920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Teil I Nummer 5 (Nummer A 2.1.4 PStG-VwV), Nummer 33 (Nummer 56.1.3 Satz 2 und 3 PStG-VwV)
Teil I ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 5 ist zu streichen.
b) Nummer 33 ist zu streichen.
Begründung:
Der Sinn der beabsichtigten Änderung in Nummer A 2.1.4. PStG-VwV und Nummer 56.1.3 PStG-VwV ist nicht nachzuvollziehen. Die in den Vorbesprechungen zum Ausdruck gekommenen Schwierigkeiten, die die derzeitige Regelung laut Verfahrenshersteller mit sich bringen soll (eineindeutige Zuordnung/Abgleichung der Datenfelder), würden auch mit der jetzt vorgesehenen Änderung von einer Soll- zu einer Kann-Vorschrift nicht beseitigt werden.
Es wird daher kein Handlungsbedarf gesehen, von der bisherigen Verfahrensweise bei der Änderung der Bezeichnung von Orten oder der Standesamtsbezeichnung, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, abzuweichen.
Demgegenüber ist nicht auszuschließen, dass die neue Regelung bundesweit zu Problemen im Verwaltungsvollzug der Pass-, Personenstands- und Meldebehörden führen kann. Da der Inhalt der Personenstandsregister die Grundlage für das darauf aufbauende Urkundswesen darstellt und daher auch als Orientierung für die anderen Register dient, wird durch die bisherige Formulierung die Einheitlichkeit der Registerinhalte gewährleistet. Durch die Kann-Regelung könnte es damit künftig zu unterschiedlichen Daten in Urkunden kommen, die denselben Personenstandsfall betreffen, je nachdem wie von der Kann-Regelung Gebrauch gemacht wird.
Wie schon beim Erlass der derzeit gültigen Fassung der PStG-VwV diskutiert (siehe BR-Drucksache 889/09(B) ), geht es nicht um eine Berichtigung des ursprünglichen Eintrags, sondern nur um die Bezugnahme auf diesen Eintrag im Rahmen eines anderen Beurkundungsfalles und dessen Verknüpfung mit der Gegenwart (Aktualisierung).
Durch die Ergänzung der aktuellen Ortsbezeichnung wird die Akzeptanz der Eintragungen/Urkunden beim Bürger u.a. für deren Verwendung im allgemeinen Rechtsverkehr erhöht. Auch hat die Historie von Ortsnamen angesichts der exemplarisch geführten Diskussion zu "Karl-Marx-Stadt, jetzt Chemnitz" nicht an Bedeutung verloren.
- Auf die Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 (BR-Drucksache 696/09(B) ) zu Nummer 4.1.5.1 Satz 1 und 2 (zu § 4 Absatz 1) der Passverwaltungsvorschriften wird Bezug genommen.
- Mit der Urkunde wird unter Umständen ein falscher Anschein erweckt. Eine Person wird in einem Ort geboren und heiratet später im selben Ort, der inzwischen umbenannt wurde. Dies erweckt den Anschein, dass ein Ortswechsel stattgefunden habe. Auch für die Verwendung der Urkunden im übrigen Rechtsverkehr (außerhalb des Personenstandswesens) kann dies von Bedeutung sein.
2. Zu Teil I Nummer 9 (Nummer A 9 Überschrift, Nummer A9. 1, Nummer A 9.2 Überschrift PStG-VwV)
In Teil I ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift zu Nummer A 9 ist das Wort "Gebührenfreiheit" durch das Wort "Kostenfreiheit" zu ersetzen.
b) Nummer A 9.1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Das Wort "Gebührenfreiheit" ist jeweils durch das Wort "Kostenfreiheit" und das Wort "Gebührenfrei" ist durch das Wort "Kostenfrei" zu ersetzen.
bb) Die Wörter "der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld," sind durch die Wörter "der Gewährung von Kindergeld," zu ersetzen.
c) In Nummer A 9.2 ist das Wort "Gebührenfreiheit" durch das Wort "Kostenfreiheit" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Teil I Nummer 1 Buchstabe b ist jeweils das Wort "Gebührenfreiheit" durch das Wort "Kostenfreiheit" zu ersetzen.
