
- 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz einen Antrag nach § 14a Asylverfahrensgesetz betrifft.
- (2) Den Eltern oder einem allein personenberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
- (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben."
4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe " § 25 Abs. 4 bis 5," die Angabe " § 25a Absatz 1 und 2," eingefügt."
- (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
"5. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "zweijährigen" durch das Wort "dreijährigen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
"dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist".
- cc) Der ursprüngliche Teilsatz wird als neuer Satz 3 eingefügt."
- e) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 6 und 7.
- f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. In § 44a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.""
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
"9. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.""
- h) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 60a Abs. 2" die Angabe "und 2b" eingefügt.
11. Nach § 60a Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
- (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden." "
- i) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 12 und 13.
2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In Absatz 6 werden nach dem Wort "Gebiet" die Wörter ", dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes" eingefügt."
- 3. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:
"Artikel 8
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I der Anlage zu der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach Doppelbuchstabe ll folgende Doppelbuchstaben mm bis oo eingefügt:
"mm) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) erteilt am befristet bis nn) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis oo) § 25a Absatz 2 Satz 2 (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am befristet bis".
- 2. In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben mm bis oo aus der Spalte A die Angabe "(2)*)" eingefügt.
- 3. In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b erteilt am befristet bis widerrufen am".
- 4. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
- 5. In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben e aus der Spalte A die Angabe "(2)" eingefügt."
- 4. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.