Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Entschließung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)
- 1. Der Bundesrat begrüßt die klare Vorrangregelung im Regelungstext des § 1 Absatz 3 der Verordnung, wonach "besondere" Anforderungen an die Verwendung der durch die Elektrostoffverordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Vorgaben der Elektrostoffverordnung vorgehen. Damit ist insbesondere spezielleren Anforderungen des Batteriegesetzes an in Elektro- und Elektronikgeräten eingebauten und diesen beigefügten Batterien Vorrang eingeräumt. Eine entsprechende Vorrangregelung sieht auch die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88) in Artikel 2 Absatz 3 und Erwägungsgrund 14 für die spezifischen Vorschriften der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1) vor.
Die Begründung zur Verordnung ist diesbezüglich aber missverständlich formuliert ("Es gilt die jeweils weitergehende Anforderung"). Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im Weiteren (z. B bei einer Neufassung der Verordnung) klarzustellen, dass § 1 Absatz 3 ElektroStoffV einen Anwendungsvorrang der jeweils spezielleren Regelung festlegt und nicht der jeweils strengeren Anforderung.
- 2. Der Bundesrat geht davon aus, dass die in § 4 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Pflichten des Herstellers, Importeurs bzw. Vertreibers zur Produktrücknahme oder zum Produktrückruf im Falle der Nonkonformität eines Elektro- oder Elektronikgerätes mit den Anforderungen des § 3 nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gelten und entsprechend von den Behörden vollzogen werden.
Der Bundesrat legt die Regelungen daher so aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf bereits in Verkehr befindlicher nonkonformer Produkte nach sich zieht, wenn andere Maßnahmen zur Herbeiführung der Konformität nicht möglich sind. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahme oder -rückruf mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Das gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits beim Endverbraucher befinden. In vielen Fällen wird ein Austausch der betroffenen Bauteile technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich sein. In diesen Fällen müssen dann funktionsfähige und neuwertige Produkte entsorgt werden. Dies ist auch aus Umweltsicht in einer Gesamtabwägung nicht zielführend.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine solche Auslegung auch auf Grund von EU-Recht geboten ist. Die entsprechenden Regelungen in Artikel7 Buchstabe i, Artikel 9 Buchstabe f und Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU verlangen eine Produktrücknahme oder einen Produktrückruf nur "gegebenenfalls". Noch klarer verlangt die englische Fassung ("if appropriate" also "soweit angemessen") eine Abwägung der Folgen einer Pflicht mit dem zu erreichenden Ziel.
- 3. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Begriff "erforderlichenfalls" in § 8 Absatz 2 Satz 1 im Hinblick auf die nicht parallelen Regelungen in § 4 und § 7 auf Grund eines redaktionellen Versehens fehlt. Er bittet die Bundesregierung, dies in künftigen Fassungen zu korrigieren. Anders wäre keine richtlinienkonforme Umsetzung des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU gegeben, der eine Produktrücknahme oder einen Produktrückruf nur "gegebenenfalls" vorsieht. Da die Richtlinie auf Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht, sind nur in sehr engen Grenzen strengere mitgliedstaatliche Anforderungen erlaubt, die hier nicht einschlägig sind.