Begründung:
Nummer A 9 PStG-VwV umfasst ausschließlich Tatbestände, die kraft Gesetzes kostenfrei sind (vgl. z.B. § 64 Absatz 2 Satz 2 SGB X). Dies bedeutet, dass auch keine Auslagen erhoben werden dürfen. Die Überschrift "Gebührenfreiheit" deutet aber gerade die Möglichkeit der Auslagenerhebung an und ist daher anzupassen. Entsprechend sind auch die Formulierungen in den Nummern A 9.1 und A 9.2 PStG-VwV anzupassen.
Kosten- bzw. gebührenfreie Personenstandsurkunden für Zwecke der Gewährung von Elterngeld sind bundesrechtlich nicht vorgesehen. Insbesondere enthalten § 64 Absatz 2 Satz 2 SGB X oder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz keine entsprechenden Regelungen, so dass davon auszugehen ist, dass wenn keine landesrechtlichen Befreiungstatbestände geschaffen wurden, die Personenstandesurkunden kostenpflichtig sind. Das Elterngeld ist daher aus der beispielhaften Aufzählung in Nummer A 9.1 PStG-VwV zu streichen.
3. Zu Teil I Nummer 11 (Nummer 3 PStG-VwV)
In Teil I ist Nummer 11 wie folgt zu fassen:
'11. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3
Zu § 3 PStG Personenstandsregister
Nach der Vergabe <... weiter wie Nummer 3.1. Satz 1 PStG-VwV ... >. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de eingesehen werden." '
Folgeänderungen:
Teil I ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) Die Angaben "3.1 Haupteintrag (§ 16 PStV)" und "3.2 Suchverzeichnis (§ 26 PStV)" werden gestrichen.'
b) In Nummer 3 ist die Angabe "3.1," zu streichen.
Begründung:
Die Suche nach § 26 PStV wirft Probleme auf, die noch der Klärung bedürfen:
In Nummer 3.2 PStG-VwV werden die Vorgaben zur Suchfunktion nach § 26 PStV neu gefasst. Die in § 26 PStV vorgesehene Suchfunktion weist in ihrer Umsetzung jedoch bislang ungelöste Probleme auf, die zunächst geklärt werden müssen, bevor eine neue Regelung in der PStG-VwV geschaffen wird.
Im Rahmen des Suchverfahrens wurde bislang noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden, die sicherstellt, dass, wie gesetzlich vorgesehen, nur die erforderlichen Daten übermittelt werden (vgl.
§ 64 Absatz 1 Satz 2 PStV), dass eine hinreichende Zugangskontrolle (vgl.
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 PStV) und Protokollierung (vgl.
§ 10 Absatz 2 Nummer 5 PStV) gewährleistet und ein sachgerechter Umgang mit Sperrvermerken nach § 64 PStG garantiert ist. Für eine Neufassung der Regelung zur Suchfunktion ist es damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh.
Da die Altregelung nicht mehr mit der gegenwärtigen Formulierung des § 26 PStV übereinstimmt, wird auch diese bis zu der o.g. Neuregelung gestrichen.
4. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b (Nummer 18.2.6 PStG-VwV)
In Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.6 sind die Wörter "wie Sammelakten zum Geburtenregister" zu streichen.
Begründung:
Anzeigen über Fehlgeburten führen zu keinen Eintragungen im Geburtenregister des Standesamts. Die aufgrund der Anzeigen ausgestellten Bescheinigungen stellen auch keine Personenstandsurkunden dar. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Fehlgeburtsanzeigen wie Sammelakten zum Geburtenregister aufzubewahren sind. Damit müssten sie 110 Jahre aufbewahrt und anschließend dem Archiv angeboten werden. Vielmehr stellen die Anzeigen allgemeine Akten dar und werden den Vorgaben von Nummer 6.2 PStG-VwV entsprechend behandelt.
5. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b (Nummer 18.2.7 - neu - PStG-VwV)
In Teil I Nummer 18 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) Folgende Nummern 18.2.2 bis 18.2.7 werden angefügt:
"18.2.2 < ... weiter wie Vorlage ... >
18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll."'
