895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen:
- 1. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragsteller zu 1. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass sie die mit den schriftlichen Fragen Nummer 316 und 317 für den Monat Dezember vom 20. Dezember 2010 (BT-Drucksache 17/4350 Nummern 34 und 35) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert oder nur unzureichend beantwortet hat.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamentarischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
- 2. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragsteller zu 1., zu 2. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 3 8 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass sie die mit den Fragen 1, 4, 6, 8, 11, 14 und 18 der Kleinen Anfrage vom 11. November 2010 (BT Drucksache 17/3740) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert oder nur unzureichend beantwortet hat.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamentarischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
- 3. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag und die Antragsteller zu 3., zu 4. und zu 5. in ihren Rechten aus Artikel 3 8 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass sie die mit den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 13 der Kleinen Anfrage vom 11. November 2010 (BT-Drucksache 17/3757), die mit den Fragen 16 bis 19 der Kleinen Anfrage vom 11. November 2010 (BT-Drucksache 17/3766) sowie die mit den Fragen 1 bis 14 der Kleinen Anfrage vom 4. Oktober 2010 (BT Drucksache 17/3149) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert hat.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die in den genannten parlamentarischen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Antragsteller:
- 1. Herr Dr. G. Sch., MdB
- 2. Herr H.-C. St., MdB
- 3. Herr Dr. A. H., MdB
- 4. Herr W. H., MdB
- 5. Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antragsgegner: Bundesregierung
- b) Verfahren über den Antrag festzustellen:
- 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu 1. dadurch in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) verletzt, dass sie
- - in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 seine dringliche Frage (PlprNr. 17 / 119, S. 13807, A, Anlage 4), seine Nachfrage zur dringlichen Frage des Abgeordneten V. B. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13802, D, Anlage 4) und die zwei Nachfragen zu seiner eigenen dringlichen Frage (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13807, B, C und D, Anlage 4) sowie - die schriftlichen Fragen vom 8. Juli 2011 0(7/84) und 14. Juli 2011 0(7/193) zur Lieferung von Leopard-2-Panzern aus Deutschland an Saudi-Arabien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet hat. 2. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass sie
- - in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 die dringliche Frage der Antragstellerin zu 2. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13810, D, Anlage 4), ihre Nachfrage zur eigenen dringlichen Frage (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13811, A, Anlage 4) und ihre Nachfrage zur dringlichen Frage des Abgeordneten V. B. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13803, D, Anlage 4) zur Lieferung von Leopard-Panzern nach Saudi-Arabien sowie
- - ihre schriftliche Frage 0(7/132) zur Lieferung von Panzern nach Algerien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet hat. 3. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 3. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass sie - in der Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 6. Juli 2011 die Nachfragen der Antragstellerin zu 3. zur dringlichen Frage des Abgeordneten V. B. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13804, B, Anlage 4), des Abgeordneten M. (Plpr-Nr. 17 / 119, S. 13841, B, Anlage 4) sowie
- - zwei schriftliche Fragen 0(7/174 und 715) vom 14. Juli 2011 zur Lieferung von 200 Leopard-2- Panzern nach Saudi-Arabien nicht beziehungsweise unzureichend beantwortet hat.
Antragsteller: 1. Herr H.-C. St., MdB
- 2. Frau K. K., MdB
- 3. Frau C. R., MdB
Antragsgegnerin: Bundesregierung
- 2 BvE 5/11 - - 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu 1. dadurch in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) verletzt, dass sie
- c) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen der Antragstellerin zu Einsätzen der Bundespolizei am 19. Februar 2011 in Dresden und am 1. Mai 2011 in Berlin, Heilbronn und anderen Orten (BT-Drs. 17/4992, 17/5639 und 17/5847) Auskunft über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach § 11 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) verweigerte.
Antragsteller: Fraktion die LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegnerin: Bundesregierung
- 2BvE7/11 - - d) Verfassungsbeschwerde des Herrn K.
gegen
- - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. August 2010 - 1 S 975/10 -,
- - die Beschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar 2010 - 24-1063-00/BE-EPS-021-09 und 24-1063-00/BE-EPS-014-09
- - wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 14 GG - 1 BvR 2297/10 -
- e) Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der C. S. T. GmbH
gegen
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des am 09. und 10.02.2012 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 und 28 GG
- 1 BvR 367/12 - - f) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 6. September 2011 - 66 M 204/11 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag des Vorstandes der Landessparkasse zu Oldenburg bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt
- 1 BvL 22/11 - - g) Verfassungsbeschwerden
- 1. des Herrn M. G.
gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 -,
- - den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15. Juli 2011 - 7 StVK 190/11 + 267/11 - und
- 2. des Herrn L. J. K. unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 - 3 Ws 970/11 -,
- - den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 30. August 2011 - 7 StVK 266/11 -,
mittelbar gegen
§ 66b Absatz 3 StGB (a. F.)
- 2 BvR 2122/11 -
- 2 BvR 2705/11 -
- 1. des Herrn M. G.