Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Einsatz von Fracking-Technologien mit umwelttoxischen Chemikalien bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz -

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:

1. Zu Nummer 6 - neu - Folgende Nummer 6 ist anzufügen:

"6. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung und Dimensionen des Bohrlochbergbaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Geltungsbereich des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern zu erweitern."

2. Zu Nummer 6 - neu - Folgende Nummer 6 ist anzufügen:

"6. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung und Dimensionen des Bohrlochbergbaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Geltungsbereich des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern zu erweitern."

Begründung zu Ziffern 1 und 2 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas ist im Vergleich zur untertägigen Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. Steinkohle oder Salzbergbau) weit weniger risikobehaftet, sogenannte Bergschäden zu erzeugen. Dennoch traten in Niedersachsen in jüngster Zeit seismische Ereignisse auf, die nach Auskunft von Fachleuten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Einflüsse aus der Erdgasgewinnung zurückzuführen sind.

Bei einem Schaden (z.B. Gebäudeschäden, Vernässung von landwirtschaftlichen Flächen), der im kausalen Zusammenhang mit der Ausübung von bergbaulichen Tätigkeiten zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen steht, liegt nach derzeitiger Rechtslage die Beweispflicht beim Geschädigten. Die Nachweisführung gestaltet sich jedoch schwierig, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden provozieren und zum anderen detaillierte Informationen des Bergbauunternehmers zumeist unverzichtbar bei der Ermittlung der Schadensursache sind.

Diesem Umstand geschuldet, enthält das Bundesberggesetz (BBergG) seit dem Inkrafttreten 1980 klare Regelungen für Bergschäden, nach denen beispielsweise ein Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergwerkes liegt ( § 120 BBergG - Bergschadensvermutung). Diese Regelungen gelten jedoch nicht für die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher, sodass im Umkehrschluss die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus dem Anwendungsbereich des § 120 BBergG ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt für den Betrieb eines unterirdischen Kavernenspeichers zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen. Diese Art der Speicherung führt beim langfristigen Betrieb zwangsläufig zu Hohlraumverlusten (Ursache: Kriecheigenschaften von Salzgestein), die zu Senkungen an der Tagesoberfläche führen.

Diese Tatsache erhöht das Risiko des Eintretens eines Bergschadens, wobei sowohl der Senkungsverlauf (bruch- und versatzlos, sehr langsamer Prozess) als auch die Ausprägung der Senkungsmulde (sehr flach und ebenmäßig) grundsätzlich keine erheblichen Schäden erwarten lassen. Trotzdem obliegt die schwierige Nachweisführung auch hier dem Geschädigten.

Um diesen Missstand zu beseitigen, sieht der Änderungsvorschlag die Ausweitung des Geltungsbereiches des gesamten Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern vor. Damit werden Bergbauzweige vollständig ins Bergschadensrecht integriert, die im Verdacht stehen, Bergschäden zu bewirken. Diese Regelung ist konsequent, zumal das im Bundesberggesetz verankerte Bergschadensrecht von jeher für Bergbaubetriebe gilt, die bekanntermaßen Bergschäden verursachen.

B