Begründung:
Die Ergänzung bezieht sich auf Eintragungen von Namen in die Fehlgeburtsbescheinigung, zu denen es bislang keine Hinweise gibt. Es ist aber sinnvoll, die Eintragung von Namen bundesweit einheitlich zu regeln.
6. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d (Nummer 22.2 PStG-VwV)
In Teil I Nummer 21 Buchstabe d ist in Nummer 22.2 das Wort "zweifelsfrei" zu streichen und sind nach dem Wort "Kind" die Wörter "zum Zeitpunkt der Anzeige" einzufügen.
Begründung:
Die mit der Verwaltungsvorschrift vorgelegte Regelung in Nummer 22.2 PStGVwV ist missverständlich, soweit sie bestimmt, dass sich eine Nichtzuordnung zu einem der beiden Geschlechter aus der Geburtsanzeige "zweifelsfrei" ergeben müsse, und soweit sie zudem suggeriert, diese Nichtzuordnung sei medizinischfachlich abschließend.
Der Deutsche Ethikrat hat in seiner Stellungnahme (vgl. BT-Drucksache 17/9088) festgestellt, dass die Geschlechtsfeststellung und zuordnung einer umfangreicheren, ausdifferenzierten und daher unter Umständen langwierigen Diagnosetätigkeit bedarf und dass zudem nach Möglichkeit abgewartet werden soll, bis die betroffene Person sich selbst entscheiden kann. Die Geschlechtsangabe unmittelbar nach der Geburt erfolgt nur nach dem "Augenschein". Genau genommen ist es niemandem zum Zeitpunkt der Geburt und insbesondere auch nicht den zur Geburtsanzeige nach §§ 19 und 20 PStG verpflichteten Personen und Einrichtungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist möglich, das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei festzustellen, sei es, das Kind (positiv) dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht mit absoluter Sicherheit zuzuordnen, oder sei es, die Zuordnung zu einer dieser beiden Geschlechter mit ebenso absoluter Sicherheit auszuschließen. Jedenfalls erscheint es unmöglich, eine Zuordnung vorzunehmen, ohne dass Restzweifel oder Ungewissheiten verbleiben, deren Beseitigung eine umfangreichere und zeitintensivere Diagnose gerade notwendig macht.
Vor diesem Hintergrund intendierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 22 Absatz 3 PStG, dass eine in kurzer Frist ohnehin nicht fachgerecht durchführbare Diagnose nicht voreilig oder unter Zeitdruck gestellt wird. Vielmehr sollte die Regelung klarstellen, "dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offenbleibt, wenn diese" (also die Geschlechtsangabe als "weiblich" oder "männlich") "nicht zweifelsfrei feststeht" (vgl. BT-Drucksache 17/12192, Seite 3 und 11).
Dementsprechend widerspricht es dem gesetzgeberischen Willen, wenn an die Geburtsanzeige die Erwartung gerichtet wird, dass sich aus ihr zweifelsfrei ergeben könne, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die vorgelegte Regelung scheint indes implizit von einer solchen Erwartung auszugehen oder könnte jedenfalls so verstanden werden, soweit sie die Standesämter zur Ausführung des § 22 Absatz 3 PStG anweist, eine zweifelsfreie Geburtsanzeige zu verlangen. Berücksichtigt man zudem, dass die Standesämter grundsätzlich auch eine eigene Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit von Registereintragungen trifft (vgl. § 5 PStV, § 46 PStG), könnte die vorgelegte Regelung suggerieren, dass das Standesamt an die Geburtsanzeige erhöhte Beweisanforderungen (zum Beispiel die Diagnose aus dem Spektrum der Intersexualität) zu stellen habe, um sich aus ihr heraus vergewissern zu können, dass es im Sinne eines Ergebnisses zweifelsfrei ist, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Die vorgeschlagene Änderung trägt diesen Tatsachen Rechnung und zielt darauf ab, die Unklarheiten der vorgelegten Regelung zu beseitigen, indem sie auf das Merkmal "zweifelsfrei" verzichtet und ein Merkmal "zum Zeitpunkt der Anzeige" einfügt. Sie beugt damit den aufgezeigten möglichen Missverständnissen vor. Das Merkmal "zweifelsfrei" ist auch nicht erforderlich, um die Standesämter in einem formalkommunikativen Sinne dazu anzuhalten, in ihrem Sinngehalt nur eindeutige und unmissverständliche Informationen in der Geburtsanzeige zur Grundlage einer Eintragung nach § 22 Absatz 3 PStG zu machen. Denn dabei handelt es sich, wie in den §§ 5, 46 und 54 PStG zum Ausdruck kommt, um einen allgemeinen und selbstverständlichen Grundsatz für die Registerführung, der etwa auch für die Eintragung als weiblich oder männlich nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 PStG gilt, ohne dass er dort gesondert zu betonen wäre.
Das Merkmal "zum Zeitpunkt der Anzeige" bringt klarstellend zum Ausdruck, dass die sich aus der Geburtsanzeige ergebende geschlechtliche Zuordnung oder Nichtzuordnung auf einer fachlichmedizinischen Diagnose beruht, die aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit in ihrer Sicherheit und diagnostischen Tiefe notwendig eingeschränkt ist. Zugleich wird deutlich, dass die inhaltliche Richtigkeit der Geschlechtszuordnung nicht durch die Standesämter aus deren Perspektive und Kompetenzen heraus beurteilt werden kann. Verwiesen wird vielmehr auf den Organisations- und Arbeitsbereich der an der Geburt beteiligten und zur Geburtsanzeige verpflichteten Akteure nach §§ 19 und 20 PStG. Im Hinblick auf diesen Bereich - und damit dem Personenstandswesen insoweit vorgelagert - wäre zu prüfen, wie die Diagnosetiefe intensiviert werden kann.
* Bei Annahme von Ziffer 6 ist in Ziffer 7 Nummer 22.2 redaktionell anzupassen.
7. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d (Nummer 22.3 - neu - PStG-VwV)
In Teil I Nummer 21 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
'd) Es werden folgende Nummern 22. 2 und 22.3 angefügt:
"22.2 < ...weiter wie Vorlage ... >* 22.3 Zuordnung trotz Unklarheiten
Auch wenn Unklarheiten über die Zuordnung zu einem Geschlecht bestehen, kann das Kind zum Zeitpunkt der Anzeige dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden." '
Begründung:
Von den Verbänden der Intersexuellen wird an der gesetzlichen Neuregelung in § 22 Absatz 3 PStG kritisiert, dass bei einem uneindeutigen Geschlecht das Offenlassen des Geschlechtseintrags zwingend ist. Es wird zum Teil von einem "Zwangsouting" gesprochen.
Es könnten sich durch die Neuregelung - entgegen der Intention des Gesetzgebers einige Eltern unter Druck fühlen, eine geschlechtsangleichende Operation durchführen zu lassen, damit ein Geschlechtseintrag im Geburtenregister erfolgen kann. Bisher war es möglich, dass ein, medizinisch gesehen, intersexueller Mensch sich personenstandsrechtlich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnet. Diese Möglichkeit sollte weiter bestehen bleiben.
8. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe b (Nummer 27.4.2 PStG-VwV), Nummer 29a - neu - (Nummer 44.2.1 Satz 3, 4 PStG-VwV), Nummer 39 Buchstabe h (Nummer 68.4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 PStG-VwV)
Teil I ist wie folgt zu ändern:
{a) In Nummer 22 ist Buchstabe b zu streichen.}
<a) In Nummer 22 Buchstabe b ist Nummer 27.4.2 Satz 3 zu streichen. >
b) Nach Nummer 29 ist folgende Nummer einzufügen:
'29a. Nummer 44.2.1 wird wie folgt geändert:
11. [R] [a) In Satz 3 werden die Wörter "und keine Verdachtsmomente einer Scheinvaterschaft vorliegen" gestrichen.]
b) Satz 4 wird gestrichen.'
c) In Nummer 39 Buchstabe h Nummer 68.4 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist das Wort "Beschränkung," durch die Wörter "Beschränkung oder" zu ersetzen.
bb) In Nummer 3 sind die Wörter "Ausweisungsgrund oder" durch das Wort "Ausweisungsgrund," zu ersetzen.
cc) Nummer 4 ist zu streichen.
Folgeänderung zu Ziffer 9:
In Teil I Nummer 22 ist Buchstabe c zu streichen.
Begründung des In zu Ziffern 8 und 9°:
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10), sind die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft (insbesondere § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB) nichtig.
Im Zuge dieser neuen Rechtsprechung sind deshalb die Ausführungen in Nummer 27.4.2 PStG-VwV nicht mehr tragfähig und zu streichen. Gleiches gilt für die Ausführungen in Nummer 44.2.1 Satz 4 PStG-VwV und Nummer 68.4 Satz 1 PStG-VwV.
Für entsprechende Regelungen sollte erst abgewartet werden, wie sich die Rechtslage in diesem Bereich entwickelt.
Begründung des R zu Ziffern 8 und 10°:
Nummer 27.4.2 und 68.4 PStG-VwV nehmen Bezug auf § 1600 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 BGB, der die zuständige Behörde zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt, sofern eine Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile missbraucht wird.
*Die Begründung wird nach Beschlusslage redaktionell angepasst und zusammengeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerfG 1 BvL 6/10) das behördliche Anfechtungsrecht gemäß § 1600 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 BGB für verfassungswidrig erklärt. Von der Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in den vorgenannten Nummern ist daher Abstand zu nehmen.
Begründung des R zu Ziffern 8 und 11°:
Nummer 44.2.1 PstG-VwV nimmt in Satz 4 Bezug auf § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB, der die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerfG 1 BvL 6/10) das behördliche Anfechtungsrecht gemäß § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB für verfassungswidrig und die Bestimmung für nichtig erklärt. Es hat des Weiteren klargestellt, dass die durch Anerkennung erworbene Vaterschaft bis zur Rechtskraft einer auf Anfechtung hin ergehenden Gerichtsentscheidung, in der das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird, eine rechtlich vollwertige Vaterschaft und keine bloße "Scheinvaterschaft" ist. Die Prüfung von "Verdachtsmomenten" einer "Scheinvaterschaft", wie bislang in Nummer 44.2.1 Satz 3 PStG-VwV vorgesehen, scheidet daher ebenfalls aus.
12. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Nummer 27.8. Satz 1 PStG-VwV)
In Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1 Satz 1 sind die Wörter "durch eine ärztliche Bescheinigung" zu streichen.
Begründung:
Nach Nummer 27.8.1 PStG-VwV ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, um das ursprünglich intersexuelle Kind später einem Geschlecht zuordnen zu können. Es entspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des intersexuellen Menschen, auf Wunsch einem Geschlecht zugeordnet zu werden, dem er sich zugehörig fühlt. Daher sollte, wie bisher bei Intersexuellen anerkannt, im Zweifelsfall auch die psychische Verfasstheit der Betroffenen herangezogen werden können, um sie einem Geschlecht zuzuordnen. Bei Kindern kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter soweit kein offensichtlicher Missbrauch besteht - entscheiden und ein entsprechendes Geschlecht dem Standesamt melden. Es sollten also für minderjährige Kinder die Eltern oder später die Betroffenen selber den Geschlechtseintrag ohne zwingende ärztliche Bescheinigung vornehmen können. Dies entspricht auch dem Wunsch der Betroffenen nach Selbstbestimmung, zumal Intersexualität grundsätzlich keine Krankheit ist.
*Die Begründung wird nach Beschlusslage redaktionell angepasst und zusammengeführt.
13. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Nummer 27.8.1 Satz 3 PStG-VwV)
In Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1 Satz 3 sind die Wörter "sie an die zuständige Namensänderungsbehörde zu verweisen." durch die Wörter "dies durch eine Folgebeurkundung im Geburtenregister einzutragen." zu ersetzen.
Begründung:
Das Personenstandsgesetz sieht in § 27 Absatz 3 Nummer 4 erstmals eine Regelung vor, die es ermöglicht, das Geschlecht eines Kindes erst später einzutragen, wenn die Eindeutigkeit nach der Geburt nicht gegeben ist. Diese besondere Regelung geht auf eine Empfehlung des Deutschen Ethikrates zurück und soll es intersexuellen Kindern und deren Eltern ermöglichen, vor der Festlegung eines Geschlechts die Entwicklung des Kindes abzuwarten.
Die in der Verwaltungsvorschrift in Nummer 27.8.1 Satz 3 vorgesehene Regelung, dass eine Änderung des Vornamens aufgrund einer Zuordnung zu einem Geschlecht durch eine öffentlichrechtliche Namensänderung erfolgen soll, ist nicht sachgerecht, wenn sie im Zusammenhang mit der erstmaligen Eintragung eines Geschlechts erfolgt. Es sollte der betroffenen Personengruppe der Intersexuellen und deren Eltern kein förmliches Verwaltungsverfahren zur Änderung des Vornamens inklusive der dadurch entstehenden Kosten zugemutet und dadurch die Erteilung eines geschlechtsentsprechenden Vornamens unnötig erschwert werden. Im Zusammenhang mit der erstmaligen Eintragung eines Geschlechts sollte die Vornamensänderung durch eine Folgebeurkundung aus folgenden Gründen möglich sein:
Aus Gleichbehandlungsgründen - Recht und Pflicht der Eltern zur Wahl eines Vornamens, orientiert am Geschlecht und am Kindeswohl - ist es nicht hinnehmbar, dass die Eltern bei nicht feststehendem Geschlecht des Kindes einerseits gezwungen sind, einen - möglicherweise nicht "passenden" - Vornamen auszuwählen, anderseits aber trotz erst später feststehendem Geschlecht nur im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Namensänderung von ihrem Recht und ihrer Pflicht auf Auswahl eines geschlechtsbezogenen, dem Wohl des Kindes entsprechenden Vornamens Gebrauch machen können. Insofern werden sie gegenüber anderen Eltern ungleich behandelt bzw. benachteiligt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt auch in anderen Fallkonstellationen (zum Beispiel § 1757 Absatz 4 Nummer 1 BGB) die Möglichkeit, einen Vornamen nachträglich zum Wohl des Kindes zu ändern.
Das Recht der Vornamensgebung als Ausfluss der Personensorge muss aber auch von den Eltern von Kindern mit nicht feststehendem Geschlecht binnen eines Monats nach der Geburt in Anspruch genommen werden (§ 22 PStG). Folglich führt das Kind in den in Rede stehenden Fällen bereits einen gegebenenfalls geschlechtsspezifisch nicht passenden Vornamen. Dies widerspricht aber der Pflicht - und dem Recht - der Eltern, einen dem Geschlecht und dem Wohl des Kindes entsprechenden Vornamen zu wählen. Um diese Diskrepanz aufzulösen, sollte von den Betroffenen bei - späterer - Zuordnung eines Geschlechts des Kindes erneut die Pflicht und das Recht auf adäquate Namensgebung ausgeübt werden (können).
Ein zusätzliches Verwaltungsverfahren (einschließlich zusätzlicher Kosten) sollte vermieden werden, um nicht den Eltern die Wahrnehmung dieses auch anderen Eltern zustehenden Rechts zu erschweren und die Intention des Gesetzgebers des Personenstandsgesetzes, die bürokratischen Hürden für Intersexuelle abzubauen, zu unterlaufen.
Die Neubestimmung eines Vornamens in diesen Fällen wird als "erweiterter" Ausfluss der Personensorge einschließlich der Pflicht zur Erteilung eines geschlechtsadäquaten Vornamens gewertet. Die Eltern hätten bei Kenntnis des "richtigen" Geschlechts zweifelsohne einen entsprechenden Vornamen gewählt.
Zur Verdeutlichung sollte die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zum Ausdruck kommen und Nummer 27.8.1 Satz 3 PStG-VwV angepasst werden.
14. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Nummer 27.8.1a - neu - PStG-VwV)
In Teil I Nummer 22 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
'bb) Vor dem bisherigen Text zu Nummer 27.8 werden folgende Nummern eingefügt:
"27.8.1 <... weiter wie Vorlage... >*
27.8.1a Ist zunächst eine Geschlechtseintragung in männlich oder weiblich vorgenommen worden und wird die Intersexualität später entdeckt, ist es möglich, das Geschlecht nunmehr offenzulassen." '
* Bei Annahme von Ziffer 13 ist in Ziffer 14 Nummer 27.8.1 redaktionell anzupassen.
Begründung:
Nach Auskunft der Verbände der Betroffenen werden nur 10 Prozent der Fälle von Intersexualität bei der Geburt erkannt. Der weit größere Teil der Fälle wird erst später erkannt oder entsteht erst durch spätere körperliche Entwicklungen. Es sollte daher eine Regelung für den Fall geben, dass zunächst eine Geschlechtseintragung, männlich oder weiblich, vorgenommen wurde, die Intersexualität aber erst später entdeckt wird oder körperliche Entwicklungen eintreten, die nunmehr ein Offenlassen der Geschlechtseintragung begründen würden. Auch in diesen Fällen muss das Personenstandsrecht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gerecht werden, wenn sie ein Offenlassen des Geschlechtseintrags wünschen. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift deutlich zu machen.
15. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (Nummer 27.10.2 Satz 2 PStG-VwV), Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (Nummer 31.3.3 Satz 2 PStG-VwV), Nummer 25 Buchstabe b (Nummer 32.1.2 Satz 2 PStG-VwV)
Teil I ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 22 ist Buchstabe h wie folgt zu fassen:
- 'h) In Nummer 27.10.2 werden die Wörter "für eine Aufnahme des Geburtsfalles in das Suchverzeichnis" gestrichen.'
b) In Nummer 24 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
- 'cc) In Nummer 31.3.3 werden die Wörter "zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis" gestrichen.'
c) Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:
- '25. In Nummer 32.1.2 werden die Wörter "für eine Aufnahme des Sterbefalles in das Suchverzeichnis" gestrichen.'
Begründung:
Wird bei einer Geburt oder einem Sterbefall zunächst ein unrichtiger Geburtsort oder Sterbeort eingetragen und anschließend die Eintragung berichtigt, so ist das Standesamt des richtigen Geburtsorts oder Sterbeorts zu benachrichtigen. Das Standesamt des Sterbeorts ist überdies zu benachrichtigen, wenn für die Beurkundung (ausnahmsweise) ein anderes Standesamt als das des Sterbeorts zuständig war. Die zu streichenden Regelungen zielen darauf ab, dass solche Personenstandsfälle durch einen Referenzeintrag in die Suchfunktion des Standesamts des Ereignisorts einbezogen werden.
Diese Vorgaben sind derzeit jedoch technisch nicht umsetzbar. Es ist ausgeschlossen, dass Daten, die nicht zu einem im Personenstandsregister geführten Eintrag gehören, im Register gespeichert werden (siehe § 9 Absatz 1 und 2 PStV).
16. Zu Teil I Nummer 24 Buchstabe d (Nummer 31.7 PStG-VwV)
In Teil I Nummer 24 Buchstabe d Nummer 31.7 sind das Wort "nur" durch das Wort "auch" und die Wörter "noch bestand." durch die Wörter "nicht mehr besteht." zu ersetzen.
Begründung:
Die hier vorgeschlagene Änderung der Nummer 31.7 PStG-VwV muss in Zusammenhang mit den Regelungen in § 31 Absatz 2 Nummer 2 PStG und § 60 Absatz 1 Nummer 2 PStV gesehen werden.
§ 60 Absatz 1 Nummer 2 PStV sieht weiterhin die Mitteilung des Sterbefalles an das Standesamt, das das Eheregister der aufgelösten Ehe führt, vor, diese Vorschrift steht damit im Widerspruch zu der Formulierung der Nummer 31.7 PStG-VwV, die eine Mitteilung nur vorsieht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch besteht.
§ 31 Absatz 2 Nummer 2 PStG sieht weiterhin vor, dass im Sterbeeintrag bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung hinzuweisen ist. Verheiratet gewesen sind auch geschiedene oder verwitwete Personen. In späteren Erbenermittlungsverfahren wird es mit der durch die Änderung geplanten Verfahrensweise nahezu unmöglich, entsprechend tätig zu werden, weil eben aus dem Sterberegister nicht mehr die Ehedaten erkennbar sind. Die Hinweise stellen Querverweise zu anderen Registern her. Wird ein Familienstand beurkundet, dann sollte der Querverweis auf die entsprechende Ehe, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestehen, nicht fehlen.
17. Zu Teil I Nummer 36 Buchstabe b (Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV)
In Teil I ist Nummer 36 wie folgt zu fassen:
- '36. In Nummer 64.1.1 Satz 1 wird das Wort "oberhalb" jeweils durch das Wort "außerhalb" ersetzt.'
Begründung:
Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV zielt darauf ab, dass Sperrvermerke im Personenstandsregister nicht nur im Sicherungsregister übernommen werden, sondern auch in ein papiergebundenes Namensverzeichnis.
Um die Sperrvermerke in die papiergebundenen Namensverzeichnisse zu überführen, müssten bei vielen Standesämtern sämtliche Registereinträge auf Sperrvermerke hin durchsucht werden. Dies ist personell bei den Standesämtern nicht darstellbar. Die Ergänzung in Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV ist daher zu streichen.
18. Zu Teil I Nummer 39a - neu - (Kapitel 10 Überschrift PStG-VwV)
In Teil I ist nach Nummer 39 folgende Nummer einzufügen:
"39a. In der Überschrift zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt."
Folgeänderung:
In Teil I Nummer 2 ist nach Buchstabe v folgender Buchstabe einzufügen:
"v1) In der Angabe zu Kapitel 10 werden die Wörter "Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt."
Begründung:
Die Überschrift des Kapitels 10 der bisherigen Fassung der PStG-VwV wird redaktionell angepasst.
19. Zu Teil I Nummer 43 (Nummer 77.2 PStG-VwV)
In Teil I ist Nummer 43 wie folgt zu fassen:
'43. Nummer 77 wird wie folgt gefasst:
"77 Zu § zu PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher (§ 67 PStV)
77.1 < .... weiter wie Nummer 77. 1.1 PStG-VwV ... >.
77.2 < .... weiter wie Nummer 77.1.2 PStG-VwV ... >.
77.3 < .... weiter wie Nummer 77.1.3 der Vorlage ... >.
77.4 < .... weiter wie Nummer 77.1.4 PStG-VwV ... >.
77.5 < .... weiter wie Nummer 77.1.5 PStG-VwV ... >.
77.6 < .... weiter wie Nummer 77.1.6 der Vorlage ... >." '
Folgeänderung:
In Teil I Nummer 2 ist Buchstabe x wie folgt zu fassen:
"x) Die Angabe zu Nummer 77 wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Nummer 77 wird der Klammerzusatz "(§ 67 PStV)" angefügt.
bb) Die Angaben zu Nummer 77.1 und 77.2 werden gestrichen."
Begründung:
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern wurde abweichend von § 55 Absatz 1 PStG mit § 77 Absatz 3 PStG eine gesonderte Regelung getroffen. Demnach können aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern nur Eheurkunden ausgestellt werden. Die Ausstellung von beglaubigten Kopien, die darüber hinaus lediglich den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde genießen, kennen die personenstandsrechtlichen Regelungen insoweit nicht. Folglich entspricht die Regelung der geänderten Nummer 77.2 PStG-VwV nicht der sonstigen Verfahrenssystematik des Personenstandsrechts.
Darüber hinaus ist für den Außenstehenden der Unterschied einer beglaubigten Kopie aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, die lediglich eine einfache öffentliche Urkunde darstellen soll, und einer Personenstandsurkunde im Sinne von § 55 Absatz 1 PStG nicht erkennbar. Zusätzlich dürfte auch für andere Behörden und öffentliche Stellen der unterschiedliche Beweiswert beider Urkunden nicht offensichtlich sein.
Nummer 77.2 PStG-VwV ist daher zu streichen.
Die Neufassung von Nummer 77 PStG-VwV ist aus redaktionellen Gründen nach Streichung der Nummer 77.2 PStG-VwV erforderlich geworden. Die Folgeänderungen sind redaktioneller Art.
20. Zu Anlage 2 Nummer 3.14, Nummer 3.14a - neu - PStG-VwV Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 3.14 sind die Wörter "des Kindes" anzufügen.
b) Nach Nummer 3.14 ist folgende Nummer einzufügen:
"3.14a. Behördliche Namensänderung der Eltern und des Kindes"
Begründung:
Anpassung an die bisherige Systematik (vgl. beispielsweise Nummern 3.12 und 3.13 der Anlage 2 zur PStG-VwV).
B
21. Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.